Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2023, Az. AK 55/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6546

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte wurde am 8. März 2023 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. März 2023 (2 [X.] 239/23) festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich im Zeitraum vom 9. November 2012 bis zum September 2017 in [X.] ([X.]) in zwei selbständigen Fällen als Mitglied an einer [X.] im Ausland - zunächst an den „Ahfad Al-[X.]-Brigaden“ ([X.]) und später dem sogenannten „[X.]“ ([X.]) - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

4

1. Der Beschuldigte ist der beiden in dem Haftbefehl bezeichneten Verbrechen dringend verdächtig.

5

a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

6

aa) Die „Ahfad Al-[X.]-Brigaden“ wurden im Juli 2012 in [X.] gegründet und entwickelten sich zu einem militärischen Verband, dem sich in der Folge zahlreiche regimefeindliche Untergruppen öffentlich anschlossen, unter anderem die [X.]                  , die sich zwischen dem 11. September und dem 9. November 2012 im Andenken an den im Einsatz getöteten Bruder des Beschuldigten,             [X.], formiert hatte. Erklärtes Ziel der [X.] war der Sturz des staatlichen [X.] Regimes mit Waffengewalt; ideologisch waren die [X.] aufgrund der Verschiedenartigkeit der beteiligten Untergruppen sowohl durch Elemente eines sunnitischen Islamismus als auch durch dschihadistisch-salafistische Ausrichtungen und Grundzüge eines [X.] Nationalismus geprägt.

7

Die [X.] verfügten über etwa 15.000 Mitglieder, überwiegend leichte bis mittelschwere Bewaffnung und organisatorische Strukturen, welche die Durchführung von Anschlägen auf Einrichtungen des [X.] Regimes ermöglichten. So verübten die [X.] etwa am 2. September 2012 und 20. März 2013 jeweils Sprengstoffanschläge auf Verwaltungsgebäude mit mehreren Verletzten. Sie kämpften ab Mitte März 2013 in [X.] auch gegen den [X.]. Hierbei erlitten sie erhebliche Verluste und lösten sich daher Anfang des Jahres 2014 auf.

8

bb) Die [X.]“ ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des [X.] Präsidenten [X.] und die schiitisch dominierte Regierung im [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

9

Die Führung der [X.], die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „[X.] im [X.] und in Großsyrien“ ([X.]IG) in „[X.]“ umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 [X.] inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des [X.] [X.] zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten.

Dem Anführer des [X.] unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „[X.]“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „[X.]“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „[X.] - [X.] - [X.]“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „[X.]“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Zwischen 2014 und 2017 bildete der [X.] in großem Umfang männliche Kinder militärisch aus, deren wichtigste Aufgaben der bewaffnete Kampf, Wachdienste, Hinrichtungen (als Teil der Öffentlichkeitsarbeit des [X.]) und Selbstmordanschläge waren.

Die [X.] teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

[X.] gelang es dem [X.], große Teile der Staatsterritorien von [X.] und dem [X.] zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete [X.] und des [X.]. Ab dem [X.] geriet die [X.] militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nord[X.] Hochburg in [X.] verdrängt. Im März 2019 galt der [X.] - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ost[X.] [X.] - sowohl im [X.] als auch in [X.] als militärisch besiegt, ohne dass aber die [X.] als solche zerschlagen wäre.

cc) Der Beschuldigte beteiligte sich an den beiden [X.]en im Einzelnen wie folgt:

(1) In dem vorgenannten Zeitraum gründete der Beschuldigte die bis zu 50 bewaffnete Kämpfer umfassende [X.]                   , erklärte am 9. November 2012 öffentlich deren [X.] an die [X.] und gliederte sich in die Entscheidungs- und Befehlsstruktur der [X.] ein. Er übernahm die militärische Führung der [X.]. In dieser Eigenschaft plante und befehligte er am 27. März 2013 einen Sprengstoffanschlag auf ein Gebäude der Sicherheitskräfte des [X.] Regimes in [X.].

(2) Spätestens Ende des Jahres 2013 lief der Beschuldigte zum [X.] über, legte zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt den Treueeid ab und gliederte sich als Sicherheitsoffizier in einen Kampfverband ein, der gegnerische Kämpfer entführte und auch hinrichtete. Am 16. Januar 2014 erschoss die Einheit des Beschuldigten mindestens elf Personen, bei denen es sich überwiegend um Kämpfer der [X.] handelte. Zudem betätigte sich der Beschuldigte als [X.]“ eines Checkpoints in einem südlichen Stadtteil von [X.]. [X.] floh er schließlich aus [X.].

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus Folgendem:

aa) Die Erkenntnisse zu der außereuropäischen [X.] [X.] sowie der [X.]                   gründen sich auf [X.], Zeugenaussagen und Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden; diejenigen zum [X.] beruhen auf den - vom [X.] in Sonderordnern zusammengetragenen - Ergebnissen von Strukturermittlungen, insbesondere Sachverständigengutachten sowie Auswertungsberichten und -vermerken des [X.].

bb) Der Beschuldigte hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bislang keine Angaben gemacht. Das dargestellte Ergebnis der Ermittlungen wird jedoch gestützt durch eine Vielzahl von [X.] und Zeugenaussagen, Äußerungen des Beschuldigten außerhalb des Ermittlungsverfahrens sowie Erkenntnisse des [X.] und der Strafverfolgungsbehörden. Die in der Zuschrift des [X.]s vom 1. September 2023 in Bezug genommenen seit der Festnahme des Beschuldigten getätigten Ermittlungen, insbesondere die Einvernahme weiterer Zeugen, haben das Beweisergebnis zusätzlich verdichtet.

cc) Wegen der Einzelheiten der Verdachtslage wird auf die ausführlichen Darlegungen in dem Haftbefehl vom 1. März 2023 und die Vermerke des [X.] vom 1., 3. und 24. August 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass er jedenfalls zweier Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland dringend verdächtig ist (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB). Im Einzelnen:

aa) Bei den [X.] handelt es sich - ebenso wie beim [X.] - hochwahrscheinlich um eine terroristische [X.] im Ausland im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b StGB. Sie verfügten sowohl über bewaffnete aktive Kampfeinheiten als auch über einen zur [X.] von Anschlägen hinreichenden Organisationsgrad, was sich nicht zuletzt aus Medienveröffentlichungen der [X.] selbst ergibt. Diesen Veröffentlichungen lässt sich jedenfalls das Ziel entnehmen, das [X.]-Regime zu stürzen, unter anderem durch die Begehung von Mord und Totschlag. Somit erfüllten die [X.] nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ungeachtet ihres Verhältnisses zur [X.] alle Merkmale sowohl des früher nach der Rechtsprechung des [X.] maßgeblichen [X.]sbegriffs als auch desjenigen auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung.

bb) Der Beschuldigte schloss sich mit hoher Wahrscheinlichkeit den [X.] sowie später dem [X.] an und beteiligte sich an beiden [X.]en auf verschiedene Weise (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB).

cc) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderlichen Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung liegen hinsichtlich der [X.] und des [X.] vor.

dd) [X.] Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil der Beschuldigte sich in der [X.] aufhält und die Tat - als [X.] an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des [X.] Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - auch in [X.] mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).

ee) Die Verfolgungszuständigkeit des [X.]s beim [X.] ergibt sich aus § 142a Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG.

2. Es bestehen die in dem Haftbefehl vom 1. März 2023 angenommenen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität.

a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

aa) Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen. Von der Straferwartung geht ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. [X.], Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 112 Rn. 64 f., jeweils mwN). Der danach zu stellenden Prognose ist zugrunde zu legen, dass der Regelstrafrahmen eines Verbrechens der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Konkret wiegen Art und Dauer der hochwahrscheinlichen Beteiligungen des Beschuldigten jedoch derart schwer, dass die Einzelstrafen nicht im unteren Bereich des bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens liegen dürften.

bb) Diesem Fluchtanreiz stehen keine maßgeblich fluchthindernden Umstände entgegen. Vielmehr hat der in [X.] in einer Flüchtlingsunterkunft untergebrachte Beschuldigte lediglich lose [X.] Anbindung an eine ebenfalls in [X.] aufhältige Schwester; darüberhinausgehende persönliche Bindungen sind nicht bekannt. So ist er während der Dauer der Untersuchungshaft lediglich einmal von einem Schwager besucht worden.

b) Die zu würdigenden Umstände begründen zudem die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenso auf den dort geregelten (subsidiären) Haftgrund gestützt werden kann.

3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 [X.] mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 [X.] analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 [X.] für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 30 Ordner. Das Ermittlungsverfahren ist, auch nach der Festnahme des Beschuldigten am 8. März 2023, mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:

Bei der im Zusammenhang mit seiner Festnahme durchgeführten Durchsuchung dreier Wohnobjekte sind zehn elektronische Asservate mit einem Datenvolumen von etwa 559 GB sichergestellt worden, deren Auswertung sich sehr aufwendig gestaltet hat, indes mittlerweile weitgehend abgeschlossen ist. Zudem sind zwischen Februar und Juli 2023 weitere 46 Zeugen vernommen worden. Maßnahmen der Rechtshilfe - Befragung zweier für [X.] Ermittlungsbehörden nicht ohne Weiteres greifbarer Zeugen - sind noch nicht erledigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.]s vom 1. September 2023 Bezug genommen.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Berg                    [X.]

Meta

AK 55/23

26.09.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2023, Az. AK 55/23 (REWIS RS 2023, 6546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6546

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