Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2010, Az. IX ZB 154/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3885

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Gegenstand

Unzulässigkeit und Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das für die Gläubigerin am 14. Juni 2010 eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil die Zivilprozessordnung ein anderes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des [X.] nicht eröffnet. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 793 ZPO findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, zwar die sofortige Beschwerde statt. Eine generelle Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die daraufhin ergangenen Beschwerdeentscheidungen ist hingegen nirgends bestimmt. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.]ussform ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Kayser                   Gehrlein                      Fischer

                Pape                          Grupp

Meta

IX ZB 154/10

23.08.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Chemnitz, 7. Juni 2010, Az: 3 T 4/10, Beschluss

§ 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO, § 793 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2010, Az. IX ZB 154/10 (REWIS RS 2010, 3885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3885

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