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PDF anzeigen[X.] ZR 18/00vom23. Januar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 23. Januar 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 1999 [X.] angenommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf [X.] (150.000 DM) festgesetzt.[X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochteneUrteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).1. Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftserklärung in dem Sinne [X.], der Beklagte übernehme die Haftung für die aus der Anlage [X.], verpflichte sich also nicht etwa pauschal füralle zur Erstellung der Freizeitanlage noch abzuschließenden [X.]-Das steht in Einklang mit dem Parteivortrag und läßt keinen Rechtsfehler er-kennen.2. Die gegen die Feststellung, bei Unterzeichnung durch den [X.] die Anlage mit der Bürgschaftsurkunde noch nicht fest verbunden gewesen,erhobenen Revisionsrügen hat der [X.] geprüft, jedoch nicht für [X.] erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO).3. Auf der Grundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen [X.] die Bürgschaft nicht dem Schriftformerfordernis, weil - anders als in [X.] [X.] früher entschiedenen Fällen ([X.], Urt. v. 30. März 1995 - [X.], [X.], 900; v. 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 886) - imZeitpunkt der Willenserklärung nicht feststand, auf welche Hauptforderung sichdie Haftung des Bürgen bezog. Wegen dieser bindenden tatrichterlichen Fest-stellungen setzt sich der [X.] nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom12. Juli 2001 in der Sache [X.]/00.4. Die entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 2 BGB kommt nicht [X.], weil sich die Klägerin das Wissen des mit der Erstellung des Bürg-- 4 -schaftsvertrages betrauten Zeugen [X.]zurechnen lassen muß (vgl.[X.]Z 83, 293, 296; 117, 104, 106; [X.], Urt. v. 8. November 1991 - [X.], NJW 1992, 899, 900).[X.]Kirchhof [X.]
Meta
23.01.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. IX ZR 18/00 (REWIS RS 2003, 4761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4761
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