Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2010, Az. 5 StR 146/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2913

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Gegenstand

Wiederaufnahmeverfahren: Neue Tatsachen zur Verjährung nach Rechtskraft des Schuldspruchs


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision für die Fälle IV.1 und 3 der Urteilsgründe erstrebte Teileinstellung des Verfahrens (§ 206a [X.]) wegen Eintritt der absoluten Verjährung vor der Eröffnungsentscheidung (§ 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Revisionsentscheidung des Senats vom 21. Mai 2008 sind der Schuldspruch und die Einzelstrafen rechtskräftig geworden. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall [X.] wegen Eintritts der absoluten Verjährung führte dazu, dass das [X.] im zweiten Urteil lediglich noch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte; auszugehen war dabei von den Einzelstrafen, die im ersten Urteil für sämtliche übrigen Fälle festgesetzt worden waren.

Nach der vorgenannten Senatsentscheidung steht mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren – einschließlich des anhängigen Revisionsverfahrens – fest (§ 358 Abs. 1 [X.]), dass das Verfahrenshindernis der absoluten Verfolgungsverjährung für sämtliche durch den Senat nicht nach § 206a [X.] eingestellten Fälle nicht entstanden war. Allein das Wiederaufnahmeverfahren ist geeignet, im Revisionsverfahren nicht mehr zu beachtende neue Tatsachen zu berücksichtigen, nach denen sich die prozessuale Tat als verjährt darstellen könnte ([X.], [X.], 53. Aufl. § 359 Rdn. 22).

Basdorf                                  Raum                                Schneider

                       [X.]

Meta

5 StR 146/10

29.09.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 15. Oktober 2009, Az: 23 KLs 11/08, Urteil

§ 358 StPO, § 359 StPO, § 78 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2010, Az. 5 StR 146/10 (REWIS RS 2010, 2913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2913

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 61/10

5 StR 61/10

5 StR 146/10

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