Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2004, Az. 3 StR 103/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3709

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 103/04

vom 6. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß der Angeklagte durch die unrichtige Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (anstelle von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB) nicht beschwert ist. [X.]

Winkler

Pfister

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 103/04

06.04.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2004, Az. 3 StR 103/04 (REWIS RS 2004, 3709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3709

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