Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. VI ZR 430/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9525

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 430/13

vom

18. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. Juni 2015
durch den [X.] [X.], den
Richter
Wellner,
die Richterin [X.], den Richter Stöhr
und die Richterin von [X.]
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 24. April
2015
gegen den Senatsbe-schluss vom 14.
April
2015
wird auf Kosten des
Klägers
zurück-gewiesen.

Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005
-
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
1
2
-
3
-

Die Rechtsfragen, die nach Auffassung des Klägers Anlass für eine
Zu-lassung der Revision geben sollen, sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. zu §
847 BGB a.F. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 -
VI
ZR 182/97, [X.]Z 138, 388 ff. und Senatsurteil vom 16. Dezember 1975 -
VI
ZR 175/74, NJW
1975, 1147 ff.) und entsprechen herrschender
Meinung in Recht-sprechung und Literatur. Danach sehen §
847 BGB a.F. bzw. §
253 Abs.
2 BGB n.F.
nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung
in Geld vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers
in vollem Umfang ge-prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision bzw. für eine Än-derung seiner bisherigen Rechtsprechung entnehmen können.
Galke
Wellner
[X.]

Stöhr
von [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
1 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom [X.] -
I-3 [X.] -

3
4

Meta

VI ZR 430/13

18.06.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. VI ZR 430/13 (REWIS RS 2015, 9525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9525

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