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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 146/13
vom
22. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer
und Grupp
am
22. Mai 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist
nach § 544 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht dürfte übersehen haben, dass überschießende Feststellungen, auf denen das Urteil
im Vorprozess
nicht beruht, nicht an der [X.]
des § 68 ZPO
teilnehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
November 2003 -
V [X.], [X.]Z 157, 97, 99; Urteil vom 8.
Mai 2008 -
IX
ZR 180/06, [X.], 1435 Rn. 23; [X.], ZPO, 6.
Aufl., § 1
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68 Rn. 7; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 68 Rn. 7). Beruht ein Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jedoch hinsichtlich jedes die-ser Gründe ein Zulassungsgrund gegeben sein ([X.], Beschluss vom 29. Sep-tember 2005 -
IX ZB 430/02, [X.], 59, 60; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 543 Rn. 26). Das Berufungsgericht hat nicht allein auf die (vermeintli-che) [X.] des Urteils im Vorprozess abgestellt. Es hat vielmehr
selbständig geprüft, ob das Konto, auf welches die Zahlungen gelangt sind, ein Anderkonto des Beklagten darstellte, und diese Frage bejaht.
Insoweit deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.
Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.
1 GG) wurde nicht verletzt. Ob ein Ander-
oder ein Sonderkonto vorlag, ist eine Rechtsfrage, die einem Zeugenbeweis
grundsätzlich nicht zugänglich ist. Tatsachen, die einen abweichenden Subsumtionsschluss zuließen, hat der Beklagte in den Tatsa-cheninstanzen
weder
vorgetragen
noch unter Beweis gestellt.
Die vorgelegten Unterlagen sprechen eindeutig für die Eröffnung eines Anderkontos.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2012 -
2 O 301/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.05.2013 -
I-15 [X.] -
3
Meta
22.05.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZR 146/13 (REWIS RS 2014, 5342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5342
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