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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 124/13
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 7.
Mai 2015
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats
des [X.] vom 25.
April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs. 1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht §
15 Abs. 2 [X.] analog angewendet hat, handelt es sich im Hinblick auf den konkreten Übertragungs-
und Erbschafts-auseinandersetzungsvertrag um einen ohne Grundsatzbedeutung. Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2010 -
8 O 92/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2013 -
I-12 [X.] -
1
2
Meta
07.05.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. IX ZR 124/13 (REWIS RS 2015, 11427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11427
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