Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2023, Az. XI ZR 420/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1373

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Gegenstand

Ordentliche Kündbarkeit eines im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrags mit fester Laufzeit; Erschwerung des ordentlichen Kündigungsrechts betreffend den Darlehensvertrag


Leitsatz

1. Ein im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag geschlossener Zinssatz-Swap-Vertrag mit fester Laufzeit ist weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ordentlich kündbar.

2. Wenn die Bank für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Zinssatz-Swap-Vertrags den negativen Marktwert als Ablösebetrag verlangt, stellt dies keine Erschwerung im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB hinsichtlich des ordentlichen Kündigungsrechts betreffend den Darlehensvertrag dar.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juli 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der [X.] im Fall der Kündigung eines Darlehensvertrags und der Beendigung eines [X.] keine Ansprüche aus dem [X.] auf Zahlung eines negativen Marktwerts zustehen. Darüber hinaus nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung von 109.242,28 € in Anspruch, die er auf den [X.] gezahlt hat.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verband der [X.], der im Bereich der [X.] Arbeit und des Gesundheitswesens tätig ist. Er schloss am 23. Mai 2007 zur Finanzierung des Baus eines Pflegeheims mit der [X.]      (künftig: [X.]) einen Darlehensvertrag in Höhe von 4 Mio. € mit einer variablen Verzinsung und einem anfänglichen Zinssatz von 4,667% p.a. ab. Als variabler Zinssatz wurde der [X.] zuzüglich einer anfänglichen [X.] von 0,6% p.a. vereinbart. Die Höhe der [X.] hängt vereinbarungsgemäß von der Entwicklung verschiedener Bilanzkennzahlen des Klägers ab. Vereinbart sind Zinsanpassungen zum Ende eines jeden Quartals. Das Darlehen ist ab dem 30. Juni 2009 in [X.] in Höhe von 50.100 € zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu tilgen. Die Zinsen sind ebenfalls zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig und aus dem jeweiligen Darlehenssaldo zu berechnen.

3

Der Kläger schloss darüber hinaus am 25. Mai 2007 mit der [X.] einen Zinssatz-[X.] mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 1. April 2029 ab. In diesem ist eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4,1% p.a. auf verschiedene Bezugsbeträge in Euro bis zu 4 Mio. € bis zum 1. April 2014 und danach in Höhe von 3,45% p.a. auf verschiedene Bezugsbeträge in [X.] Franken bis zu einem Betrag von 4.946.700 [X.] sowie eine Verpflichtung der [X.] zur Zahlung variabler Zinsen in Höhe des [X.] auf verschiedene Bezugsbeträge in Euro bis zu 4 Mio. € bestimmt. Darüber hinaus ist in dem [X.] für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 bis zum Laufzeitende ein Zahlungstausch vereinbart, nach dem der Kläger zu Beginn eines jeden Quartals jeweils 82.665 [X.] und die Beklagte jeweils 50.100 € zu zahlen haben.

4

Der [X.] sollte zur "Verbilligung" des Darlehens und zur Absicherung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen [X.] dienen. Der Marktwert des [X.]s entwickelte sich aus Sicht des Klägers negativ. Dieser beabsichtigt, den Darlehensvertrag und den [X.] vorzeitig zu beenden. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. November 2017 mit, dass sie zur vorzeitigen Beendigung des [X.]s nur gegen Zahlung eines negativen Marktwerts bereit sei, den sie mit ca. 1,65 Mio. € bezifferte.

5

Der Kläger meint, dass er den [X.] zusammen mit dem Darlehensvertrag auch ohne Zahlung eines negativen Marktwerts wirksam kündigen könne und dass eine Verpflichtung zur Zahlung des negativen Markwerts des [X.]s in der von der [X.] verlangten Höhe das ihm als Darlehensnehmer nach zehn Jahren zustehende Kündigungsrecht faktisch ausschließe.

6

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger begehre mit ihr die Feststellung, dass er berechtigt sei, den mit der [X.] geschlossenen [X.] bei gleichzeitiger Kündigung des mit der [X.] geschlossenen Darlehensvertrags ordentlich zu kündigen, ohne dass die Beklagte die Zahlung eines negativen Marktwerts beanspruchen könne. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung sei gegeben, weil es für den Kläger unzumutbar sei, den Darlehensvertrag und den [X.] zu kündigen und damit das Risiko zu tragen, an die Beklagte einen Betrag von rund 1,4 Mio. € zu zahlen.

Die Feststellungsklage sei allerdings unbegründet, weil dem Kläger hinsichtlich des [X.]s selbst dann kein Recht zur ordentlichen Kündigung zustehe, wenn die Kündigung zusammen mit der Kündigung des Darlehensvertrags erklärt werde. Der [X.] sei auf eine bestimmte [X.] geschlossen worden und sehe kein Recht zur ordentlichen Kündigung vor.

Ein Kündigungsrecht ergebe sich weder aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 [X.] noch aus § 489 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 [X.]. Diese Vorschriften seien nicht unmittelbar anwendbar, weil [X.] keine Darlehensverträge seien. Ein [X.] sei ein Vertrag eigener Art, der den Tausch von Zahlungsströmen zum Gegenstand habe, so dass hinsichtlich der Differenz periodisch Zahlungsansprüche einer [X.] entstünden. Er enthalte zudem nicht die für einen Darlehensvertrag typische Verpflichtung zur Überlassung von Geld auf [X.].

Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 [X.] sei auch nicht analog auf [X.] anzuwenden. Durch die Kombination eines Darlehensvertrags, in dem ein variabler Zinssatz vereinbart sei, mit einem nach Laufzeit und Tilgung abgestimmten [X.], in dem sich die das Darlehen gewährende oder eine andere Bank zur Zahlung variabler Zinsen an den Darlehensnehmer gegen Zahlung fester Zinsen verpflichte, werde im wirtschaftlichen Ergebnis zwar ein synthetisches Festzinsdarlehen erreicht, weil der Darlehensnehmer während der gesamten Laufzeit "in der Summe" allein zur Zahlung der vereinbarten festen Zinsen verpflichtet werde. Einer analogen Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 [X.] stehe aber entgegen, dass die bei einer solchen Vertragskombination bestehende Interessenlage nicht mit jener vergleichbar sei, die der in § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geregelten Fallgestaltung zugrunde liege. Die rechtliche Wirkung der vorliegenden Verträge beschränke sich nicht darauf, dass dem Kläger für mehr als zehn Jahre ein Festzinsdarlehen eingeräumt werde. Die Verträge kombinierten vielmehr zugunsten des Darlehensnehmers die Vorteile eines Festzinsdarlehens mit den Vorteilen eines variabel verzinslichen Darlehens. Der Kläger habe einerseits die Sicherheit, dass er im Ergebnis über die gesamte Laufzeit keine höheren als die vereinbarten Festzinsen zu zahlen habe. Andererseits habe er zugleich die Möglichkeit, den Darlehensvertrag gemäß § 489 Abs. 2 [X.] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen, weil im Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart sei. Für den Kläger bestehe daher der Vorteil, dass er das Darlehen tilgen könne, wenn er unvorhergesehen über Geldmittel verfüge, oder dass er es umschulden könne, wenn die Marktzinsen sinken. Der alleinige Fortbestand des [X.]s sei für den Darlehensnehmer auch nicht in jedem Fall von Nachteil, weil sich der Referenzzinssatz zu seinen Gunsten entwickeln könne. Der Gesetzgeber sei bei Schaffung des § 609a [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung von einem Darlehensvertrag mit fester Zinsbindung ausgegangen und habe mit der Regelung in Absatz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift das Anliegen verbunden, "den Schuldner nach Ablauf einer längeren [X.] vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren". Die vorliegende Vertragsgestaltung sei demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der Darlehensnehmer sich grundsätzlich durch eine Kündigung nach § 489 Abs. 2 [X.] vom Darlehensvertrag lösen könne. Durch den [X.] werde er nicht zwangsläufig an einen "nicht mehr zeitgemäßen" Zinssatz gebunden. Er habe vielmehr nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Referenzzinssatz zu zahlen. Damit liege eine von einem Darlehensvertrag abweichende Interessenlage vor.

Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die isolierte Fortführung des [X.]s für ihn nicht in Betracht komme, weil er als gemeinwohlorientiertes Unternehmen keine spekulativen Geschäfte abschließen dürfe. Auf die individuellen Umstände eines Geschäftspartners könne es bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit einer Interessenlage nicht ankommen. Wenn der Gesetzgeber wegen fehlender Vergleichbarkeit der Interessenlage davon abgesehen habe, das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf [X.] zu erstrecken, die auf Darlehensverträge abgestimmt seien, sei die Annahme spekulativ, der Gesetzgeber hätte eine Ausnahme für Unternehmen vorgesehen, die keine Spekulationsgeschäfte abschließen dürften. Darüber hinaus enthalte der vorliegende [X.] auch bei ungekündigtem Darlehensvertrag insoweit ein spekulatives Element, als ab dem 1. April 2014 ein Währungstausch ([X.] gegen Euro) vereinbart und das Darlehen damit im Ergebnis in ein Fremdwährungsdarlehen umgewandelt worden sei.

Mit dem [X.] sei auch keine Erschwerung des Kündigungsrechts im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 [X.] verbunden. Er diene nicht dazu, die Kündigung des Darlehensvertrags wirtschaftlich unattraktiv zu machen, sondern habe die Funktion, dem Darlehensnehmer im Fall steigender Zinsen einen festen Zinssatz zu sichern. Durch den Abschluss der beiden Verträge kombiniere der Darlehensnehmer die Vorteile eines variabel verzinslichen und eines festverzinslichen Darlehens. Daher treffe es nicht zu, dass die Lösung vom Darlehensvertrag durch den abgeschlossenen [X.] erschwert werde. Darüber hinaus sei der [X.] nicht in jedem Fall für den Darlehensnehmer ein wirtschaftliches Hindernis für die Kündigung des Darlehensvertrags. Wenn die variablen Zinsen über den im [X.] vereinbarten festen Zinssatz von 4,1% steigen, stehe dem Darlehensnehmer aus dem [X.] ein Zahlungsanspruch zu.

Rückzahlung des auf den [X.] in der [X.] von Januar 2018 bis März 2019 gezahlten Betrags von 109.242,28 € aus § 812 Abs. 1 [X.] könne der Kläger deswegen nicht beanspruchen, weil er nicht berechtigt sei, den [X.] vor Ende der vereinbarten Laufzeit ordentlich zu kündigen. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 [X.] stehe dem Kläger nicht zu, weil das Verhalten der [X.], im Fall der vorzeitigen Beendigung des [X.]s einen Ablösebetrag zu verlangen, nicht pflichtwidrig sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die begehrte Feststellung nicht zu treffen ist, weil dem Kläger bezüglich des [X.]s kein ordentliches Kündigungsrecht zusteht und weil das dem Kläger hinsichtlich des Darlehensvertrags zustehende Kündigungsrecht nicht im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 [X.] erschwert ist. Einen Anspruch des [X.] auf Rückzahlung von 109.242,28 € hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinreichend dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei dem von § 256 ZPO geforderten rechtlichen Interesse nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist ([X.]surteil vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 60 Rn. 12 mwN). Aufgrund dessen kann die Feststellungsklage auch bei fehlendem Feststellungsinteresse als unbegründet abgewiesen werden, wenn die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage erfüllt sind ([X.], Urteil vom 13. März 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 957; [X.]surteil, aaO). So liegt der Fall hier.

Die Revisionserwiderung macht zu Unrecht geltend, die Feststellungsklage sei deswegen unzulässig, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehle. Die Behauptung eines solchen ist besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage ([X.], Urteil vom 13. März 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 957). Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügen Beziehungen zwischen den [X.]en, die schon zur [X.] der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann ([X.], aaO). Gemessen hieran begehrt der Kläger die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses.

Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag zutreffend dahin ausgelegt, dass der Kläger mit ihm festgestellt wissen möchte, er sei berechtigt, den [X.] ordentlich zu kündigen, ohne einen negativen Marktwert zahlen zu müssen. Die Revision hält diese Auslegung ausdrücklich für richtig. Gegenstand der Feststellungsklage ist danach die Frage, ob ein zwischen den [X.]en bestehendes Vertragsverhältnis - der [X.] - durch den Kläger wirksam gekündigt werden kann. Bei dieser Frage handelt es sich nicht lediglich um eine Vorfrage im Zusammenhang mit einem zukünftigen Rechtsverhältnis. Der Kläger möchte mit dem für sich beanspruchten Kündigungsrecht vielmehr ein aus einem bestehenden Rechtsverhältnis abgeleitetes subjektives Recht festgestellt haben. Dabei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 1744 Rn. 16; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 37; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rn. 3).

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Recht zur ordentlichen Kündigung des [X.]s aus einer unmittelbaren oder analogen Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu (dazu a) bis c)) und das dem Kläger hinsichtlich des Darlehensvertrags zustehende Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 [X.] werde nicht im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 [X.] erschwert (dazu d)), hält den Angriffen der Revision stand.

a) Nach der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur ist ein im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag geschlossener Zinssatz-[X.] mit fester Laufzeit nicht ordentlich kündbar (vgl. [X.], [X.], 888, 889 f.; [X.], [X.], 1829, 1833; [X.], [X.], 1191, 1193; [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 8 U 1202/19, juris Rn. 46; [X.], [X.], 1171 Rn. 105 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, [X.], 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 489 [X.] Rn. 30; [X.] [X.]/Rohe, [X.]. 04.11.2022, § 489 Rn. 1; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 489 Rn. 4; [X.]/[X.], Stand: 01.01.2023, [X.] § 489 Rn. 36 und 36.1; [X.] in [X.], [X.], [X.]., § 54 Rn. 144; [X.], [X.], 2179, 2182 ff.; [X.], [X.], 358, 362 f.; [X.] [X.], [X.], 2018, 169, 175; [X.], EWiR 2022, 323, 324).

Demgegenüber gehen verschiedene Stimmen in der Literatur davon aus, dass der Darlehensnehmer einen Zinssatz-[X.] während der vereinbarten Laufzeit unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zahlung eines negativen Marktwerts in entsprechender Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 [X.] ordentlich kündigen kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 489 Rn. 57; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 489 Rn. 8c; [X.], [X.], [X.] f.; unter engen Voraussetzungen auch [X.]/Mucke, [X.] 2005, 20, 25 f.; bei identischen [X.]en von [X.] und Kreditvertrag auch [X.]/[X.] in [X.], [X.], [X.]., § 94 Rn. 90; [X.]/[X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 114 Rn. 147; für den "synthetischen Floater" auch [X.], [X.] und [X.] in der [X.], 1999, S. 233).

Die herrschende Meinung ist zutreffend. Dem Kläger steht hinsichtlich des [X.]s kein ordentliches Kündigungsrecht zu.

b) Die Kündigungsregelungen des § 489 [X.] sind auf den Zinssatz-[X.] nicht unmittelbar anwendbar.

In dem streitgegenständlichen [X.] ist eine Laufzeit bis zum 1. April 2029 vereinbart. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung während der Laufzeit ist vertraglich nicht vereinbart.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 489 [X.] auf Zinssatz-[X.] keine direkte Anwendung findet (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 8 U 1202/19, juris Rn. 46; [X.], [X.], 1171 Rn. 106; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 489 Rn. 4; [X.], [X.], 2179, 2182; [X.], [X.], 358, 362; [X.], EWiR 2022, 323, 324; aA bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 489 Rn. 57; [X.], [X.], [X.] f.; [X.]/Mucke, [X.] 2005, 20, 25 f.). Die Vorschrift regelt das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei Darlehensverträgen. Der zwischen den Prozessparteien geschlossene [X.] ist kein Darlehensvertrag. Gegenstand eines Darlehensvertrags ist die zeitweilige Überlassung eines Geldbetrags durch den Darlehensgeber (vgl. [X.]surteil vom 14. Mai 2019 - [X.], [X.]Z 222, 74 Rn. 26; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 488 Rn. 8). Die Beklagte hat dem Kläger auf der Grundlage des [X.]s kein Geld überlassen. Die [X.]en haben in dem [X.] vielmehr den Austausch von Geldleistungen, deren Höhe durch verschiedene Zinssätze und Währungen bestimmt wird, zu bestimmten [X.]punkten vereinbart.

Dass der [X.] im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei dem mit der [X.] abgeschlossenen Darlehensvertrag einerseits und dem zwischen den Prozessparteien vereinbarten [X.] handelt es sich um rechtlich selbständige Verträge (vgl. [X.], [X.], 1171 Rn. 107; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, [X.], 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 489 [X.] Rn. 30; [X.] [X.], [X.] 2018, 169, 175; [X.], [X.], 358, 362; [X.], [X.], 2179, 2182; im Grundsatz auch [X.]/[X.], [X.] 2016, 234, 240). Anhaltspunkte dafür, dass Darlehens- und [X.] derart eng miteinander verbunden sind, dass beide Verträge nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander stehen und fallen sollen (vgl. [X.]/[X.], Stand: 01.01.2023, [X.] § 489 Rn. 36.2), sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Kläger hat die Verträge nicht nur mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen. Die Verträge wurden außerdem in getrennten Vertragsurkunden ohne wechselseitige Bezugnahme verschriftlicht.

c) Entgegen der Meinung der Revision ist der Kläger auch nicht berechtigt, den [X.] in entsprechender Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ordentlich zu kündigen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den [X.] nicht vorliegen.

aa) Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Die Frage, ob § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf Zinssatz-[X.], die im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sind, entsprechend anzuwenden ist, ist umstritten.

(1) Nach einer Auffassung wird eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf Zinssatz-[X.] bejaht, wenn der [X.], wie hier, im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen Darlehen abgeschlossen worden ist, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtung beider Verträge im Ergebnis ein "synthetisches Festzinsdarlehen" vorliegt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 489 Rn. 8c; [X.]/[X.] in [X.], [X.], [X.]., § 94 Rn. 90; [X.]/[X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 114 Rn. 147; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 489 Rn. 57; [X.], [X.], [X.] f.; [X.]/Mucke, [X.] 2005, 20, 25 f.). Dabei wird eine analoge Anwendung teilweise nur dann angenommen, wenn die [X.]en des [X.]s und des Darlehensvertrags identisch sind, beide Verträge auf annähernd den gleichen Nominalbetrag lauten, gleiche Laufzeiten haben und beide Verträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschlossen worden sind (vgl. [X.], aaO; [X.]/Mucke, aaO; einschränkend auch [X.]/[X.], aaO und [X.]/[X.], [X.] 2016, 234, 240).

(2) Die überwiegende Auffassung verneint demgegenüber eine analoge Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf Zinssatz-[X.]. Sie argumentiert mit der Gesetzgebungsgeschichte und meint, es liege keine planwidrige Regelungslücke vor ([X.], [X.], 1171 Rn. 107; [X.]/[X.][X.], 9. Aufl., § 489 Rn. 4; [X.] [X.]/Rohe, [X.]. 01.02.2023, § 489 Rn. 1; [X.] [X.], [X.] 2018, 169, 175; [X.], [X.], 2179, 2182 f.; [X.], [X.], 358, 362). Darüber hinaus wird eine Analogie auch deswegen abgelehnt, weil die bei Darlehensverträgen bestehende Interessenlage nicht mit jener vergleichbar sei, die bei Zinssatz-[X.]n gegeben sei ([X.], aaO, S. 2183 f.; [X.], aaO; [X.], EWiR 2022, 323, 324 f.) und es sich um "grundverschiedene" Vertragstypen handele ([X.], aaO; [X.] [X.], aaO).

bb) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr., [X.], Urteile vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.]Z 213, 136 Rn. 33, vom 27. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 142 Rn. 23, vom 19. November 2019 - [X.], [X.], 319 Rn. 19, vom 24. Februar 2021 - [X.], [X.]Z 229, 59 Rn. 38 und vom 27. Oktober 2022 - [X.], [X.], 83 Rn. 13). Die Planwidrigkeit muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte ([X.] 118, 212, 243; 128, 193, 210). Gemessen an diesen Maßstäben ist für eine analoge Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf Zinssatz-[X.] kein Raum.

(1) Anhaltspunkte, die die positive Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke in § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] rechtfertigen würden, bestehen nicht.

(a) Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist über die früheren Regelungen in § 609a [X.] in der Fassung vom 25. Juli 1986 ([X.] I [X.]169; künftig: aF) und in § 247 [X.] in der Fassung vom 1. Januar 1900 (künftig: aF), eingeführt durch das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896 ([X.]. 1896, [X.]), auf das "Gesetz, betreffend die vertragsgemäßen Zinsen" vom 14. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt des [X.], 1867, [X.], 160) zurückzuführen (vgl. "Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 [X.])" [künftig: [X.]], [X.], 1291, 1292; [X.], BB 2015, 2185, 2186). § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes gewährte dem Schuldner bei einem Zinssatz von mehr als 6% p.a. das Recht, nach Ablauf eines halben Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten den Vertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift wurde zum 1. Januar 1900 als § 247 [X.] aF in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (vgl. [X.]/[X.]/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, [X.], [X.]347) und damit als eine Regelung im Allgemeinen Teil des Schuldrechts gefasst, die nicht nur auf Darlehensverträge Anwendung fand. § 247 Abs. 1 [X.] aF bestimmte, dass in den Fällen, in denen ein höherer Zinssatz als 6% p.a. vereinbart war, der Schuldner nach Ablauf von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen konnte. Das Kündigungsrecht galt gemäß § 247 Abs. 2 [X.] aF zunächst nur nicht bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber. Durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953 ([X.] I S. 33) wurde der Ausnahmetatbestand des § 247 Abs. 2 [X.] aF auf Orderschuldverschreibungen erweitert. § 247 [X.] aF wurde sodann durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 ([X.] I [X.]169) zum 31. Dezember 1986 aufgehoben und zugleich für das [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 durch die neue, inhaltlich geänderte Vorschrift des § 609a [X.] ersetzt.

Mit der Verlagerung des Kündigungsrechts in das [X.] wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vorschrift für andere verzinsliche Geldschulden keine praktische Bedeutung erlangt hatte (vgl. [X.], [X.], 1291, 1294; [X.], BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.]). Anlass für die Aufhebung von § 247 [X.] aF war, dass das Kündigungsrecht aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen des Zinsniveaus seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einem Ausnahmerechtsbehelf zu einem weitgehend voraussetzungslosen Kündigungsrecht geworden war, was mit dem Wesen einer Festzinsabrede bei längerfristigen Krediten nicht zu vereinbaren war und in größerem Umfang zur Kündigung von Darlehen gegenüber Kreditinstituten geführt hatte (vgl. [X.], aaO, [X.]292; [X.], aaO, [X.] und 20). Die mit einer Kündigung einhergehende einseitige Verlagerung des [X.] auf den Darlehensgeber wurde als gesamtwirtschaftlich nachteilig angesehen, weil professionellen Kreditgebern eine laufzeit- und zinskongruente Refinanzierung erschwert wurde und zudem das Risiko gesehen wurde, dass vermehrt Kredite nur mit kurzen Zinsbindungsfristen oder Kredite mit langfristiger Zinsbindung nur gegen [X.] herausgegeben würden (vgl. [X.], aaO, [X.]292; [X.], aaO, [X.]. [X.]). Anliegen des Gesetzgebers war es, den Schuldnerschutz gerade bei festverzinslichen Krediten auf ein angemessenes Maß zurückzuführen (vgl. [X.], aaO, [X.]293; [X.], aaO, [X.]. [X.]). Danach sollte dem Schuldner das Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] bei allen festverzinslichen Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dessen Auszahlung zustehen, um ihm spätestens dann die Möglichkeit zu geben, sich von dem Darlehensvertrag und damit von der weiteren Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu lösen (vgl. [X.], aaO, [X.]294 f.; [X.], aaO, [X.]. [X.]).

Durch das [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138, künftig: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) wurde das Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] in § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) normiert. Dabei erfolgte nur eine sprachliche Anpassung an die durch das [X.] neu gefasste Diktion des [X.]s, ohne dass hiermit sachliche Änderungen einhergingen (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ([X.] I S. 2355) wurde das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF ohne wesentliche inhaltliche Änderung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verschoben. Dies hatte allein gesetzestechnische Gründe, weil das bisherige Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aF aus systematischen Gründen in § 500 Abs. 1 [X.] einen neuen Standort fand (vgl. BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]).

(b) Die Gesetzgebungsgeschichte belegt, dass das ordentliche Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.], das die Revision entsprechend auf Zinssatz-[X.] angewendet wissen möchte, vom Gesetzgeber bewusst auf Darlehensverträge zugeschnitten worden ist (vgl. [X.]surteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.]Z 214, 94 Rn. 52). Es soll ausdrücklich für alle festverzinslichen Darlehen gelten ([X.], BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.]; [X.]surteil, aaO, Rn. 54). Der Gesetzgeber hat die Kündigungsvorschrift vom allgemeinen Schuldrecht (§ 247 [X.] aF) in das [X.] (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF) verschoben und damit ihren Anwendungsbereich bewusst auf Darlehensverträge eingeschränkt. Bei dieser Beschränkung hat er es auch im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem [X.] belassen, obwohl Zinssatz-[X.], die im Zusammenhang mit Darlehensverträgen geschlossen wurden, zu diesem [X.]punkt bereits erhebliche praktische Bedeutung erlangt hatten (vgl. [X.], [X.], 2179, 2183), worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist. Darüber hinaus war die Frage der Kündbarkeit von im Zusammenhang mit Darlehensverträgen geschlossenen Zinssatz-[X.]n nach § 609a [X.] damals schon Gegenstand einer rechtswissenschaftlichen Untersuchung gewesen (vgl. [X.], [X.] und [X.] in der [X.], 1999, [X.] ff.), ohne dass der Gesetzgeber im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hierauf einging. Damit lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte - entgegen der Meinung der Revision - kein durchgreifendes Argument für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke entnehmen (zutreffend [X.], aaO, S. 2182 f.; [X.], [X.], 358, 362; [X.] [X.], [X.] 2018, 169, 175).

Der objektiv eindeutige Wortlaut der Kündigungsvorschrift, in der von dem Kündigungsrecht des "Darlehensnehmers" und von dem "Darlehensvertrag" die Rede ist, sowie die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene systematische Stellung der Vorschrift im Recht des Darlehensvertrags sprechen gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke.

(2) Der vorstehende Befund wird durch teleologische Gesichtspunkte bestätigt. Neben der planwidrigen Regelungslücke fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch an der für eine Analogie erforderlichen hinreichend vergleichbaren Interessenlage.

Dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 [X.] liegt die für § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fortgeltende Erwägung zugrunde, dass ein Schuldner bei allen festverzinslichen Darlehen spätestens nach Ablauf von zehn Jahren die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung von dem Vertrag und damit von einer Bindung an einen nicht mehr marktgerechten Zinssatz zu lösen ([X.], [X.], 1291, 1294 f.; [X.], BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.]; [X.]surteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.]Z 214, 94 Rn. 60). Die Vorschrift dient damit dem Schutz des Darlehensnehmers als Schuldner (vgl. [X.]surteil, aaO; [X.]/[X.], [X.], 82. Aufl., § 489 Rn. 1; [X.], [X.], 358, 362). Sie schafft einen Ausgleich des Interesses des Darlehensnehmers an einer marktgerechten Verzinsung des ihm auf [X.] überlassenen Kapitals einerseits und des Interesses des Darlehensgebers an der Kalkulierbarkeit des [X.] andererseits (vgl. [X.]/[X.], 9. Aufl., § 489 Rn. 2). Das dieser Interessenabwägung des Gesetzgebers zugrundeliegende langfristige Festzinsdarlehen ist mit der aus einem variabel verzinslichen Darlehen und einem [X.] bestehenden Kombination von zwei rechtlich selbständigen Verträgen nicht vergleichbar.

Durch den gleichzeitigen Abschluss eines Darlehensvertrags mit variabler Verzinsung und eines Zinssatz-[X.]s, in dem sich der Darlehensnehmer zur Zahlung fester Zinsen und die Bank zur Zahlung variabler Zinsen verpflichtet, können zwar, wenn der [X.] hinsichtlich des variablen Zinssatzes, der in Bezug genommenen [X.] und der Zahlungstermine auf die entsprechenden Vereinbarungen über Zins, Tilgung und Fälligkeiten im Darlehensvertrag zugeschnitten ist, bei einheitlicher wirtschaftlicher Betrachtung beider Verträge vom Darlehensnehmer zu leistende Zahlungen vereinbart werden, die im Ergebnis mit denen übereinstimmen, die sich aus einem entsprechenden Festzinsdarlehen ergeben (sog. "synthetischer Festzinskredit"). Eine solche Betrachtung lässt aber unberücksichtigt, dass die beiden Verträge rechtlich selbständig sind (vgl. [X.], [X.], 1171 Rn. 107; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, [X.], 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 489 [X.] Rn. 30; [X.] [X.], [X.] 2018, 169, 175; [X.], [X.], 358, 362; [X.], [X.], 2179, 2182; im Grundsatz auch [X.]/[X.], [X.] 2016, 234, 240) und der Darlehensvertrag teilweise zwingenden gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. So ist der - auch im Rahmen einer solchen Kombination - abgeschlossene Darlehensvertrag mit variabler Verzinsung gemäß § 489 Abs. 2 [X.] jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar. Entgegen der Meinung der Revision kann aus der dargestellten wirtschaftlichen Betrachtung der beiden Verträge nicht darauf geschlossen werden, dass Darlehensvertrag und [X.] vom Darlehensnehmer einheitlich nur nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gekündigt werden können und das Kündigungsrecht betreffend den Darlehensvertrag aus § 489 Abs. 2 [X.] entfällt. Denn das Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift kann nicht abbedungen werden (§ 489 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Kläger und [X.] haben das zwingende Recht des [X.], den Darlehensvertrag jederzeit zu kündigen, zudem in den Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart (vgl. Nr. 7.2 Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen).

Vor diesem Hintergrund liegt eine Interessenlage der Vertragsparteien vor, die nicht mit derjenigen vergleichbar ist, die bei Vereinbarung eines Festzinsdarlehens gegeben ist. Der Kläger kann vorliegend die Darlehensvaluta gemäß § 489 Abs. 2 [X.] jederzeit (unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten) zurückzahlen und damit seine Verpflichtung zur Zahlung von - ggf. nicht mehr marktgerechten - Zinsen auf das überlassene Kapital einseitig zum Erlöschen bringen.

Der im Fall der Kündigung des Darlehensvertrags fortbestehende [X.] hat keine Kapitalüberlassung zum Gegenstand, sondern den Austausch von Zinszahlungen. Die beiden Vertragspartner schulden aus ihm die Zahlung von Zinsen auf vereinbarte [X.]. Sie sind somit nach der [X.] grundsätzlich beide [X.]. Welche Vertragspartei an einem im [X.] vereinbarten Zahlungstermin letztlich zu einer (saldierten) Zahlung verpflichtet ist, hängt von der Entwicklung des variablen Zinssatzes ab. Da es bei einem [X.] - anders als bei einem Darlehensvertrag - keinen Kapitalnehmer gibt, der ausschließlich zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist, trägt der Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich von der Bindung an einen nicht mehr marktgerechten Zinssatz für ein überlassenes Kapital zu lösen.

Der hiergegen von der Revision vorgebrachte Einwand, der Kläger dürfe aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich der [X.] ausschließlich "konservative Finanzgeschäfte zu [X.]" abschließen, so dass eine Kündigung des Darlehensvertrags nicht in Betracht komme, wenn der [X.] allein fortgeführt werden müsse, verfängt ebenfalls nicht. Eine solche Tätigkeitsbeschränkung des [X.] unterstellt, betrifft, wie der [X.] bereits entschieden hat (vgl. [X.]surteil vom 28. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 117 Rn. 56 ff.), nur das Innenverhältnis des [X.] und hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen [X.]s. Darüber hinaus stellt der streitgegenständliche [X.] vorliegend kein Finanzgeschäft dar, das ausschließlich [X.] dient. Wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangegriffen festgestellt hat, enthält der [X.] ab dem 1. April 2014 infolge der auf [X.] lautenden Bezugsgrößen für die vom Kläger geschuldeten Zinszahlungen ein nicht unerhebliches Währungsrisiko und damit von vornherein ein spekulatives Element. Denn der mit der [X.] abgeschlossene Darlehensvertrag ist vom Kläger durchgängig in Euro zu bedienen.

d) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das ordentliche Kündigungsrecht des [X.] aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 [X.] betreffend den Darlehensvertrag werde im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 [X.] erschwert, weil die Beklagte für die vorzeitige Auflösung des [X.]s einen Ablösebetrag in Höhe von ca. 1,65 Mio. € verlangt.

Nach § 489 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. [X.] in diesem Sinne sind unter anderem Abreden, die an eine Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 oder 2 [X.] Rechtsfolgen knüpfen, durch die der Darlehensnehmer von der Kündigung abgehalten wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 489 Rn. 71). Beispiele für eine solche Erschwerung des Kündigungsrechts sind die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder einer Vertragsstrafe ([X.], BT-Drucks. 10/4741, [X.]. [X.]). Derartige Abreden sind unwirksam, lassen aber die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt (vgl. [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO, Rn. 66; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 489 Rn. 19; [X.]/[X.], Stand: 01.01.2023, [X.] § 489 Rn. 76 ff.; [X.] in [X.], 4. Aufl., D. Bank- und [X.]: Das Kreditgeschäft und die Kreditsicherung Rn. 145).

Eine entsprechende Abrede über die Zahlung eines [X.] im Fall der vorzeitigen Beendigung des [X.]s findet sich weder in dem zwischen dem Kläger und der [X.] bestehenden Darlehensvertrag noch in dem streitgegenständlichen [X.]. In diesem ist vielmehr eine feste Laufzeit bis zum 1. April 2029 ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vereinbart. Die in Ziffer 7 des in den [X.] einbezogenen Rahmenvertrags für [X.] geregelten Gründe für eine vorzeitige Vertragsbeendigung (Kündigung aus wichtigem Grund und Insolvenz) liegen offensichtlich nicht vor. Soweit sich die Beklagte gegenüber dem Kläger bereit erklärt hat, den [X.] vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines [X.] zu beenden, beruht dies folglich nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung.

Die im Fall einer vorzeitigen Beendigung des [X.]s aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung möglicherweise entstehende Verpflichtung des [X.] zur Zahlung eines [X.] ist keine Rechtsfolge, die an die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrags nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.], sondern an die Entscheidung des [X.] anknüpft, den [X.] vorzeitig zu beenden. Der Kläger kann den Darlehensvertrag nach der genannten Vorschrift auch ohne den Abschluss einer den [X.] betreffenden Aufhebungsvereinbarung kündigen und so die Zahlung eines [X.] vermeiden. Er hat in diesem Fall zwar die Zahlungsverpflichtungen aus dem [X.] weiterhin zu erfüllen. Diese Verpflichtungen beruhen aber auf der vom Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags getroffenen Entscheidung, mit dem variabel verzinslichen Darlehen und dem [X.] zwei separate Verträge abzuschließen. Dass die zwischenzeitliche Entwicklung der Marktzinsen und des Wechselkurses ([X.]/[X.]) aus Sicht des [X.] zu einem negativen Marktwert des [X.]s und damit zu einem Ablöseverlangen der [X.] geführt hat, das die Kündigung des Darlehensvertrags derzeit wirtschaftlich uninteressant macht, stellt keine Erschwerung des Kündigungsrechts im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 [X.] dar (vgl. [X.], [X.], 1171 Rn. 108 ff.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 489 Rn. 71a; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, [X.], 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 489 [X.] Rn. 30; [X.] in [X.], [X.], [X.]., § 54 Rn. 144; [X.] in [X.], 4. Aufl., D. Bank- und [X.]: Das Kreditgeschäft und die Kreditsicherung Rn. 145; [X.], [X.], 2179, 2185 f.; [X.], [X.], 358, 363; [X.] [X.], [X.] 2018, 169, 175; [X.]/Mucke, [X.] 2005, 20, 25; [X.], EWiR 2022, 323, 324; aA bei "unangemessener" Höhe des [X.] [X.]/[X.], 9. Aufl., § 489 Rn. 20). Das Ablöseverlangen der [X.] beruht nicht auf einer Vertragsklausel, sondern allein auf einer aus heutiger Sicht des [X.] ungünstigen Entwicklung der im [X.] für die wechselseitigen Zahlungen festgelegten Bezugsgrößen.

3. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht einen Anspruch des [X.] auf Rückzahlung von [X.] in Höhe von insgesamt 109.242,28 € verneint, die der Kläger in der [X.] von Januar 2018 bis März 2019 aufgrund des [X.]s an die Beklagte gezahlt hat.

Dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] kein Rückzahlungsanspruch zu, weil der [X.] entgegen der Meinung der Revision nicht mit Wirkung zum 9. November 2017 beendet worden ist. Der Kläger ist nicht berechtigt, den bestehenden [X.]Vetrag, in dem eine feste Laufzeit bis zum 1. April 2029 vereinbart worden ist, ordentlich zu kündigen (siehe oben 2.).

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den vom Kläger reklamierten Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 [X.] verneint. Denn die Beklagte war berechtigt, das vom Kläger im Oktober 2017 verlangte Begehren, den [X.] im Fall der Kündigung des Darlehensvertrags ohne Zahlung des negativen [X.] zu beenden, mit Schreiben vom 9. November 2017 zurückzuweisen. Sie hat mit dieser Zurückweisung keine vertraglichen Nebenpflichten aus dem [X.] verletzt.

Ellenberger     

  

Matthias     

  

Schild von Spannenberg

  

Sturm     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZR 420/21

14.03.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Juli 2021, Az: 16 U 132/20

§ 489 Abs 1 Nr 2 BGB, § 489 Abs 4 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2023, Az. XI ZR 420/21 (REWIS RS 2023, 1373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1373 NJW 2023, 2177 REWIS RS 2023, 1373

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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