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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:200717BVZB155.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 155/16
vom
20. Juli 2017
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
und
die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 19. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass [X.] in allen Instanzen nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Von der Erhebung von [X.] ist in [X.] insgesamt abzusehen (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 -
V [X.], juris Rn. 23; Beschluss vom 4.
März 2010 -
V [X.], [X.], 323, 333 Rn.
21).
1
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3
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Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Von einer [X.] wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
[X.] [X.] Weinland
RiBGH [X.] ist Hamdorf
infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
[X.], den 31. Juli 2017
Die Vorsitzende
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2016 -
150A XIV (B) 73/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 19.10.2016 -
25 [X.] -
2
Meta
20.07.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. V ZB 155/16 (REWIS RS 2017, 7680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7680
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