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PDF anzeigen[X.]/08 vom 28. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel - Ziff. [X.] - dahingehend klarstellend ergänzt, dass der Angeklagte zur Zahlung von 15.000.- • an den Nebenkläger H. , wohnhaft in , verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.] Athing Ernemann Mutzbauer
Meta
28.08.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2008, Az. 4 StR 270/08 (REWIS RS 2008, 2192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2192
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