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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 103/04
vom 6. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß der Angeklagte durch die unrichtige Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (anstelle von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB) nicht beschwert ist. [X.]
Winkler
Pfister
von Lienen
[X.]
Meta
06.04.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2004, Az. 3 StR 103/04 (REWIS RS 2004, 3709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3709
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