Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 14.05.1996, Az. 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93

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Gegenstand

Abweichende Meinung


L e i t s ä t z e

zum Urteil des [X.] vom 14. Mai 1996

- 2 BvR 1507/93 -

- 2 BvR 1508/93 -

  1. a) Art. 16a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 [X.] enthält keine Bes[X.]hränkung des persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]hs des Grundre[X.]hts aus Art. 16a Abs. 1 [X.] und seines S[X.]hutzziels, wohl aber eine Bes[X.]hränkung seines verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts.
  1. b) Art. 16a Abs. 3 [X.] sieht eine "Arbeitsteilung" zwis[X.]hen dem Gesetzgeber einerseits und den Behörden und Geri[X.]hten andererseits vor. Dana[X.]h verbleibt den Behörden und den Geri[X.]hten die Prüfung, ob der einzelne Asylbewerber Tatsa[X.]hen vorgetragen hat, wel[X.]he entgegen der Vermutung, die an seine Herkunft aus einem si[X.]heren Staat anknüpft, die Annahme begründen, er werde dort glei[X.]hwohl politis[X.]h verfolgt.
  1. a) Für die Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat muß Si[X.]herheit vor politis[X.]her Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen.
  1. b) Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] geforderte Gewährleistung der Si[X.]herheit au[X.]h vor unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung stellt in Anknüpfung an Art. 3 [X.] si[X.]her, daß ein sol[X.]hes staatli[X.]hes Handeln in die Prüfung einbezogen und so den fließenden Übergängen zu asylre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Verfolgungsmaßnahmen Re[X.]hnung getragen wird.
  1. Für die Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat hat si[X.]h der Gesetzgeber anhand von Re[X.]htslage, Re[X.]htsanwendung und allgemeinen politis[X.]hen Verhältnissen aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für politis[X.]he Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden.
  1. a) Das Gesetz, mit dem ein Staat zum si[X.]heren Herkunftsstaat bestimmt wird, ist ein grundre[X.]htsausfüllendes Gesetz. Es erfordert die Beurteilung der Verhältnisse in einem anderen Staat und - dem vorausgehend - die Erhebung der für die gesetzgeberis[X.]he Feststellung notwendigen tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen.
  1. b) Bei der Erhebung und Aufbereitung der zugrunde zu legenden Tatsa[X.]hen kommt dem Gesetzgeber, insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der dafür zu bes[X.]hreitenden Wege, ein Ents[X.]heidungsspielraum zu.
  1. [X.]) Beurteilt der Gesetzgeber, ob na[X.]h den ermittelten tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen in einem Staat gewährleistet ers[X.]heint, daß dort weder politis[X.]he Verfolgung no[X.]h unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, und trifft er eine Prognose über die weitere Entwi[X.]klung in dem Staat innerhalb eines übers[X.]haubaren [X.]raums, so hat er einen Eins[X.]hätzungs- und Wertungsspielraum.
  1. d) Die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung erstre[X.]kt si[X.]h auf die Vertretbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Ents[X.]heidung; die [X.]widrigkeit eines Gesetzes na[X.]h Art. 16a Abs. 3 [X.] kann nur festgestellt werden, wenn eine Gesamtwürdi- gung ergibt, daß der Gesetzgeber si[X.]h bei seiner Ents[X.]heidung ni[X.]ht von guten Gründen hat leiten lassen.
  1. Inhalt der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] aufgestellten Vermutung ist ni[X.]ht, daß einem Ausländer aus einem si[X.]heren Herkunftsstaat dort keine unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht.
  1. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Fur[X.]ht vor politis[X.]her Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungss[X.]hi[X.]ksal des Antragstellers gründet.

[X.]

- 2 BvR 1507/93 -

- 2 BvR 1508/93 -

IM NAMEN [X.]

In den Verfahren

über

die [X.]

1. 

der [X.] Staatsangehörigen  B ...,

gegen 

a) 

den Bes[X.]hluß des [X.] vom 19. Juli 1993 - 11 G 20051/93.A (1) -,

b) 

mittelbar gegen § [X.] Abs. 2 in Verbindung mit Anlage [X.] (betreffend [X.]) des [X.] - (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 27. Juli 1993 ([X.] I Seite 1361)

- 2 BvR 1507/93 -,

2. 

des [X.] Staatsangehörigen  N.  ,

gegen

a) 

den Bes[X.]hluß des [X.] vom 20. Juli 1993 - 11 G 20045/93.A -,

b) 

mittelbar gegen § [X.] Abs. 2 in Verbindung mit Anlage [X.] (betreffend [X.]) des [X.] - (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 27. Juli 1993 ([X.] I Seite 1361)

- 2 BvR 1508/93 -

 Bevollmä[X.]htigter zu 1. und 2.:

Re[X.]htsanwalt [X.], Par[X.]usstraße 8, [X.] 

Beteiligt: Die [X.]regierung, vertreten dur[X.]h das [X.],

 Bevollmä[X.]htigter: Prof. Dr. [X.] 

hat das [X.] - Zweiter [X.] - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Präsidentin [X.],

Bö[X.]kenförde,

[X.],

Graßhof,

[X.],

Kir[X.]hhof,

Winter,

[X.]

aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 21., 22. und 23. November und 5. Dezember 1995 dur[X.]h

U r t e i l

für Re[X.]ht erkannt:

  1. Die zu gemeinsamer Ents[X.]heidung verbundenen [X.] werden zurü[X.]kgewiesen.
  1. § [X.] Absatz 1 des [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 27. Juli 1993 ([X.]. I Seite 1361) sowie die Aufnahme von [X.] in Anlage [X.] (zu § [X.]) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
  1. Das [X.] hat den Bes[X.]hwerdeführern die notwendigen Auslagen für die Verfahren betreffend den Erlaß einstweiliger Anordnungen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Die [X.] betreffen die in Art. 16a Abs. 3 [X.] und § [X.] Abs. 1 des [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361) - AsylVfG - enthaltenen Regelungen über Asylgewährung und Asylverfahren bei Asylbewerbern aus si[X.]heren Herkunftsstaaten sowie die gesetzli[X.]he Bestimmung [X.]s zu einem sol[X.]hen si[X.]heren Herkunftsstaat.

I.

1. Der dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl I S. 1002) an Stelle von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. in das Grundgesetz eingefügte Art. 16a [X.] wie au[X.]h das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1062) gehen zurü[X.]k auf den sogenannten Asylkompromiß zwis[X.]hen [X.], [X.] und [X.] vom 6. Dezember 1992 (vgl. Blätter für deuts[X.]he und internationale Politik, 1993, S. 114 ff.). Ziel des von den Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] am 19. Januar 1993 eingebra[X.]hten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BTDru[X.]ks 12/4152) sollte es sein, "den wirkli[X.]h politis[X.]h Verfolgten weiterhin S[X.]hutz und Zuflu[X.]ht zu gewähren, aber eine unbere[X.]htigte Berufung auf das Asylre[X.]ht zu verhindern und diejenigen Ausländer von einem langwierigen Asylverfahren auszus[X.]hließen, die des S[X.]hutzes deswegen ni[X.]ht bedürfen, weil sie offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr aktuell politis[X.]h verfolgt sind. Außerdem ist das Asylverfahren eins[X.]hließli[X.]h des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens weiter zu bes[X.]hleunigen" (vgl. BTDru[X.]ks 12/4152, S. 3).

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter (a.a.[X.] 3 f.):

"Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Regelungsumfang wird ein eigener [X.] ges[X.]haffen, der an die Stelle des bisherigen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] tritt.

...

Absatz 1 übernimmt unverändert den Wortlaut des bisherigen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]: Die Verbürgung des S[X.]hutzes vor politis[X.]her Verfolgung (Asyl) behält den Charakter eines Individualgrundre[X.]hts. Im Unters[X.]hied zum bisherigen Re[X.]ht begrenzt die Verfassung indessen in Anknüpfung an die S[X.]hutzbedürftigkeit des jeweils [X.] in den folgenden Absätzen den S[X.]hutzumfang und s[X.]hreibt wi[X.]htige Teilberei[X.]he des Verfahrens vor, das zur Gewährung oder Ablehnung von Asyl in der [X.] führt.

...

Absatz 3 eröffnet dem Gesetzgeber die Mögli[X.]hkeit, verfolgungsfreie Herkunftsländer zu bestimmen. Das Grundgesetz gibt die wi[X.]htigsten Kriterien vor, aus denen die Verfolgungsfreiheit ges[X.]hlossen wird. Daneben sind no[X.]h andere Kriterien heranziehbar, zu denen z.B. die Quote der Anerkennung im Verwaltungsverfahren in einem übers[X.]haubaren [X.]raum gehört. Freiheit von politis[X.]her Verfolgung muß grundsätzli[X.]h landesweit bestehen.

Die gesetzli[X.]he Qualifizierung als si[X.]herer Herkunftsstaat begründet eine widerlegbare Vermutung; der Ausländer kann geltend ma[X.]hen, entgegen der aus der gesetzli[X.]hen Bestimmung folgenden Regelvermutung ausnahmsweise politis[X.]h verfolgt zu sein. Eine dahin gehende Prüfung findet nur statt, wenn der Ausländer erhebli[X.]he Tatsa[X.]hen substantiiert vorträgt.

Absatz 4 normiert für bestimmte Fälle qualifizierte Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung und ermä[X.]htigt den Gesetzgeber, sowohl den Prüfungsumfang als au[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung verspäteten Vorbringens des Ausländers im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren einzus[X.]hränken. Nur wenn ernstli[X.]he Zweifel an der Re[X.]htmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehen, wird im Wege des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes die Vollziehung ausgesetzt.

Dies gilt für die Fälle des Absatzes 3, d.h. für Asylbewerber aus einem si[X.]heren Herkunftsland, für die die gesetzli[X.]he Vermutung ni[X.]ht widerlegt wird. Das gilt ferner für Asylbewerber, deren Anträge ebenfalls offensi[X.]htli[X.]h unbegründet sind ...".

Am 11. März 1993 fand zum Entwurf der Grundgesetzänderung eine Anhörung von Sa[X.]hverständigen dur[X.]h den Innen- und Re[X.]htsauss[X.]huß des [X.] sowie die [X.] statt (vgl. [X.].[X.]. der 55. Sitzung des [X.], der 71. Sitzung des Re[X.]htsauss[X.]husses und der 8. Anhörung der [X.]). Am 26. Mai 1993 wurde die - geringfügig geänderte - Vorlage abs[X.]hließend im [X.] beraten und fand dort die na[X.]h Art. 79 Abs. 2 [X.] erforderli[X.]he Mehrheit (vgl. [X.].[X.]. 12/160, S. 13499 ff., 13629 f.). Der [X.]rat stimmte dem Gesetzesbes[X.]hluß auf seiner 657. Sitzung am 28. Mai 1993 zu (vgl. [X.] 352/93). Das Gesetz trat am 30. Juni 1993 in [X.].

Die hier maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften des Art. 16a [X.] lauten:

"(1) Politis[X.]h Verfolgte genießen Asylre[X.]ht.

...

(3) Dur[X.]h Gesetz, das der Zustimmung des [X.]rates bedarf, können [X.] bestimmt werden, bei denen aufgrund der Re[X.]htslage, der Re[X.]htsanwendung und der allgemeinen politis[X.]hen Verhältnisse gewährleistet ers[X.]heint, daß dort weder politis[X.]he Verfolgung no[X.]h unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem sol[X.]hen Staat ni[X.]ht verfolgt wird, solange er ni[X.]ht Tatsa[X.]hen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politis[X.]h verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensi[X.]htli[X.]h unbegründet sind oder als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet gelten, dur[X.]h das Geri[X.]ht nur ausgesetzt, wenn ernstli[X.]he Zweifel an der Re[X.]htmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann einges[X.]hränkt werden und verspätetes Vorbringen unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben. Das Nähere ist dur[X.]h Gesetz zu bestimmen."

2. Am 2. März 1993 bra[X.]hten die Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zur gesetzli[X.]hen Ausfüllung von Art. 16a [X.] den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften ein (vgl. BTDru[X.]ks 12/4450). Na[X.]h dem neu in das Asylverfahrensgesetz einzufügenden § [X.] sollte der Asylantrag eines Ausländers aus einem si[X.]heren Herkunftsstaat als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet abzulehnen sein, "es sei denn, aufgrund der von dem Ausländer angegebenen Tatsa[X.]hen oder Beweismittel ist anzunehmen, daß ihm abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politis[X.]he Verfolgung droht". § [X.] Abs. 2 des Entwurfs sah vor, daß die si[X.]heren Herkunftsstaaten dur[X.]h den Gesetzgeber festgelegt werden; in einer Anlage [X.] waren bestimmte [X.] als sol[X.]he bezei[X.]hnet.

Na[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs ist der Prüfung dieser [X.] ein umfangrei[X.]her Kriterienkatalog zugrunde gelegt worden:

- Höhe der Anerkennungsquote in den vergangenen Jahren,

- allgemeine politis[X.]he Lage (u.a. demokratis[X.]he Struktur des Staates, unabhängige Geri[X.]htsbarkeit, Mehrparteiensystem, Re[X.]ht auf freie Meinungsäußerung),

- A[X.]htung der Mens[X.]henre[X.]hte (u.a. Bea[X.]htung der Grundsätze der internationalen Mens[X.]henre[X.]htsübereinkünfte, insbesondere [X.] über die zivilen und bürgerli[X.]hen Re[X.]hte, Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention - [X.] - und [X.] gegen Folter),

- Bereits[X.]haft des Herkunftsstaates, unabhängigen internationalen Organisationen zur Überwa[X.]hung der Mens[X.]henre[X.]htslage Zutritt zu seinem Hoheitsgebiet zu gewähren,

- Stabilität des [X.] (u.a. Prognose, daß mit wesentli[X.]hen Veränderungen in nä[X.]hster [X.] ni[X.]ht zu re[X.]hnen ist).

Diese Kriterien sind unter Heranziehung der von den Behörden des [X.] gewonnenen Erkenntnisse, von Re[X.]htspre[X.]hung sowie Materialien des Hohen Flü[X.]htlingskommissars der [X.] ([X.]) und internationaler Mens[X.]henre[X.]htsorganisationen untersu[X.]ht worden (vgl. BTDru[X.]ks 12/4450, S. 21 f.).

Für die einzelnen in die Anlage [X.] aufzunehmenden [X.] waren vom [X.] unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes und des [X.]ministeriums der Justiz Prüfberi[X.]hte erstellt worden. Der Unterauss[X.]huß "Mens[X.]henre[X.]hte und humanitäre Hilfe" des Auswärtigen Auss[X.]husses des [X.]es nahm zu den einzelnen [X.] Stellung (vgl. BTDru[X.]ks 12/4984, S. 47). Im Prüfberi[X.]ht zu [X.] vom 5. Januar 1993, dem neben einer Zusammenstellung eins[X.]hlägiger Geri[X.]htsents[X.]heidungen im wesentli[X.]hen Auskünfte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, des Instituts für Afrika-Kunde sowie von [X.] aus den Jahren bis 1992 zugrunde liegen, heißt es zusammenfassend:

"In [X.] führte der Demokratisierungsprozeß zum Entstehen von Grundstrukturen eines [X.] Re[X.]htsstaates. [X.] weist derzeit eine politis[X.]he Struktur auf, die staatli[X.]h initiierte oder gebilligte Eingriffe in Mens[X.]henre[X.]hte wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Religionsausübung et[X.]. aus politis[X.]hen Gründen grundsätzli[X.]h auss[X.]hließt. Verwaltung und Wirts[X.]haft befinden si[X.]h in [X.] für [X.] Verhältnisse auf einem hohen Niveau. Ethnis[X.]he Konflikte existieren, soweit ersi[X.]htli[X.]h, ni[X.]ht. Mens[X.]henre[X.]hte werden gea[X.]htet, repressive Gesetze wurden teilweise aufgehoben, die politis[X.]he Lage ist stabil und ein Mehrparteiensystem wurde eingeführt.

Somit kann [X.] in die Liste der si[X.]heren Herkunftsstaaten aufgenommen werden, wobei auf eine ständige Überprüfung der Lage ni[X.]ht verzi[X.]htet werden sollte ...".

Auf Veranlassung des [X.]ministeriums der Justiz wurden die für die [X.]barkeit zuständigen obersten [X.]behörden und der Präsident des [X.]verwaltungsgeri[X.]hts an der Prüfung der Liste si[X.]herer Herkunftsstaaten beteiligt. Na[X.]h Mitteilung des [X.]ministeriums des Innern wurde die Aufnahme von [X.] in den Kreis der si[X.]heren Herkunftsstaaten ni[X.]ht von allen Ländern befürwortet. Die beim [X.] gebildete "Projektgruppe Asylgesetz" sah aufgrund einer Auswertung der Stellungnahmen am 3. Februar 1993 indes keinen Anlaß für eine Neubewertung der Eins[X.]hätzung [X.]s als si[X.]heres Herkunftsland, weil die äußerst knapp gehaltenen Stellungnahmen zum Teil auf veralteten Erkenntnissen beruhten und keine neuen Gesi[X.]htspunkte enthielten.

Am 24. März 1993 hörte der Innenauss[X.]huß des [X.] zu dem Gesetzentwurf Sa[X.]hverständige an (vgl. [X.].[X.]. der 56. Sitzung des [X.]). Das [X.] äußerte si[X.]h am 27. April 1993 ergänzend zu [X.]. Der in bezug auf § [X.] geringfügig geänderte Entwurf wurde am 26. Mai 1993 im [X.] abs[X.]hließend beraten (vgl. [X.].[X.]. 12/160, S. 13499 ff., 13629 f.). In seiner 657. Sitzung vom 28. Mai 1993 stimmte der [X.]rat dem Gesetzesbes[X.]hluß zu ([X.] 353/93). Das Gesetz trat am 1. Juli 1993 in [X.].

Die hier maßgebli[X.]he Vors[X.]hrift des § [X.] AsylVfG lautet:

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (si[X.]herer Herkunftsstaat) ist als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsa[X.]hen oder Beweismittel begründen die Annahme, daß ihm abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politis[X.]he Verfolgung droht.

(2) Si[X.]here Herkunftsstaaten sind die in Anlage [X.] bezei[X.]hneten [X.].

(3) Die [X.]regierung bestimmt dur[X.]h Re[X.]htsverordnung ohne Zustimmung des [X.]rates, daß ein in Anlage [X.] bezei[X.]hneter Staat ni[X.]ht mehr als si[X.]herer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den re[X.]htli[X.]hen oder politis[X.]hen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, daß die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezei[X.]hneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens se[X.]hs Monate na[X.]h ihrem Inkrafttreten außer [X.].

Anlage [X.] (zu § [X.]) bezei[X.]hnet u.a. [X.] als si[X.]heren Herkunftsstaat.

[X.].

1. Die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. landete am 6. Juli 1993 von [X.] kommend auf dem [X.] [X.]. Dort beantragte sie ihre Anerkennung als Asylbere[X.]htigte. Sie wurde daraufhin zunä[X.]hst im Transitberei[X.]h des [X.]s untergebra[X.]ht.

a) Zur Begründung ihres Asylantrags ma[X.]hte die Bes[X.]hwerdeführerin folgende Angaben: Sie sei in [X.] ([X.]) als Marktfrau tätig gewesen. Sie habe einen Kiosk im [X.] gehabt, wo sie Farmerzeugnisse verkauft habe. Am 26. April 1993 habe der [X.]rat die Miete der Kioske von 2.000 auf 5.000 [X.] erhöht. Da die Kaufkraft zu dieser [X.] sehr s[X.]hwa[X.]h gewesen sei, sei den Marktfrauen die Erhöhung unangebra[X.]ht vorgekommen. Die Verkäuferinnen, die, wie sie selbst, der [X.] angehörten, hätten am Tag der Bekanntgabe der Mieterhöhung gestreikt. Am 26. und 27. April 1993 hätten sie gegen die Mitglieder des [X.]rates demonstriert. Dabei sei au[X.]h Sa[X.]hs[X.]haden entstanden. Warenstände derjenigen Verkäuferinnen, die si[X.]h ni[X.]ht an der Demonstration beteiligt hätten, habe man umgekippt. Sie, die Bes[X.]hwerdeführerin, sei Anführerin der Frauen gewesen, die Gemüse verkauft hätten. Na[X.]h Beendigung der Demonstrationen seien die Anführer - so au[X.]h sie - von Polizisten festgenommen worden. Ihr sei vorgeworfen worden, Unruhe in der [X.] angestiftet und die Leute zum Streik aufgehetzt zu haben. Na[X.]h etwa einer Wo[X.]he habe ihr [X.] gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 [X.] ihre Freilassung errei[X.]ht. Sie habe die Auflage erhalten, si[X.]h tägli[X.]h bei der Polizei zu melden. Als sie erfahren habe, daß sie am 2. Juli 1993 vor Geri[X.]ht gestellt werden solle, sei sie früh morgens na[X.]h [X.] geflü[X.]htet. Am 4. Juli 1993 habe sie ihr Heimatland verlassen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen.

b) Mit Bes[X.]heid vom 9. Juli 1993 lehnte das [X.]amt für die Anerkennung ausländis[X.]her Flü[X.]htlinge (im folgenden: [X.]amt) den Antrag der Bes[X.]hwerdeführerin auf Anerkennung als Asylbere[X.]htigte als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet ab, stellte ferner fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vorlägen, und verneinte s[X.]hließli[X.]h au[X.]h das Bestehen von [X.] na[X.]h § 53 AuslG. Für den Fall der Einreise wurde die Bes[X.]hwerdeführerin aufgefordert, die [X.] innerhalb von einer Wo[X.]he na[X.]h erfolgter Einreise zu verlassen. Vorsorgli[X.]h wurde ihr gemäß § 18a Abs. 2 AsylVfG die Abs[X.]hiebung angedroht. Mit Bes[X.]heid vom glei[X.]hen Tage verweigerte ihr das Grenzs[X.]hutzamt unter Hinweis auf den Bes[X.]heid des [X.]amtes die Einreise in die [X.].

[X.]) Gegen die Bes[X.]heide des [X.]amtes und des Grenzs[X.]hutzamtes hat die Bes[X.]hwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgeri[X.]ht erhoben, über die no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden ist. Glei[X.]hzeitig hat sie gemäß § 18a Abs. 4 und 5 AsylVfG vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgeri[X.]ht mit Bes[X.]hluß vom 19. Juli 1993 abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentli[X.]hen ausgeführt:

Das [X.]amt habe den Asylantrag zu Re[X.]ht na[X.]h § [X.] AsylVfG als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet abgelehnt. Die Bes[X.]hwerdeführerin sei Staatsangehörige des als si[X.]her bezei[X.]hneten Herkunftsstaates [X.]; die von ihr angegebenen Tatsa[X.]hen und Beweismittel begründeten ni[X.]ht die Annahme, daß ihr abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage in [X.] politis[X.]he Verfolgung drohe. Na[X.]h dem Lageberi[X.]ht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1993 finde in [X.] eine unmittelbare und gezielte staatli[X.]he Verfolgung bestimmter Personen und Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe grundsätzli[X.]h ni[X.]ht statt. Mit dem Vorbringen, sie sei in ihrer Heimatstadt verhaftet und etwa eine Wo[X.]he inhaftiert worden, weil sie eine Demonstration der Marktfrauen anläßli[X.]h einer Erhöhung der Marktgebühren angeführt habe, werde eine Annahme, daß der Bes[X.]hwerdeführerin abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland politis[X.]he Verfolgung drohe, ni[X.]ht begründet.

2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. landete ebenfalls am 6. Juli 1993, mit demselben Flugzeug wie die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. von [X.] kommend, auf dem [X.]. Au[X.]h er beantragte seine Anerkennung als Asylbere[X.]htigter und wurde daraufhin im Transitberei[X.]h des [X.]s untergebra[X.]ht.

a) Zur Begründung seines Asylantrags ma[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer die folgenden Angaben: Er sei Mitglied der [X.]. Am 16. Februar 1993 habe seine [X.] gegen die neue Regierung seines [X.] ([X.]) demonstriert. Daran habe er teilgenommen. Es sei um einen Haushaltsplan der [X.] gegangen, der Preiserhöhungen verursa[X.]ht habe. Sie seien zu den Häusern von vers[X.]hiedenen [X.]-Mitgliedern mars[X.]hiert. Dabei sei es zu handgreifli[X.]hen Auseinandersetzungen und Sa[X.]hbes[X.]hädigungen gekommen. Ein Teil eines Hauses, in dem mehrere [X.]-Mitglieder gelebt hätten, sei in Brand gesetzt worden, Fensters[X.]heiben seien kaputt gegangen und Kühls[X.]hränke zerstört worden. Die Polizei habe etwa 40 Personen festgenommen. Die Inhaftierten hätten die Namen der anderen Beteiligten genannt. Die Polizei sei zu ihm na[X.]h Hause gekommen, um au[X.]h ihn zu verhaften. Als er die Stimmen gehört und die Polizisten gesehen habe, sei er dur[X.]h das Fenster in den Hof und dann über eine Mauer geflü[X.]htet.

b) Mit Bes[X.]heid vom 9. Juli 1993 lehnte das [X.]amt diesen Antrag auf Anerkennung als Asylbere[X.]htigter als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet ab, stellte ferner fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vorlägen und verneinte au[X.]h das Bestehen von [X.] na[X.]h § 53 AuslG. Für den Fall der Einreise wurde der Bes[X.]hwerdeführer aufgefordert, die [X.] innerhalb einer Wo[X.]he na[X.]h erfolgter Einreise zu verlassen; vorsorgli[X.]h wurde ihm die Abs[X.]hiebung angedroht. Ebenfalls mit Bes[X.]heid vom 9. Juli 1993 verweigerte ihm das Grenzs[X.]hutzamt unter Hinweis auf den Bes[X.]heid des [X.]amtes die Einreise in die [X.].

[X.]) Gegen die Bes[X.]heide des [X.]amtes und des Grenzs[X.]hutzamtes hat der Bes[X.]hwerdeführer beim Verwaltungsgeri[X.]ht Klage erhoben, über die no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden ist. Glei[X.]hzeitig hat er vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutz beantragt.

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat diesen Antrag mit Bes[X.]hluß vom 20. Juli 1993 abgelehnt. Zur allgemeinen Situation in [X.] wiederholt das Verwaltungsgeri[X.]ht seine Ausführungen in dem Verfahren der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. Es führt ergänzend aus, das Vorbringen des Bes[X.]hwerdeführers, er habe als Mitglied der [X.] an einer Demonstration gegen die Politik der [X.] teilgenommen, bei der einige Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden seien, während er habe fliehen können, begründe ni[X.]ht die Annahme, daß ihm abwei[X.]hend von der dargelegten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politis[X.]he Verfolgung drohe.

[X.]I.

Gegen die Bes[X.]hlüsse des [X.] vom 19. und 20. Juli 1993 haben die Bes[X.]hwerdeführer [X.]bes[X.]hwerde erhoben. Glei[X.]hzeitig haben sie den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt. Mit Bes[X.]hluß vom 22. Juli 1993 ([X.] 89, 101) wurde dem Grenzs[X.]hutzamt [X.] vorläufig untersagt, die verfügten Einreiseverweigerungen zu vollziehen; ferner wurde den Bes[X.]hwerdeführern die Einreise in die [X.] gestattet. Sie halten si[X.]h seitdem im [X.]gebiet auf.

Mit ihren [X.] rügen die Bes[X.]hwerdeführer vornehmli[X.]h eine Verletzung in ihren Grundre[X.]hten aus Art. 16a Abs. 1 [X.] und ma[X.]hen im wesentli[X.]hen geltend:

Die von [X.] wegen gebotenen Anforderungen an eine Ablehnung ihrer Asylanträge als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet seien offenkundig ni[X.]ht gegeben. Das Geri[X.]ht habe den anwaltli[X.]hen Vortrag ignoriert und sei in seinen Ents[X.]heidungen mit keinem Wort hierauf eingegangen. Stütze si[X.]h eine Ents[X.]heidung auf Auskünfte einer bestimmten Stelle, so komme die Beurteilung als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet nur dann in Betra[X.]ht, wenn die verwerteten Auskünfte und Stellungnahmen no[X.]h als hinrei[X.]hend aktuell zugrunde gelegt werden könnten. Das Geri[X.]ht hätte aufgrund der dargelegten und unter Beweis gestellten Informationen zur aktuellen politis[X.]hen Lage in [X.] si[X.]h zumindest damit auseinandersetzen müssen; es habe si[X.]h jedo[X.]h allein auf den letzten Lageberi[X.]ht des Auswärtigen Amtes zu [X.] gestützt.

Das Geri[X.]ht habe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit der Frage befaßt, ob die den Bes[X.]hwerdeführern drohende Verfolgung ni[X.]ht zumindest au[X.]h politis[X.]h motiviert sei. Da die hierzu eins[X.]hlägigen Strafnormen benannt worden seien, sei das Geri[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen, Inhalt und Rei[X.]hweite der Strafnormen anhand ihres Wortlautes und auf der Grundlage eines authentis[X.]hen Textes zu bestimmen, um zu ermitteln, ob si[X.]h aus diesen Strafnormen politis[X.]he Verfolgung ergeben könnte.

Ferner ma[X.]hen die Bes[X.]hwerdeführer geltend: Die Aufnahme des Staates [X.] in die Anlage [X.] zu § [X.] AsylVfG verstoße gegen Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.]. Es sei s[X.]hon ni[X.]ht gewährleistet, daß in [X.] keine politis[X.]he Verfolgung stattfinde. An eine sol[X.]he Aussage seien hohe Anforderungen zu stellen. Im Ausgangsverfahren sei an fünf Beispielen dargelegt worden, daß jedenfalls Teilnehmern regierungskritis[X.]her Demonstrationen in [X.] mit politis[X.]h motivierten Verfolgungs- und Unterdrü[X.]kungsmaßnahmen begegnet werde. Zwar seien einige der Inhaftierten na[X.]h einem kürzeren [X.]raum freigelassen worden. Jedo[X.]h erzeuge die in [X.] offensi[X.]htli[X.]h praktizierte regelmäßige und überras[X.]hende Festnahme von Regimekritikern generell ein Klima der Eins[X.]hü[X.]hterung und Angst. Deshalb gewährleisteten jedenfalls die "allgemeinen politis[X.]hen Verhältnisse" ni[X.]ht die Meinungsäußerungsfreiheit und den Ablauf offener [X.] Prozesse.

[X.] hätte zum si[X.]heren Herkunftsstaat nur bestimmt werden dürfen, wenn zuvor die dortige Re[X.]htslage und Re[X.]htsanwendung eingehend untersu[X.]ht worden wäre. Dafür ließen die vorliegenden Gesetzesmaterialien ni[X.]hts erkennen. Keinesfalls ausrei[X.]hend sei, daß der Gesetzgeber letztli[X.]h nur die Lageberi[X.]hte des Auswärtigen Amtes zur Grundlage seiner Ents[X.]heidung gema[X.]ht habe.

[X.] sei s[X.]hließli[X.]h kein Land, in dem unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung ni[X.]ht stattfinde. Im Jahre 1990 seien in [X.] 20 Personen zum Tode verurteilt und 9 Personen hingeri[X.]htet worden. Im Jahre 1991 seien 8 Personen zum Tode verurteilt worden. Im Jahre 1992 sei gegen mindestens 3 Personen die Todesstrafe verhängt worden. Au[X.]h dies s[X.]hließe aus, [X.] zum si[X.]heren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 [X.] zu bestimmen.

IV.

Namens der [X.]regierung, die den Verfahren beigetreten ist, hat si[X.]h das [X.] zu den [X.] geäußert und geltend gema[X.]ht:

Mit Art. 16a Abs. 3 [X.] habe der verfassungsändernde Gesetzgeber si[X.]h für das Konzept der si[X.]heren Herkunftsstaaten ents[X.]hieden. Dies solle ermögli[X.]hen, Asylanträge von Ausländern, die aus Ländern einreisten, in denen na[X.]h der Re[X.]htslage, der Re[X.]htsanwendung und den allgemeinen politis[X.]hen Verhältnissen politis[X.]he Verfolgung ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr stattfinde, in einem verkürzten Verfahren zu überprüfen. Der Gesetzgeber sei von der Erfahrung ausgegangen, daß politis[X.]he Verfolgung häufig mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf Umstände geltend gema[X.]ht werde, die si[X.]h aus der allgemeinen Situation des jeweiligen Herkunftslandes ergäben. Na[X.]h dem bisher geltenden Asylverfahrensre[X.]ht hätten sämtli[X.]he Umstände, die für eine behauptete Verfolgung maßgebli[X.]h sein könnten, grundsätzli[X.]h in jedem Einzelfall überprüft werden müssen. Mit dem Konzept einer vom Gesetzgeber erstellten Liste si[X.]herer Herkunftsstaaten, für die eine widerlegbare Vermutung der Verfolgungssi[X.]herheit gelte, werde diese Prüfung vorverlegt.

Art. 16a Abs. 3 und 4 [X.] s[X.]hränke den bisher bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet geltenden Prüfungsumfang ein. Mit der gesetzli[X.]hen Festlegung eines Staates als si[X.]her solle ni[X.]ht nur für das [X.]amt, sondern au[X.]h für das Verwaltungsgeri[X.]ht im Regelfall bindend feststehen, daß in dem betreffenden Staat keine politis[X.]he Verfolgung oder unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu befür[X.]hten sei. Die zugelassene Widerlegung dieser Vermutung könne somit ni[X.]ht darin bestehen, daß ein Antragsteller - bezogen auf seine Person - Tatsa[X.]hen oder Umstände vortrage, die, wenn sie zuträfen, für ihn eine Gefahr politis[X.]her Verfolgung begründen würden. Vielmehr müßten die von ihm vorgebra[X.]hten Tatsa[X.]hen und Umstände so bes[X.]haffen sein, daß sie die generelle Annahme der Verfolgungssi[X.]herheit für den besonderen Fall zu widerlegen geeignet seien. Erforderli[X.]h sei also die Angabe von Tatsa[X.]hen und Beweismitteln, aus denen si[X.]h der S[X.]hluß ableiten lasse, daß im Falle des Antragstellers eine besondere, "exzeptionelle" Fallgestaltung vorliege; diese müsse si[X.]h von der allgemeinen Lage, die zur gesetzli[X.]hen Feststellung der Verfolgungssi[X.]herheit geführt habe, so unters[X.]heiden, daß abwei[X.]hend hiervon unter den besonderen Umständen des Einzelfalles die Gefahr politis[X.]her Verfolgung bestehe. Allerdings dürften die Anforderungen an die Widerlegung der Verfolgungssi[X.]herheit einem Antragsteller die Dur[X.]hsetzung seines Asylre[X.]hts ni[X.]ht unzumutbar ers[X.]hweren. Der Antragsteller müsse deshalb für die von ihm behauptete [X.] ni[X.]ht den vollen Na[X.]hweis liefern; ausrei[X.]hend sei die Darlegung von Umständen oder Beweismitteln, wel[X.]he die Dur[X.]hbre[X.]hung der gesetzli[X.]hen Vermutung der Verfolgungssi[X.]herheit im konkreten Fall glaubhaft ers[X.]heinen lasse.

[X.]amt und Verwaltungsgeri[X.]ht hätten den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen voll Re[X.]hnung getragen. Das Verwaltungsgeri[X.]ht habe den Behauptungen zum Vorgehen [X.] Behörden gegen die von den Bes[X.]hwerdeführern ges[X.]hilderten Demonstrationen ni[X.]ht näher na[X.]hgehen müssen, weil si[X.]h daraus keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte für eine zur Widerlegung der vermuteten Verfolgungssi[X.]herheit geeignete besondere Lage ableiten ließen. Im Hinbli[X.]k auf die gesetzli[X.]he Vermutung der Verfolgungssi[X.]herheit in [X.] habe das Verwaltungsgeri[X.]ht deshalb davon ausgehen dürfen, daß die Teilnahme an [X.]estdemonstrationen in [X.] als sol[X.]he grundsätzli[X.]h weder strafbar sei no[X.]h zum Anlaß für politis[X.]he Verfolgungsmaßnahmen genommen werde. Die Behauptungen der Bes[X.]hwerdeführer, ihnen drohe ungea[X.]htet dessen Verfolgung, sei für eine Widerlegung der vermuteten Verfolgungssi[X.]herheit zu unsubstantiiert gewesen, so daß den von den Bes[X.]hwerdeführern ges[X.]hilderten konkreten behördli[X.]hen Maßnahmen anläßli[X.]h der Demonstrationen au[X.]h deshalb ni[X.]ht näher habe na[X.]hgegangen werden müssen. Na[X.]h den eigenen Aussagen der Bes[X.]hwerdeführer sei es bei den Demonstrationen zu strafbaren Handlungen gekommen, die au[X.]h in re[X.]htsstaatli[X.]hen Demokratien zu strafre[X.]htli[X.]hen Sanktionen führen könnten.

V.

In der mündli[X.]hen Verhandlung haben die Bes[X.]hwerdeführer sowie der [X.]minister des Innern namens der [X.]regierung und deren Bevollmä[X.]htigter das s[X.]hriftsätzli[X.]he Vorbringen bekräftigt und vertieft. Die Bes[X.]hwerdeführer haben dabei betont, daß im Hinbli[X.]k auf die erhebli[X.]h einges[X.]hränkten Mögli[X.]hkeiten, die Art. 16a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 [X.] dem einzelnen Asylbewerber für ein individuelles Vorbringen no[X.]h belasse, an die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, einen Staat zum si[X.]heren Herkunftsstaat zu erklären, besonders strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen seien, wenn eine Absenkung des grundre[X.]htli[X.]h verbürgten S[X.]hutzniveaus vermieden werden solle. Sie halten die Regelung des Art. 16a Abs. 3 [X.] für unverhältnismäßig und überflüssig. Sie haben ferner darauf hingewiesen, daß au[X.]h no[X.]h im Jahre 1993 in [X.] Todesurteile vollstre[X.]kt worden seien.

Der Bevollmä[X.]htigte der [X.]regierung hat betont, daß Art. 16a Abs. 3 [X.] bei Prüfung der Voraussetzungen des [X.] eine Arbeitsteilung zwis[X.]hen Gesetzgeber einerseits und Behörden und Geri[X.]hten andererseits einführen wolle; die vom Gesetzgeber beurteilten Verhältnisse in einem Staat sollten dabei einer erneuten Prüfung im Einzelfall entzogen sein. Die Bestimmung dieses Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat werde no[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, daß in seiner Re[X.]htsordnung die Todesstrafe vorgesehen sei.

Das Geri[X.]ht hat in der mündli[X.]hen Verhandlung als Auskunftspersonen zu Fragen der Re[X.]htslage, der Re[X.]htsanwendung und der allgemeinen politis[X.]hen Verhältnisse in [X.], insbesondere zur dortigen Re[X.]htslage und Praxis bei der Verhängung und Vollstre[X.]kung der Todesstrafe, Vertreter des Hohen Flü[X.]htlingskommissars der [X.] ([X.]) und von [X.] gehört. Zu Fragen der praktis[X.]hen Handhabung der Regelungen über si[X.]here Herkunftsstaaten haben si[X.]h Bedienstete des [X.]amtes für die Anerkennung ausländis[X.]her Flü[X.]htlinge geäußert.

B.

Die [X.] sind zulässig, soweit sie si[X.]h gegen die Bes[X.]hlüsse des [X.] sowie mittelbar gegen die Aufnahme [X.]s in die Anlage [X.] zu § [X.] AsylVfG ri[X.]hten.

1. a) Die Bes[X.]hwerdeführer rügen, das Verwaltungsgeri[X.]ht habe die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen verkannt, unter denen die Vermutung, ihnen drohe in ihrem Herkunftsstaat keine politis[X.]he Verfolgung, entkräftet werden kann. Ihr Vorbringen läßt es als mögli[X.]h ers[X.]heinen, daß die angegriffenen Bes[X.]hlüsse sie in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 16a Abs. 1 und 3 [X.] verletzen.

b) Die [X.] gegen die Ablehnung der auf Gewährung der Einreise zielenden Anträge im Verfahren des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes (§ 18a Abs. 4 und 5 AsylVfG) haben si[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h erledigt, daß die Bes[X.]hwerdeführer aufgrund der einstweiligen Anordnung des [X.]s vom 22. Juli 1993 in die [X.] eingereist sind. Allerdings könnte bei einer Aufhebung der angegriffenen Bes[X.]hlüsse und einer Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]hen an das Verwaltungsgeri[X.]ht (§ 95 Abs. 2 BVerf[X.]) die Gewährung der Einreise ni[X.]ht mehr Gegenstand einer erneuten Ents[X.]heidung sein. Das [X.]amt hat aber in seinen Bes[X.]heiden vom 9. Juli 1993 jeweils unter Nr. 4 gemäß § 18a Abs. 2 AsylVfG "vorsorgli[X.]h für den Fall der Einreise" eine Abs[X.]hiebungsandrohung erlassen. Diese Abs[X.]hiebungsandrohungen sind mit der Einreise der Bes[X.]hwerdeführer unmittelbar wirksam geworden. Im Fall eines erneuten verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens müßten die Bes[X.]hwerdeführer die Anordnung der aufs[X.]hiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Abs[X.]hiebungsandrohung beantragen (vgl. § 18a Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative AsylVfG). Dem steht die Regelung des § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ni[X.]ht entgegen, wona[X.]h die "Anordnung des Geri[X.]hts", dem Ausländer die Einreise zu gestatten, zuglei[X.]h als Aussetzung der Abs[X.]hiebung gilt: Mit dem in § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG erwähnten Geri[X.]ht ist na[X.]h dem Zusammenhang dieser Vors[X.]hrift mit § 18a Abs. 4 AsylVfG nur das Verwaltungsgeri[X.]ht als das im Verfahren "auf Gewährung vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes na[X.]h der [X.]ordnung" tätig werdende Geri[X.]ht gemeint. Eine einstweilige Anordnung des [X.]s greift nur insoweit in das fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he und verwaltungsbehördli[X.]he Verfahren ein, als es zur Si[X.]herung des mit der [X.]bes[X.]hwerde geltend gema[X.]hten grundre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs erforderli[X.]h ist.

2. Die Bestimmung [X.]s zum si[X.]heren Herkunftsstaat (§ [X.] Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit Anlage [X.]) ist Grundlage der Ents[X.]heidungen über die Asylanträge der Bes[X.]hwerdeführer. Das [X.]amt hat die Ablehnung der Asylanträge als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet allein auf § [X.] AsylVfG gestützt; das Verwaltungsgeri[X.]ht hat dies in den angegriffenen Bes[X.]hlüssen bestätigt.

3. Art. 16a Abs. 3 [X.] und § [X.] AsylVfG sind au[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Allerdings haben die Bes[X.]hwerdeführer angegeben, sie seien mit dem Flugzeug zunä[X.]hst von [X.] na[X.]h [X.] geflogen; dort hätten sie das Flugzeug gewe[X.]hselt, ohne dabei den [X.] zu verlassen; von [X.] aus seien sie sodann na[X.]h [X.] gelangt. Großbritannien ist Mitglied der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] kann si[X.]h auf Absatz 1 ni[X.]ht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften einreist. Denno[X.]h ist in den vorliegenden Verfahren den Bes[X.]hwerdeführern die Berufung auf das Asylgrundre[X.]ht ni[X.]ht von vornherein verwehrt: Das Verwaltungsgeri[X.]ht und das [X.]amt sind ersi[X.]htli[X.]h davon ausgegangen, daß die Bes[X.]hwerdeführer - unbes[X.]hadet ihrer Zwis[X.]henlandung in [X.] - ni[X.]ht aus einem si[X.]heren Drittstaat eingereist sind. Dies entspri[X.]ht der anfängli[X.]h geübten Praxis bei der Handhabung der Regelungen über die "si[X.]heren Drittstaaten", wie sie von Vertretern des [X.]ministeriums des Innern in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert worden ist. Dana[X.]h wurde im Falle eines bloßen Transits keine Einreise "aus" einem sol[X.]hen Drittstaat angenommen.

C.

Die [X.] sind ni[X.]ht begründet. Die Aufnahme von [X.] in Anlage [X.] zu § [X.] AsylVfG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Bes[X.]hlüsse des [X.] begegnen im Ergebnis keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

I.

1. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] ermä[X.]htigt den Gesetzgeber, dur[X.]h Gesetz, das der Zustimmung des [X.]rates bedarf, sogenannte "si[X.]here Herkunftsstaaten" zu bestimmen. Dabei muß es si[X.]h um [X.] handeln, "bei denen aufgrund der Re[X.]htslage, der Re[X.]htsanwendung und der allgemeinen politis[X.]hen Verhältnisse gewährleistet ers[X.]heint, daß dort weder politis[X.]he Verfolgung no[X.]h unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet". Die Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat hat für das Asylverfahren des einzelnen Antragstellers, der aus einem sol[X.]hen Land kommt, unmittelbare Auswirkungen. Gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem si[X.]heren Herkunftsstaat ni[X.]ht verfolgt wird, solange er ni[X.]ht Tatsa[X.]hen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politis[X.]h verfolgt wird.

Au[X.]h Art. 16a Abs. 4 Satz 1 [X.] betrifft Asylverfahren von Antragstellern aus si[X.]heren Herkunftsstaaten. Entspre[X.]hend der Formulierung "... in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensi[X.]htli[X.]h unbegründet sind oder als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet gelten ..." kann der Gesetzgeber vorsehen, daß der Asylantrag als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet abzulehnen ist, sofern die Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] ni[X.]ht ausgeräumt wird. An die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags knüpft Absatz 4 allgemein die Ermä[X.]htigung für den Gesetzgeber, besondere inhaltli[X.]he und prozessuale Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren aufzustellen (vgl. hierzu § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG).

2. Art. 16a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 [X.] enthält keine Bes[X.]hränkung des persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]hs des Grundre[X.]hts aus Art. 16a Abs. 1 [X.] und seines S[X.]hutzziels, wohl aber eine Bes[X.]hränkung seines verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts. Dies ergibt bereits ein Verglei[X.]h des Wortlauts von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] einerseits und Abs. 3 Satz 1 [X.] andererseits; in der zuletzt genannten Bestimmung fehlt eine Formulierung, die wie diejenige in Absatz 2 Satz 1 ("Auf Absatz 1 kann si[X.]h ni[X.]ht berufen ...") auf eine Bes[X.]hränkung au[X.]h des materiellen Gewährleistungsinhalts hindeutet. Dies wird dur[X.]h das systematis[X.]he Verhältnis der Absätze 3 und 4 zu Absatz 1 des Art. 16a [X.] bestätigt. Die Verfassung ermögli[X.]ht für Asylanträge von Flü[X.]htlingen aus si[X.]heren Herkunftsstaaten ein modifiziertes (verkürztes) Verfahren. Um dieses Ziel zu errei[X.]hen, sieht Art. 16a Abs. 3 [X.] eine "Arbeitsteilung" zwis[X.]hen dem Gesetzgeber einerseits und den Behörden und Geri[X.]hten im Rahmen des jeweiligen [X.] andererseits vor: Indem der Gesetzgeber na[X.]h vorhergehender Prüfung einzelne [X.] bestimmen kann, in denen - gemäß den in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgegebenen Kriterien - gewährleistet ers[X.]heint, daß dort weder politis[X.]he Verfolgung no[X.]h unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, wird ihm ein Auss[X.]hnitt aus der von Art. 16a Abs. 1 [X.] geforderten umfassenden Prüfung übertragen, die bislang in jedem Einzelfall dem [X.]amt und den Geri[X.]hten oblag. Dabei nimmt er für den jeweiligen Staat eine Analyse und Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse im Hinbli[X.]k auf deren asylre[X.]htli[X.]he Erhebli[X.]hkeit abstrakt-generell in Form einer antizipierten Tatsa[X.]hen- und Beweiswürdigung vor. Stellt der Gesetzgeber na[X.]h dieser Prüfung fest, daß ein bestimmter Herkunftsstaat si[X.]her im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] ist, sind [X.]amt und Geri[X.]hte hieran bei der Prüfung des Einzelfalls gebunden und haben den Asylantrag grundsätzli[X.]h - mit den si[X.]h aus Art. 16a Abs. 4 [X.] ergebenden verfahrensre[X.]htli[X.]hen Folgen - als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet zu behandeln. Für die Geri[X.]hte findet diese Bindung eine Grenze dort, wo si[X.]h die Bestimmung eines [X.] zum si[X.]heren Herkunftsstaat (oder deren Beibehaltung) na[X.]h ihrer Überzeugung als verfassungswidrig erweist; sofern dies im Einzelfall ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist, hat das Geri[X.]ht na[X.]h Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Verfahren auszusetzen und die Ents[X.]heidung des [X.]s einzuholen.

Die dem [X.]amt und den Geri[X.]hten bei der Bearbeitung des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen der "Arbeitsteilung" mit dem Gesetzgeber verbleibende Aufgabe wird in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] ums[X.]hrieben: Sie haben zu prüfen, ob der einzelne Asylbewerber Tatsa[X.]hen vorgetragen hat, wel[X.]he entgegen der Vermutung, die an seine Herkunft aus einem si[X.]heren Staat anknüpft, die Annahme begründen, er werde dort glei[X.]hwohl politis[X.]h verfolgt. Mit der Bes[X.]hränkung auf diese Prüfungsaufgabe wird das Verfahren im Einzelfall in bestimmter Weise geprägt, ohne daß si[X.]h hieraus - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der abstrakt-generellen Prüfung des Herkunftsstaates dur[X.]h den Gesetzgeber - eine Bes[X.]hränkung des materiellen Gewährleistungsinhalts von Art. 16a Abs. 1 [X.] ergibt.

[X.].

Ein Staat kann gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] dann zum si[X.]heren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn "gewährleistet ers[X.]heint, daß dort weder politis[X.]he Verfolgung no[X.]h unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet". Darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Gesetzgeber "aufgrund der Re[X.]htslage, der Re[X.]htsanwendung und der allgemeinen politis[X.]hen Verhältnisse" in dem betreffenden Land zu befinden.

1. a) Die Analyse der Verhältnisse in einem Herkunftsstaat auf ihre Asylerhebli[X.]hkeit hat zunä[X.]hst unter dem Gesi[X.]htspunkt zu erfolgen, ob dort politis[X.]he Verfolgung stattfindet.

aa) Mit dem Begriff "politis[X.]he Verfolgung" knüpft Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] an die Formulierung in Art. 16a Abs. 1 [X.] an, wona[X.]h "politis[X.]h Verfolgte" Asylre[X.]ht genießen. Diese Vors[X.]hrift stimmt ihrerseits wörtli[X.]h überein mit der Gewährleistung des Asylre[X.]hts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der politis[X.]hen Verfolgung in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zurü[X.]kgegriffen werden.

bb) Allerdings de[X.]ken si[X.]h die Begriffe in Art. 16a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] infolge ihrer im jeweiligen [X.] unters[X.]hiedli[X.]hen Funktion - einerseits Prüfung des Einzelfalls; andererseits Beurteilung der allgemeinen Situation in einem Staat - inhaltli[X.]h ni[X.]ht in vollem Umfang. Im Falle regionaler politis[X.]her Verfolgung gilt für die Prüfung eines Asylgesu[X.]hs im Einzelfall: Wer von nur regionaler politis[X.]her Verfolgung betroffen wird, ist erst dann politis[X.]h Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 [X.], wenn er dadur[X.]h landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflu[X.]ht finden kann (inländis[X.]he Flu[X.]htalternative; vgl. [X.] 80, 315 <342 ff.>; 81, 58 <65 f.>; 83, 216 <232 f.>). Hingegen ist für die Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat die Beurteilung der dort allgemein herrs[X.]henden Situation maßgebli[X.]h. Ist eine - wenn au[X.]h nur regionale - politis[X.]he Verfolgung feststellbar, so ist ni[X.]ht gewährleistet, daß in diesem Staat allgemein politis[X.]he Verfolgung ni[X.]ht stattfindet, worauf Art. 16a Abs. 3 [X.] abstellt; Si[X.]herheit vor politis[X.]her Verfolgung muß daher im Rahmen des Art. 16a Abs. 3 [X.] landesweit bestehen (vgl. au[X.]h BTDru[X.]ks 12/4152, S. 4).

Ebensowenig kann ein Staat zum si[X.]heren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn dort nur Angehörige einer bestimmten Gruppe, ni[X.]ht hingegen andere, dieser Gruppe ni[X.]ht angehörende Personen verfolgt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber die Bestimmung eines [X.] zum si[X.]heren Herkunftsstaat au[X.]h dann vorsehen wollte, wenn zwar bestimmte Personen- und Bevölkerungsgruppen von politis[X.]her Verfolgung ni[X.]ht betroffen, eine oder mehrere andere Gruppen aber sol[X.]her Verfolgung ausgesetzt sind, lassen si[X.]h weder dem Wortlaut der [X.]bestimmung no[X.]h den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren entnehmen. Eine derart eingegrenzte Feststellung des Fehlens politis[X.]her Verfolgung würde au[X.]h Inhalt und Funktion der [X.] widerstreiten: Art. 16a Abs. 3 [X.] ist darauf geri[X.]htet, für bestimmte [X.] im Wege einer vorweggenommenen generellen Prüfung dur[X.]h den Gesetzgeber feststellen zu lassen, daß in ihnen allgemein keine politis[X.]he Verfolgung stattfindet und deshalb die (widerlegbare) Vermutung der offensi[X.]htli[X.]hen Unbegründetheit individueller Asylbegehren aufgestellt werden kann. Dieses Konzept gerät indes s[X.]hon ins Wanken, wenn ein Staat bei genereller Betra[X.]htung überhaupt zu politis[X.]her Verfolgung greift, sei diese au[X.]h (zur [X.]) auf eine oder einige Personen- oder Bevölkerungsgruppen begrenzt. Tut er dies, ers[X.]heint au[X.]h für die übrige Bevölkerung ni[X.]ht mehr generell gewährleistet, daß sie ni[X.]ht au[X.]h Opfer asylre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]her Maßnahmen wird.

[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h ist bei der Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat von vornherein zu berü[X.]ksi[X.]htigen, daß au[X.]h in Re[X.]htsstaaten Strafvors[X.]hriften zum S[X.]hutz der staatli[X.]hen Ordnung und Institutionen vorhanden sind und angewandt werden. Aus der Anwendung sol[X.]her Staatss[X.]hutzvors[X.]hriften kann si[X.]h au[X.]h politis[X.]he Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 [X.] entspre[X.]hend den dafür in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s entwi[X.]kelten Maßstäben (vgl. hierzu [X.] 80, 315 <336 ff.>; 81, 142 <150>) ergeben. Für sol[X.]he Mögli[X.]hkeiten politis[X.]her Verfolgung sieht Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] vor, daß der einzelne aus einem si[X.]heren Herkunftsstaat stammende Ausländer die Vermutung, ihm drohe keine politis[X.]he Verfolgung, ausräumen kann. Hält si[X.]h das Staatss[X.]hutzstrafre[X.]ht in re[X.]htsstaatli[X.]hem Rahmen, so gibt das ges[X.]hriebene Re[X.]ht keinen Anlaß, an dem generellen Fehlen von politis[X.]her Verfolgung zu zweifeln. Allerdings kommt es für ein Gesetz na[X.]h Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.], das eine Gesamtbetra[X.]htung au[X.]h von Re[X.]htsanwendung und allgemeinen politis[X.]hen Verhältnissen erfordert, weiter darauf an, ob aus der Handhabung des Staatss[X.]hutzstrafre[X.]hts - etwa im Gefolge von Krisensituationen oder Unruhen - in einem bea[X.]htli[X.]hen Maße die Gefahr politis[X.]her Verfolgung erwä[X.]hst. Sol[X.]he Entwi[X.]klungen müssen der Gesetzgeber und die [X.]regierung beoba[X.]hten und auf sie entspre[X.]hend reagieren (siehe au[X.]h § [X.] Abs. 3 AsylVfG).

b) Na[X.]h Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] muß für die Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat darüber hinaus gewährleistet ers[X.]heinen, daß dort keine "unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung" stattfindet.

aa) Der Begriff "unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung" erfaßt staatli[X.]he Maßnahmen, die ni[X.]ht notwendig zuglei[X.]h politis[X.]he Verfolgung im asylre[X.]htli[X.]hen Sinne darstellen. Die vom [X.]gesetzgeber gewählte Formulierung knüpft in Wortlaut und Inhalt erkennbar an die Bestimmung des Art. 3 der Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten ([X.]) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 [X.] S. 686) an, wona[X.]h niemand der Folter oder unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. hierzu au[X.]h Art. 7 Satz 1 des [X.] über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte vom 19. Dezember 1966, BGBl [X.] 1973 S. 1533). Au[X.]h wenn Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] die Folter ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnt, wird sie vom Begriff der unmens[X.]hli[X.]hen oder erniedrigenden Behandlung erfaßt (vgl. au[X.]h [X.] ZAR 1993, 63 <64> zur Praxis der Europäis[X.]hen Kommission für Mens[X.]henre[X.]hte).

Die vom [X.]gesetzgeber in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] geforderte Gewährleistung der Si[X.]herheit au[X.]h vor unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung geht über den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 16a Abs. 1 [X.] hinaus. Sie stellt - in Anlehnung an die Bezugnahme auf die [X.] au[X.]h in Art. 16a Abs. 2 [X.] - si[X.]her, daß ein sol[X.]hes staatli[X.]hes Handeln in die Prüfung einbezogen und so den fließenden Übergängen zu asylre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Verfolgungsmaßnahmen Re[X.]hnung getragen wird. Au[X.]h kann die Feststellung, daß in dem zu prüfenden Staat eine unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung von einigem Gewi[X.]ht anzutreffen ist, für die prognostis[X.]he Beurteilung von Bedeutung sein, ob für einen übers[X.]haubaren [X.]raum gewährleistet ers[X.]heint, daß dort keine politis[X.]he Verfolgung stattfindet.

bb) Daß es in Re[X.]htsordnung und Re[X.]htspraxis eines Staates die Todesstrafe gibt, ist im Zusammenhang mit dem von Art. 16a [X.] intendierten S[X.]hutz vor politis[X.]her Verfolgung und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Bedeutung zu würdigen, die dem Fehlen von unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung für die gesetzli[X.]he Bestimmung si[X.]herer Herkunftsstaaten na[X.]h Art. 16a Abs. 3 [X.] zukommt: Die Androhung der Todesstrafe stellt für si[X.]h allein weder einen Asylgrund dar, no[X.]h gebietet sie die Gewährung von S[X.]hutz gemäß Art. 33 des Abkommens über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge (GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 [X.] S. 560). Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] fordert die Gewährleistung der Si[X.]herheit au[X.]h vor unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung als Voraussetzung für die Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat, um - wie dargelegt - die in Absatz 3 Satz 2 vorgesehene, der Ausräumung im Einzelfall zugängli[X.]he Vermutung des Fehlens politis[X.]her Verfolgung im Herkunftsstaat zusätzli[X.]h abzusi[X.]hern. Ob eine prinzipielle Ä[X.]htung der Todesstrafe Inhalt von Art. 1 Abs. 1 [X.] oder der Verpfli[X.]htungen der [X.] aus dem von ihr unterzei[X.]hneten und ratifizierten [X.]okoll Nr. 6 zur Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten über die Abs[X.]haffung der Todesstrafe vom 28. April 1983 (BGBl 1988 [X.] S. 663) ist, bedarf angesi[X.]hts dieser spezifis[X.]hen und zuglei[X.]h begrenzten Funktion eines Gesetzes na[X.]h Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] keiner Ents[X.]heidung.

Im [X.] eines sol[X.]hen Gesetzes s[X.]hließt allein die Tatsa[X.]he, daß in einem Staat die Todesstrafe für Taten s[X.]hwersten Unre[X.]htsgehalts angedroht und au[X.]h verhängt und vollstre[X.]kt wird, die Bestimmung dieses Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat no[X.]h ni[X.]ht aus. Maßgebli[X.]h für den Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] ausführenden Gesetzgeber ist vielmehr, inwiefern die Todesstrafe im Herkunftsstaat si[X.]h auf die Beurteilung auswirken kann, ob in diesem Staat politis[X.]he Verfolgung stattfindet. Hierfür kommt es etwa darauf an, für wel[X.]he Taten die Todesstrafe angedroht wird; weiterhin ist von Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Todesstrafe gesetzli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt sind, ob die Todesstrafe nur in einem mit hinrei[X.]henden Garantien für den Bes[X.]huldigten ausgestatteten Verfahren von weisungsunabhängigen Justizorganen verhängt werden darf, in wel[X.]her Häufigkeit sie ausgespro[X.]hen und au[X.]h vollzogen und in wel[X.]her Art und Weise sie vollstre[X.]kt wird. Das Ergebnis einer sol[X.]hen Prüfung ist im Rahmen einer Gesamtbetra[X.]htung von Re[X.]htslage, Re[X.]htsanwendung und allgemeinen politis[X.]hen Verhältnissen in dem betreffenden Staat zu würdigen.

Soweit im Einzelfall einem Ausländer die Todesstrafe droht, ist er im übrigen na[X.]h Maßgabe der §§ 53 Abs. 2, 60 Abs. 5, 61 Abs. 3 AuslG vor Zurü[X.]kweisung, Zurü[X.]ks[X.]hiebung und Abs[X.]hiebung si[X.]her (vgl. au[X.]h § 8 des Gesetzes über die Internationale Re[X.]htshilfe in Strafsa[X.]hen - [X.] - in der Fassung vom 27. Juni 1994, BGBl I S. 1537).

2. Die Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat hat der Gesetzgeber na[X.]h Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] aufgrund der Re[X.]htslage, der Re[X.]htsanwendung und der allgemeinen politis[X.]hen Verhältnisse in diesem Staat zu treffen. Damit gibt die Verfassung dem Gesetzgeber bestimmte Prüfkriterien vor, an denen er seine Ents[X.]heidung, ob ein Staat die Anforderungen für die Bestimmung zum si[X.]heren Herkunftsstaat erfüllt, auszuri[X.]hten hat. Hieraus läßt si[X.]h aber kein starrer, in jedem Gesetzgebungsverfahren glei[X.]hermaßen von [X.] wegen zu bea[X.]htender, etwa enumerativ darstellbarer Katalog von zu prüfenden Umständen ableiten. Vielmehr besteht die Aufgabe des Gesetzgebers darin, si[X.]h anhand der von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für politis[X.]he Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden. Als Leitlinie können dabei au[X.]h die S[X.]hlußfolgerungen der für die Einwanderungsfragen zuständigen Minister der EG-Mitgliedstaaten betreffend Länder, in denen im allgemeinen keine ernstli[X.]he [X.] besteht, vom 30. November/1. Dezember 1992 (abgedru[X.]kt in [X.] Nr. 53 "Art. 16a [X.] und seine Folgen", Februar 1993, S. 154 f.) zugrunde gelegt werden (vgl. au[X.]h die Begründung zu § [X.] Abs. 2 AsylVfG, BTDru[X.]ks 12/4450, S. 21 f.). Bei dem abs[X.]hließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des gefundenen Ergebnisses au[X.]h die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen. Dabei sind die Ents[X.]heidungspraxis des [X.]amtes wie die Re[X.]htspre[X.]hung der Verwaltungsgeri[X.]hte zu berü[X.]ksi[X.]htigen; ferner kann ein Verglei[X.]h mit den Anerkennungsquoten anderer europäis[X.]her [X.] hilfrei[X.]h sein. Eine eigenständige Prüfung der Verhältnisse in dem betreffenden Staat anhand der von der Verfassung vorgegebenen Prüfkriterien wird dadur[X.]h freili[X.]h ni[X.]ht ersetzt.

a) Die Re[X.]htslage in dem betreffenden Staat ist insoweit in den Bli[X.]k zu nehmen, als sie für die Beurteilung der Si[X.]herheit vor politis[X.]her Verfolgung und unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung bedeutsam ist. Dabei ist zu bedenken, daß grundsätzli[X.]h jeder Lebensberei[X.]h zum Anknüpfungspunkt staatli[X.]her Maßnahmen werden kann, die den Charakter politis[X.]her Verfolgung oder sonstiger mens[X.]henre[X.]htswidriger Eingriffe annehmen können. Anhaltspunkte bieten in diesem Zusammenhang die Definition des Flü[X.]htlingsbegriffs in Art. 1 A 2. GFK sowie die internationalen Übereinkommen, die zum S[X.]hutz der Mens[X.]henre[X.]hte abges[X.]hlossen wurden (z.B. Internationaler Pakt über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte vom 19. Dezember 1966, BGBl 1973 [X.] S. 1534; Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, BGBl 1990 [X.] S. 247; [X.]). Wesentli[X.]h für das Prüfkriterium der Re[X.]htslage ist, ob der betreffende Staat von ihm eingegangene internationale Verpfli[X.]htungen innerstaatli[X.]h als geltendes Re[X.]ht betra[X.]htet.

b) Indem Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] weiterhin auf die Re[X.]htsanwendung abstellt, trägt der [X.]gesetzgeber dem Umstand Re[X.]hnung, daß die praktis[X.]he Wirksamkeit ges[X.]hriebener Normen ni[X.]ht immer s[X.]hon mit ihrem Erlaß gewährleistet ist. Für Si[X.]herheit vor politis[X.]her Verfolgung und mens[X.]henre[X.]htswidriger Behandlung ist letztli[X.]h die Re[X.]htspraxis in dem jeweiligen Staat ents[X.]heidend (vgl. dazu für die Prüfung des einzelnen Asylgesu[X.]hs [X.] 76, 143 <161>). Mit wel[X.]her Intensität neben der Re[X.]htslage au[X.]h die konkrete Re[X.]htsanwendung in die Prüfung einbezogen werden muß, läßt si[X.]h freili[X.]h ni[X.]ht abstrakt und generell bestimmen. Hierbei wird eine Rolle spielen, zu wel[X.]hen Ergebnissen eine Prüfung anhand der beiden anderen von der Verfassung genannten Kriterien (Re[X.]htslage; allgemeine politis[X.]he Verhältnisse) führt. Je mehr etwa re[X.]htsstaatli[X.]he Grundsätze, die Bindung der Exekutive an die Gesetze sowie eine unabhängige Justiz im jeweiligen Staat verankert sind, desto eher kann davon ausgegangen werden, daß Re[X.]htslage und Re[X.]htsanwendung si[X.]h im wesentli[X.]hen de[X.]ken. Als Indiz dafür, daß ein Staat die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] bezei[X.]hneten Standards in der tägli[X.]hen Praxis a[X.]htet, kann au[X.]h seine Bereits[X.]haft gelten, unabhängigen internationalen Organisationen zur Überwa[X.]hung der Mens[X.]henre[X.]htslage Zutritt zu seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.

[X.]) Die allgemeinen politis[X.]hen Verhältnisse als weiteres Prüfkriterium zielen auf die Rahmenbedingungen, die Si[X.]herheit vor politis[X.]her Verfolgung und sonstiger mens[X.]henre[X.]htswidriger Behandlung in dem betreffenden Staat gewährleisten sollen. In diesem Zusammenhang sind von Bedeutung: demokratis[X.]he Strukturen, Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmögli[X.]hkeit für eine Opposition, Religionsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und eine freie Presse, Unabhängigkeit der Geri[X.]hte. Dabei kommt es ni[X.]ht in erster Linie auf bestimmte - etwa [X.] Maßstäben entspre[X.]hende - Strukturen an; im Hinbli[X.]k auf die Funktion der Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat im Rahmen des Asylre[X.]hts sind vielmehr Re[X.]htsstaatli[X.]hkeit im allgemeinen und Freiheitli[X.]hkeit für den einzelnen die ents[X.]heidenden Prüfsteine.

d) Mit der Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat wird die Bewertung der dortigen Situation und die darauf aufbauende Vermutung, daß ein Ausländer aus diesem Staat ni[X.]ht verfolgt wird (Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.]), für eine unbestimmte Zahl einzelner Asylbewerber festges[X.]hrieben. Dies ist nur dann sa[X.]hgere[X.]ht, wenn eine gewisse Stabilität der allgemeinen politis[X.]hen Verhältnisse eine hinrei[X.]hende Kontinuität au[X.]h für Re[X.]htslage und Re[X.]htsanwendung in dem betreffenden Staat gewährleistet ers[X.]heinen läßt. Das gilt unabhängig davon, daß es der Gesetzgeber - wie in § [X.] Abs. 3 AsylVfG ges[X.]hehen - ermögli[X.]ht, bei unerwarteten Änderungen der für die Beurteilung na[X.]h Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] maßgebli[X.]hen Verhältnisse s[X.]hnell zu reagieren.

3. Das Grundgesetz trifft in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] - abgesehen von der Anordnung, daß das Gesetz der Zustimmung des [X.]rates bedarf - keine Regelung für das vom Gesetzgeber zu beoba[X.]htende Verfahren. Die Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat erfordert die Beurteilung der Verhältnisse in einem anderen Staat und - dem vorausgehend - die Erhebung der für die gesetzgeberis[X.]he Feststellung notwendigen tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen. Hierfür ist dem Gesetzgeber ni[X.]ht von [X.] wegen eine bestimmte Art des Vorgehens, etwa die Einholung bestimmter Auskünfte oder die Ermittlung genau bezei[X.]hneter Tatsa[X.]hen, vorges[X.]hrieben. Aus dem S[X.]hutzziel des [X.] in Art. 16a Abs. 1 [X.] einerseits sowie aus der Funktion der [X.] in Art. 16a Abs. 3 [X.] andererseits ergeben si[X.]h freili[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderungen, denen das Gesetz genügen muß. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, daß die Regelung über si[X.]here Herkunftsstaaten die Mögli[X.]hkeiten, das Asylgrundre[X.]ht im Einzelfall geltend zu ma[X.]hen, zwar deutli[X.]h eins[X.]hränkt, dem einzelnen Asylbewerber aber ein Verfahren offenhält, die gegen sein Begehren spre[X.]hende Vermutung auszuräumen.

a) Das Gesetz, mit dem ein Staat zum si[X.]heren Herkunftsstaat bestimmt wird, ist ein grundre[X.]htsausfüllendes Gesetz. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] ermä[X.]htigt den Gesetzgeber zu einer Modifizierung des Asylverfahrens: Zur Entlastung und Bes[X.]hleunigung der Einzelprüfung von Asylanträgen werden Teilberei[X.]he des Verfahrens zur Feststellung des [X.] von den bisher dafür allein zuständigen Behörden und Geri[X.]hten auf den Gesetzgeber übertragen. Dieser soll aufgrund einer Prüfung und Beurteilung der für politis[X.]he Verfolgung erhebli[X.]hen Verhältnisse hinsi[X.]htli[X.]h einzelner [X.] vorab und allgemein die Feststellung treffen können, daß in diesen [X.] generell weder politis[X.]he Verfolgung no[X.]h unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. An diese Feststellung knüpft die Vermutung an, daß ein einzelner aus einem sol[X.]hen Staat stammender Asylbewerber ni[X.]ht politis[X.]h verfolgt wird. Diese Vermutung führt in der Regel - d.h. sofern sie ni[X.]ht im Einzelfall ausgeräumt wird - dazu, daß der betreffende Asylantrag als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet abgelehnt wird und die gegen den Ausländer verfügte Aufenthaltsbeendigung sofort vollziehbar ist.

Die Beendigung des vorläufigen Bleibere[X.]hts - vorbehaltli[X.]h einer gegenteiligen Eilents[X.]heidung des [X.] - als Folge der offensi[X.]htli[X.]hen Unbegründetheit eines Asylantrags war s[X.]hon Inhalt des bisher geltenden Re[X.]hts (vgl. dazu [X.] 67, 43 <56 ff.>). Neu in Art. 16a Abs. 3 [X.], § [X.] Abs. 1 AsylVfG ist allerdings, daß aufgrund einer vom Gesetzgeber getroffenen Regelung nunmehr ein besonderes Verfahren gilt, wel[X.]hes regelmäßig ohne weitere Prüfung zu einer Ablehnung des Asylantrags als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet führt.

b) S[X.]hafft der Gesetzgeber für eine sol[X.]he Behandlung von Asylanträgen die Grundlage, so muß diese so bes[X.]haffen sein, daß si[X.]h die Zurü[X.]kweisung von Asylanträgen als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet eins[X.]hließli[X.]h des Verlustes des vorläufigen Bleibere[X.]hts mit guten Gründen auf sie stützen kann. Das bedingt ein bestimmtes Maß an Sorgfalt bei der Erhebung und Aufbereitung von Tatsa[X.]hen, die einer sol[X.]hen feststellenden, verfassungsre[X.]htli[X.]h vorgegebene Kriterien na[X.]hvollziehenden gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung notwendigerweise zugrunde zu legen sind. Dieses Maß ist je na[X.]h den konkreten Gegebenheiten in dem jeweiligen Staat unters[X.]hiedli[X.]h. Dabei kommt dem Gesetzgeber, insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der dafür zu bes[X.]hreitenden Wege, ein Ents[X.]heidungsspielraum zu. Er wird zur Ermittlung der bedeutsamen Tatsa[X.]hen die zugängli[X.]hen und als zuverlässig anzusehenden Quellen heranzuziehen und auszuwerten haben. Auf die Beri[X.]hte der zuständigen Vertretung der [X.] und in Betra[X.]ht kommender internationaler Organisationen, insbesondere [X.] (vgl. Art. 35 GFK), wird besonderes Gewi[X.]ht zu legen sein. Angesi[X.]hts der Tatsa[X.]he, daß die Verfassung dem Gesetzgeber die Eins[X.]hätzung von Auslandssa[X.]hverhalten aufgibt und § [X.] Abs. 3 AsylVfG die [X.]regierung aus gegebenem Anlaß mit der kurzfristigen Korrektur der vom Gesetzgeber getroffenen Ents[X.]heidung beauftragt, fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer eins[X.]hlägigen Beri[X.]hte verpfli[X.]htet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentli[X.]he Ents[X.]heidungsgrundlage bilden.

Aus den herangezogenen Quellen und [X.]n muß insgesamt ein hinrei[X.]hend si[X.]heres Bild über die Verhältnisse in dem betreffenden Staat entstehen, soweit diese für die Frage erhebli[X.]h sind, ob dort politis[X.]he Verfolgung oder unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet oder ni[X.]ht.

Beurteilt der Gesetzgeber, ob na[X.]h den ermittelten tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen in einem Staat gewährleistet ers[X.]heint, daß dort weder politis[X.]he Verfolgung no[X.]h unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, und trifft er eine Prognose über die weitere Entwi[X.]klung in dem Staat innerhalb eines übers[X.]haubaren [X.]raums, so hat er einen Eins[X.]hätzungs- und Wertungsspielraum. Dieser Eins[X.]hätzungs- und Wertungsspielraum gilt au[X.]h für die Frage, wel[X.]he der erhobenen Tatsa[X.]hen mit wel[X.]hem Gewi[X.]ht für die zu treffende Ents[X.]heidung von Bedeutung sind, vor allem aber au[X.]h für die Bedeutung, wel[X.]he die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Kriterien in ihrem Verhältnis zueinander für die anstehende Qualifizierung eines bestimmten Staates als si[X.]herer Herkunftsstaat haben, und s[X.]hließli[X.]h für die Heranziehung etwaiger sonstiger Umstände, wel[X.]he die Verfassung ni[X.]ht auss[X.]hließt. Das Gesamturteil des Gesetzgebers beruht na[X.]h alledem auf einer ihm von der Verfassung aufgegebenen, si[X.]h in mehreren S[X.]hritten vollziehenden Beurteilung komplexer, zudem im Ausland angesiedelter Sa[X.]hverhalte.

[X.]) Die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung, ob die Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat den Anforderungen des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] entspri[X.]ht, hat diesen dem Gesetzgeber zustehenden Ents[X.]heidungs- und Wertungsspielraum zu a[X.]hten. Er ergibt si[X.]h bereits aus der Formulierung der Verfassung ("... gewährleistet ers[X.]heint ...") selbst, indem diese auf die Beurteilung dur[X.]h den Gesetzgeber abstellt, im übrigen aber au[X.]h aus der in Art. 16a Abs. 3 [X.] vorgesehenen Aufgabenverteilung; dana[X.]h ist die abstrakt-generelle Prüfung und Bewertung der Verhältnisse im jeweiligen Staat dem Gesetzgeber als eigenständige Aufgabe anvertraut.

Die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung erstre[X.]kt si[X.]h demna[X.]h auf die Vertretbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Ents[X.]heidung, stößt jedo[X.]h im Bli[X.]k auf die Eigenart des in Rede stehenden Sa[X.]hberei[X.]hs und die Mögli[X.]hkeiten, si[X.]h ein hinrei[X.]hend si[X.]heres Urteil zu bilden, auf erhebli[X.]he S[X.]hwierigkeiten. Diese führen dazu, daß das [X.] die Unvertretbarkeit der Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, einen Staat zum si[X.]heren Herkunftsstaat zu bestimmen, und damit die [X.]widrigkeit eines Gesetzes na[X.]h Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] nur feststellen kann, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, daß der Gesetzgeber si[X.]h bei seiner Ents[X.]heidung ni[X.]ht von guten Gründen hat leiten lassen.

[X.]I.

Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] regelt - in Verbindung mit den weiteren, das Verfahren betreffenden Regelungen in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 [X.] - die Folgewirkungen, die si[X.]h aus der gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] in Gesetzesform getroffenen Feststellung für das Asylverfahren des aus einem si[X.]heren Herkunftsstaat stammenden Antragstellers ergeben. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem sol[X.]hen Staat ni[X.]ht verfolgt wird, solange er ni[X.]ht Tatsa[X.]hen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politis[X.]h verfolgt wird.

1. Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] aufgestellte Vermutung knüpft unmittelbar an die gesetzli[X.]he Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat an; ihr Inhalt geht dahin, daß der aus einem si[X.]heren Herkunftsstaat stammende Ausländer "ni[X.]ht verfolgt wird". Damit wird der dem Asylverfahren des einzelnen Antragstellers zugrunde liegende Prüfungsgegenstand bezei[X.]hnet (vgl. die Definition des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber knüpft insoweit an den Begriff der "polits[X.]hen Verfolgung" in Art. 16a Abs. 1 [X.] an. In Art. 16a Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz [X.] ist daher bei dem Wort "verfolgt" das Adverb "politis[X.]h" hinzuzulesen.

a) Dem Inhalt der Vermutung liegt - zieht man den [X.] und die Funktion in Betra[X.]ht - ein Begriff von politis[X.]her Verfolgung zugrunde, der au[X.]h die sogenannten selbstges[X.]haffenen Na[X.]hflu[X.]htgründe umfaßt. Bei diesen kommt die Zuerkennung einer Asylbere[X.]htigung nur dann in Betra[X.]ht, wenn sie si[X.]h als Ausdru[X.]k und Fortführung einer s[X.]hon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer andauernden, die eigene Identität prägenden und na[X.]h außen kundgegebenen Lebenshaltung ers[X.]heinen (vgl. [X.] 74, 51 <65 f.>). Liegen diese Voraussetzungen ni[X.]ht vor, verbleibt allenfalls die Mögli[X.]hkeit, ein Abs[X.]hiebungshindernis na[X.]h § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] will indessen für die Rei[X.]hweite der Vermutung ni[X.]ht na[X.]h dem mögli[X.]hen späteren Status des Antragstellers unters[X.]heiden. Die Regelung umfaßt au[X.]h sol[X.]he Fälle, die zwar ni[X.]ht zum Status der Asylbere[X.]htigung, wohl aber zur Feststellung von [X.] na[X.]h § 51 Abs. 1 AuslG führen. Müßte für die Feststellung sol[X.]her [X.] ein gesondertes Verfahren dur[X.]hgeführt werden, in dem die an die Bestimmung zum si[X.]heren Herkunftsstaat anknüpfende Vermutung ni[X.]ht eingriffe, würde dies die vom verfassungsändernden Gesetzgeber mit der [X.] angestrebte Vereinfa[X.]hung und Bes[X.]hleunigung in vielen Fällen verhindern.

b) Inhalt der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] aufgestellten Vermutung ist hingegen ni[X.]ht, daß einem Ausländer aus einem si[X.]heren Herkunftsstaat dort keine unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Dies ergibt si[X.]h eindeutig bereits aus dem Wortlaut: Es wird - allein - vermutet, daß ein Ausländer aus einem sol[X.]hen Staat ni[X.]ht (politis[X.]h) verfolgt wird. Das entspri[X.]ht im übrigen au[X.]h der Funktion der Vermutung im einzelnen Asylverfahren, das der Prüfung dient, ob dem jeweiligen Antragsteller S[X.]hutz vor politis[X.]her Verfolgung z u gewähren ist. Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] geforderte Gewährleistung von Si[X.]herheit au[X.]h vor unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Bestrafung soll - wie oben dargelegt - im Rahmen der abstrakt-generellen Prüfung dur[X.]h den Gesetzgeber staatli[X.]hes Handeln au[X.]h in Übergangsberei[X.]hen zwis[X.]hen politis[X.]her Verfolgung und sonstiger mens[X.]henre[X.]htswidriger Behandlung erfassen. Die Verpfli[X.]htung, bei der Ents[X.]heidung über den [X.] das Vorliegen von sonstigen [X.] zu prüfen (vgl. § 31 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 53 AuslG; siehe dazu au[X.]h unten 2. [X.]), bleibt mithin von der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgesehenen Vermutung unberührt.

2. Die soeben näher ums[X.]hriebene Vermutung steht gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz [X.] unter dem Vorbehalt, daß der Asylbewerber "Tatsa[X.]hen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politis[X.]h verfolgt wird". Gelingt dem Antragsteller ein sol[X.]her Vortrag, greift in seinem Einzelfall die Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz [X.] ni[X.]ht; über seinen Asylantrag ist na[X.]h den allgemeinen Vors[X.]hriften zu befinden. Gelingt ihm dies ni[X.]ht, verbleibt es bei der verfahrensre[X.]htli[X.]hen Folgerung gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § [X.] Abs. 1 AsylVfG; der Asylantrag ist als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet abzulehnen.

a) Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Fur[X.]ht vor politis[X.]her Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungss[X.]hi[X.]ksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er freili[X.]h seine Fur[X.]ht vor politis[X.]her Verfolgung au[X.]h dann auf ein persönli[X.]hes Verfolgungss[X.]hi[X.]ksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat.

Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politis[X.]hen Verfolgung s[X.]hlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muß vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, daß in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politis[X.]he Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Geri[X.]hte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die na[X.]h den Umständen von ihm erwartet werden können.

Diesen Voraussetzungen wird ein Antragsteller um so s[X.]hwerer genügen können, je mehr er seine individuelle Verfolgungsfur[X.]ht auf allgemeine Verhältnisse gründet, die s[X.]hon der gesetzli[X.]hen Kennzei[X.]hnung des Staates als si[X.]herer Herkunftsstaat oder der Aufre[X.]hterhaltung dieser Qualifizierung entgegenstehen.

b) Da Inhalt und Rei[X.]hweite der Vermutung dahin gehen, daß dem Antragsteller in dem gesetzli[X.]h als si[X.]her eingestuften Herkunftsstaat keine politis[X.]he Verfolgung droht, kann sie nur dur[X.]h einen Vortrag zu individuell drohender politis[X.]her Verfolgung ausgeräumt werden. Politis[X.]he Verfolgung kann - wie dargelegt (vgl. oben C. [X.]I. 1. a) - au[X.]h dann vorliegen, wenn selbst ges[X.]haffene Na[X.]hflu[X.]htgründe zwar ni[X.]ht ein Asylre[X.]ht, wohl aber ein Abs[X.]hiebungshindernis gemäß § 51 AuslG begründen. Die Berufung auf eine drohende - ni[X.]ht politis[X.]h motivierte - unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung kann hingegen diese Vermutung fehlender politis[X.]her Verfolgung ni[X.]ht ausräumen; in Einzelfällen kann sie allenfalls im Zusammenhang mit weiterem erhebli[X.]hem Vortrag unterstützend als Indiz dafür herangezogen werden, daß dem Antragsteller au[X.]h politis[X.]he Verfolgung droht.

[X.]) Das Fehlen anderer [X.] wird von der Vermutung des Art. 16a Abs. 3 [X.] ni[X.]ht erfaßt (vgl. oben C. [X.]I. 1. b). Sol[X.]he [X.], wie sie etwa in § 53 AuslG im einzelnen aufgeführt sind, sind daher unabhängig von der Frage einer Ausräumung der Vermutung zu prüfen (vgl. § 31 Abs. 3 AsylVfG). Dabei kann allerdings die der Bestimmung zum si[X.]heren Herkunftsstaat zugrundeliegende generelle Beurteilung der Si[X.]herheit vor unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung im Einzelfall eine Rolle spielen.

IV.

Die vom verfassungsändernden Gesetzgeber in Art. 16a Abs. 3 [X.] getroffene Regelung ist mit Art. 79 Abs. 3 [X.] vereinbar (vgl. das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1938/93 und 2315/93).

V.

1. Die Bestimmung [X.]s zum si[X.]heren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] dur[X.]h Anlage [X.] zu § [X.] AsylVfG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Der Gesetzgeber hat bei Erhebung und Aufbereitung der für seine Bestimmung maßgebli[X.]hen, die Verhältnisse in [X.] betreffenden Tatsa[X.]hen den ihm zustehenden Ents[X.]heidungs- und Wertungsspielraum eingehalten.

Dem Gesetzentwurf zur Änderung des [X.] (BTDru[X.]ks 12/4450) lag für [X.] ein Prüfberi[X.]ht vom 5. Januar 1993 zugrunde. Dieser Beri[X.]ht sowie die ergänzende Stellungnahme des [X.]ministeriums des Innern zu [X.] vom 27. April 1993 waren Grundlagen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens (vgl. im einzelnen oben [X.] 2.).

Damit ist der Gesetzgeber den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen gere[X.]ht geworden. Die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung ergibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß die herangezogenen Quellen und [X.] ni[X.]ht geeignet oder ni[X.]ht ausrei[X.]hend gewesen wären, ein hinlängli[X.]h zuverlässiges Bild über die Verhältnisse in [X.] zu vermitteln. Die Stellungnahmen der Vertreter des [X.] und von [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung haben keine Hinweise auf weitere Erkenntnisse ergeben, deren Berü[X.]ksi[X.]htigung si[X.]h dem Gesetzgeber seinerzeit hätte nahelegen müssen.

b) Au[X.]h die Beurteilung der ermittelten tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse mit dem Ergebnis, daß [X.] na[X.]h dem Erkenntnisstand des Jahres 1993 zum si[X.]heren Herkunftsstaat bestimmt wurde, erweist si[X.]h als verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähig; sie kann si[X.]h auf gute Gründe stützen. Bei den vers[X.]hiedenen Faktoren, die er seiner Prüfung zugrunde gelegt hat, hat der Gesetzgeber si[X.]h an den in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Prüfkriterien orientiert. Er hat überdies die S[X.]hlußfolgerungen der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der EG-Mitgliedstaaten vom 30. November/1. Dezember 1992 betreffend Länder, in denen im allgemeinen keine ernstli[X.]he [X.] besteht, berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § [X.] AsylVfG, BTDru[X.]ks 12/4450, S. 22). Die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse zu [X.] anhand dieser Kriterien sowie die hieran anknüpfende Prognose über die weitere Entwi[X.]klung in diesem Land halten si[X.]h innerhalb des dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten Eins[X.]hätzungs- und Wertungsspielraums.

aa) Der Gesetzgeber durfte als gewährleistet ansehen, daß in [X.] keine politis[X.]he Verfolgung stattfindet.

(1) Für die Beurteilung der allgemeinen politis[X.]hen Lage in [X.] hat er maßgebli[X.]h auf den zur Jahreswende 1992/1993 - wenn au[X.]h unter Wahrung weitgehender personeller Identität - vollzogenen We[X.]hsel von der Militärdiktatur hin zu einer demokratis[X.]h legitimierten Zivilregierung abgestellt. Bedeutsam hierfür waren na[X.]h seiner Auffassung die im November und Dezember 1992 abgehaltenen Präsidents[X.]hafts- und Parlamentswahlen, die von ausländis[X.]hen Beoba[X.]htern als frei und fair angesehen wurden, sowie die am 7. Januar 1993 in [X.] getretene neue Verfassung (mit einigen für die Dauer von se[X.]hs Monaten geltenden Übergangsbestimmungen). Im Prüfberi[X.]ht zu [X.] vom 5. Januar 1993 wird darüber hinaus hervorgehoben, daß eine Reihe von Gesetzen, die eine Inhaftierung von unbestimmter Dauer ohne konkrete re[X.]htli[X.]he Grundlage erlaubten, inzwis[X.]hen aufgehoben worden seien. Andere Gesetze, wel[X.]he die Pressefreiheit einges[X.]hränkt oder eine Registrierungspfli[X.]ht für Religionsgemeins[X.]haften vorgesehen hätten, seien dur[X.]h die neue Verfassung und die dort aufgeführten freiheitli[X.]hen Garantien außer [X.] getreten.

(2) Der Gesetzgeber ist auf der Grundlage des erwähnten Prüfberi[X.]hts weiter davon ausgegangen, daß in [X.] keine politis[X.]he Verfolgung von Oppositionellen stattfindet. Ledigli[X.]h bei subversivem Vorgehen (Staatsstrei[X.]h, Puts[X.]hversu[X.]he oder Umsturzaktionen) sei mit staatli[X.]hem Eingreifen zu re[X.]hnen. Anhaltspunkte dafür, daß bereits die entspre[X.]henden [X.] selbst außerhalb des re[X.]htsstaatli[X.]hen Rahmens liegen, bestehen ni[X.]ht. Es mußte si[X.]h dem Gesetzgeber aufgrund des vorliegenden [X.] au[X.]h ni[X.]ht aufdrängen, aus der konkreten Anwendung von [X.] erwa[X.]hse in einem bea[X.]htli[X.]hen Maße die Gefahr politis[X.]her Verfolgung. Die Angaben der Vertreterin von [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung für den [X.]raum seit 1993 stehen dem ni[X.]ht entgegen, zumal die in diesem Zusammenhang erwähnten Einzelfälle in ihrem Ausgang no[X.]h offen sind. Soweit die Bes[X.]hwerdeführer eine Liste mit insgesamt 64 Fällen aus der [X.] von Mai 1991 bis Februar 1993 vorgelegt haben, in denen die Teilnahme an regierungsfeindli[X.]hen Kundgebungen politis[X.]h motivierte Verfolgungs- und Unterdrü[X.]kungsmaßnahmen zur Folge gehabt habe, läßt si[X.]h dies s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zuverlässig na[X.]hprüfen, weil die Fälle entweder ohne jegli[X.]he S[X.]hilderung der näheren Umstände oder ledigli[X.]h unter Nennung von Namen angebli[X.]h Betroffener aufgezählt werden. Im übrigen gewährleistet nun die neue Verfassung [X.]s Demonstrationsfreiheit ohne den Vorbehalt einer behördli[X.]hen Erlaubnis.

(3) [X.]re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist s[X.]hließli[X.]h, daß der Gesetzgeber vom Bestehen einer unabhängigen Geri[X.]htsbarkeit in [X.] ausgegangen ist. Zwar handelte es si[X.]h bei den Anfang der a[X.]htziger Jahre von der damaligen Militärregierung neben den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten eingeführten "[X.]" um eine Sondergeri[X.]htsbarkeit insbesondere zur Aburteilung sogenannter "politis[X.]her" Straftaten; diese Sondergeri[X.]hte konnten ni[X.]ht als unabhängige Justizorgane angesehen werden. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung und dem ebenfalls 1993 eingeführten neuen Geri[X.]htsgesetz (Courts A[X.]t) sind die "[X.]" aber als Sondergeri[X.]htsbarkeit abges[X.]hafft und in die ordentli[X.]he Geri[X.]htsbarkeit eingegliedert worden. Das Verfahren zur Auswahl der Berufsri[X.]hter si[X.]hert deren Unabhängigkeit; Re[X.]htsmittel gegen geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen sind nunmehr gewährleistet.

(4) Für die Ri[X.]htigkeit seiner Beurteilung über die Si[X.]herheit vor politis[X.]her Verfolgung in [X.] verweist der ergänzende Prüfberi[X.]ht vom 27. April 1993 auf die äußerst geringe Anerkennungsquote von ledigli[X.]h 0,32 % im Jahre 1992 bei [X.] aus [X.]. Na[X.]h den Angaben des Vertreters von [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung betrug die Quote au[X.]h in den Jahren 1990 und 1991 weniger als 1 % und lag damit im Rahmen verglei[X.]hbarer europäis[X.]her Dur[X.]hs[X.]hnittswerte.

(5) Die Darstellung des Vertreters von [X.] über die weitere Entwi[X.]klung seit 1993 in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt die verfassungsre[X.]htli[X.]he Tragfähigkeit der Bestimmung des Gesetzgebers. Dana[X.]h haben si[X.]h seit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung keine Anhaltspunkte für eine Praxis systematis[X.]her Verfolgung bestimmter Personengruppen ergeben; au[X.]h liegen keine Informationen über weitverbreitete und massive Mens[X.]henre[X.]htsverletzungen vor. Die Angaben der Vertreterin von [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung stehen dem ni[X.]ht entgegen. Dem Gesetzgeber steht au[X.]h bei der Prognose über die weitere Entwi[X.]klung in einem Staat ein Eins[X.]hätzungsspielraum zu; dies gilt ni[X.]ht zuletzt im Hinbli[X.]k auf gewisse Unsi[X.]herheiten, die innenpolitis[X.]hen Umbru[X.]hsituationen wie derjenigen in [X.] beim Übergang von einer Militär- zu einer demokratis[X.]h legitimierten Zivilregierung notwendigerweise innewohnen. Der Gesetzgeber war ni[X.]ht von [X.] wegen gehalten, die Bestimmung [X.]s zum si[X.]heren Herkunftsstaat wegen sol[X.]her Unsi[X.]herheiten dur[X.]h weitere Aufklärung zusätzli[X.]h abzusi[X.]hern oder zunä[X.]hst aufzus[X.]hieben. Freili[X.]h erfordert eine derartige innenpolitis[X.]he Situation eine besonders sorgfältige Beoba[X.]htung - was übrigens au[X.]h der Prüfberi[X.]ht vom 5. Januar 1993 ausdrü[X.]kli[X.]h anmahnt - und gegebenfalls ein ras[X.]hes Handeln na[X.]h Maßgabe des § [X.] Abs. 3 AsylVfG.

bb) Keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken begegnet ferner die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers, es ers[X.]heine gewährleistet, daß in [X.] au[X.]h keine unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

Zwar hat [X.] das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung vom 10. Dezember 1984 na[X.]h wie vor ni[X.]ht unterzei[X.]hnet. Aus den im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen [X.]n durfte der Gesetzgeber jedo[X.]h den S[X.]hluß ziehen, Anhaltspunkte für die Anwendung von Folter in [X.] seien ni[X.]ht bekannt. Die Angaben des Vertreters von [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung über die weitere Entwi[X.]klung in [X.] seit 1993 haben dies bestätigt.

Die Tatsa[X.]he, daß [X.] die Todesstrafe kennt, steht seiner Bestimmung zum si[X.]heren Herkunftsstaat ni[X.]ht entgegen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung ist die Todesstrafe nur no[X.]h für bestimmte Taten mit s[X.]hwerstem Unre[X.]htsgehalt, wie z.B. Mord, Raub mit Todesfolge, Ho[X.]hverrat oder gewaltsamen Umsturz vorgesehen. Die Gefahr, daß die Todesstrafe au[X.]h für andere Delikte verhängt und vollstre[X.]kt wird, für die sie das Gesetz ni[X.]ht vorsieht, ers[X.]heint na[X.]h Inkrafttreten der neuen Verfassung und der damit verbundenen Abs[X.]haffung der Sondergeri[X.]htsbarkeit ([X.]) ausgeräumt; insbesondere sind das [X.] Law (P[X.] Gesetz 78) aus dem Jahre 1984 und damit au[X.]h dessen Art. 16, der eine sol[X.]he Praxis ermögli[X.]hte, ersatzlos entfallen. Überdies ist na[X.]h Art. 19 der neuen Verfassung [X.]s die Verhängung der Todesstrafe dadur[X.]h ers[X.]hwert, daß - im Gegensatz zum Mehrheitsprinzip bei sonstigen Verurteilungen - Einstimmigkeit im Spru[X.]hkörper erforderli[X.]h ist. Na[X.]h dem Kenntnisstand im Gesetzgebungsverfahren lagen die letzten Vollstre[X.]kungen von Todesurteilen bereits drei Jahre zurü[X.]k (1990 insgesamt 9 Vollstre[X.]kungen). Die neuerli[X.]hen und seither - soweit ersi[X.]htli[X.]h - letzten Vollstre[X.]kungen im Juli 1993 konnten dem Gesetzgeber bei seiner Beurteilung no[X.]h ni[X.]ht bekannt sein; im übrigen lagen ihnen Verurteilungen wegen s[X.]hwerster Kriminalität zugrunde. Hierna[X.]h konnte der Gesetzgeber im Rahmen einer Gesamtbetra[X.]htung au[X.]h der generellen Entwi[X.]klung von Re[X.]htslage, Re[X.]htsanwendung und allgemeinen politis[X.]hen Verhältnissen in [X.] seit Anfang 1993 von einer Si[X.]herheit au[X.]h vor unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Bestrafung in [X.] ausgehen.

2. Au[X.]h die angegriffenen, auf § [X.] Abs. 1 AsylVfG beruhenden Bes[X.]hlüsse des [X.] begegnen - jedenfalls im Ergebnis - keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

a) § [X.] Abs. 1 AsylVfG hält si[X.]h im Rahmen von Art. 16a Abs. 3 und 4 [X.]. Na[X.]h jener Vors[X.]hrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem si[X.]heren Herkunftsstaat als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsa[X.]hen oder Beweismittel begründen die Annahme, daß ihm abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politis[X.]he Verfolgung droht.

Soweit § [X.] Abs. 1 AsylVfG abwei[X.]hend vom Wortlaut des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] für die Ausräumung der Vermutung die Angabe von "Tatsa[X.]hen oder Beweismitteln " verlangt, werden damit keine weitergehenden Anforderungen aufgestellt. Insbesondere fordert die Vors[X.]hrift ni[X.]ht, der Antragsteller müsse beweisen , daß ihm abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dort politis[X.]he Verfolgung droht. Hiergegen spri[X.]ht s[X.]hon der Wortlaut von § [X.] Abs. 1 AsylVfG selbst, wona[X.]h der Antragsteller zur Entkräftung der Vermutung Tatsa[X.]hen oder Beweismittel angeben kann. Zur erforderli[X.]hen Substantiierung des Vorbringens, das die Vermutung ausräumen soll, kann im Einzelfall freili[X.]h die Vorlage oder Benennung von Beweismitteln beitragen.

Au[X.]h soweit § [X.] Abs. 1 AsylVfG im übrigen in seinem Wortlaut von Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] abwei[X.]ht, handelt es si[X.]h ledigli[X.]h um redaktionelle Unters[X.]hiede. Mit der zur Ausräumung der Vermutung erforderli[X.]hen Annahme, daß "dem Ausländer abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politis[X.]he Verfolgung droht", bes[X.]hreibt § [X.] Abs. 1 AsylVfG die in der Verfassung niedergelegten Anforderungen ledigli[X.]h spra[X.]hli[X.]h verkürzt, aber inhaltli[X.]h übereinstimmend: Die an die Herkunft aus einem Staat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] geknüpfte Vermutung, der Ausländer werde ni[X.]ht (politis[X.]h) verfolgt, kann nur dur[X.]h ein Vorbringen ausgeräumt werden, das die Annahme begründet, er werde entgegen dieser Vermutung politis[X.]h verfolgt. Bei diesem Verständnis kann der einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Formulierung "... abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland ..." au[X.]h ni[X.]ht entnommen werden, § [X.] Abs. 1 AsylVfG verlange für die Ausräumung der Vermutung ein Vorbringen, das die gesetzli[X.]he Qualifizierung des Herkunftsstaates na[X.]h Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] in Zweifel ziehe. Insofern gelten vielmehr die bereits dargelegten Grundsätze (vgl. oben [X.]I. 2. b).

b) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat die vom [X.]amt vertretene Auffassung bestätigt, die Bes[X.]hwerdeführer hätten mit ihrem Vorbringen die Vermutung, ihnen drohe in [X.] keine politis[X.]he Verfolgung, ni[X.]ht ausgeräumt. Einer gesonderten Begründung dafür, daß die Asylanträge als "offensi[X.]htli[X.]h unbegründet" abzulehnen waren, bedurfte es dana[X.]h ni[X.]ht; die qualifizierte Ablehnung ist gemäß § [X.] Abs. 1 AsylVfG für diesen Fall zwingend vorges[X.]hrieben. In den im wesentli[X.]hen glei[X.]hlautenden Begründungen der angegriffenen Bes[X.]hlüsse hat das Verwaltungsgeri[X.]ht denno[X.]h zunä[X.]hst auf die allgemeine politis[X.]he Situation in [X.] abgehoben, wie sie si[X.]h aus dem Lageberi[X.]ht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1993 ergab; sodann hat es das Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführer knapp zusammengefaßt, um ohne weitere Erläuterung festzustellen, damit werde eine Annahme, daß den Bes[X.]hwerdeführern abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland politis[X.]he Verfolgung drohe, ni[X.]ht begründet.

Die an der ents[X.]heidenden Stelle äußerst knappe Begründung läßt si[X.]h vers[X.]hieden deuten. Ihr könnte die Auffassung des [X.] entnommen werden, s[X.]hon die Bestimmung [X.]s zum si[X.]heren Herkunftsstaat erübrige eine Prüfung, ob den Bes[X.]hwerdeführern politis[X.]he Verfolgung drohe. Eine sol[X.]he Argumentation könnte, weil mit ihr die in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.] niedergelegten Anforderungen an das Ausräumen der Vermutung verkannt würden, verfassungsre[X.]htli[X.]h keinen Bestand haben (vgl. [X.] 89, 101 <104>). Sie liefe letztli[X.]h auf die Annahme hinaus, der Darlegung der Bes[X.]hwerdeführer, sie hätten ein individuelles besonderes Verfolgungss[X.]hi[X.]ksal erlitten, stehe bereits die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers entgegen, daß in ihrem Heimatstaat keine politis[X.]he Verfolgung stattfinde. Damit wäre den Bes[X.]hwerdeführern aber von vornherein jede Mögli[X.]hkeit genommen, die an ihre Herkunft aus [X.] anknüpfende Vermutung der Verfolgungsfreiheit auszuräumen.

Die Begründung der angegriffenen Bes[X.]hlüsse läßt aber au[X.]h eine andere Deutung zu. Diese ers[X.]hließt si[X.]h freili[X.]h erst aus den im Verlauf des [X.]bes[X.]hwerde-Verfahrens beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens. Die Bes[X.]hwerdeführer haben bei ihren Anhörungen dur[X.]h Grenzs[X.]hutzamt und [X.]amt angegeben, in [X.] an Demonstrationen teilgenommen zu haben, in deren Verlauf es zu Gewalttätigkeiten und Sa[X.]hbes[X.]hädigungen gekommen sei. So hat die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. bei ihrer Befragung dur[X.]h das [X.]amt beri[X.]htet, sie hätten die Marktstände sol[X.]her Verkäuferinnen, die si[X.]h ni[X.]ht an dem Streik hätten beteiligen wollen, umgestoßen. Ihre Festnahme sei erfolgt, weil man sie für die Sa[X.]hbes[X.]hädigungen habe verantwortli[X.]h ma[X.]hen wollen. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. beri[X.]htete beim [X.]amt, während der Kundgebung vor den Häusern von [X.]-Mitgliedern sei es zu handgreifli[X.]hen Auseinandersetzungen und zu Sa[X.]hbes[X.]hädigungen gekommen, wobei ein Teil eines Hauses in Brand gesetzt und Fensters[X.]heiben und Kühls[X.]hränke zerstört worden seien. Das [X.]amt hat in seinen Bes[X.]heiden angenommen, daß die Bes[X.]hwerdeführer allenfalls eine Verfolgung wegen Straftaten, ni[X.]ht aber wegen der Teilnahme an einer Demonstration zu erwarten hätten. Das Verwaltungsgeri[X.]ht verhält si[X.]h zu dieser in den Bes[X.]heiden des [X.]amtes gegebenen Begründung ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h. Es liegt aber nahe, daß dieser si[X.]h aus den Akten ergebende Sa[X.]hverhalt im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Eilverfahren zugrunde gelegt worden ist. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat bereits die s[X.]hlüssige Darlegung eines individuellen Verfolgungss[X.]hi[X.]ksals dur[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer verneinen wollen, indem es ihr Vorbringen knapp zusammenfaßt und sodann seine S[X.]hlußfolgerung anfügt, damit werde ni[X.]ht ausrei[X.]hend begründet, daß den Bes[X.]hwerdeführern abwei[X.]hend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland politis[X.]he Verfolgung drohe. Von dieser Deutung der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung geht der [X.] aus. Er überprüft, ob diese Begründung für die Ablehnung verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Eilre[X.]htss[X.]hutzes verfassungsre[X.]htli[X.]h zutreffend ist.

Dies ist der Fall: Das Geri[X.]ht geht ohne Verkennung der asylre[X.]htli[X.]hen Gewährleistung davon aus, daß das Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführer vor dem dargestellten tatsä[X.]hli[X.]hen Hintergrund ni[X.]ht einmal die Mögli[X.]hkeit erkennen läßt, daß ihnen in [X.] politis[X.]he Verfolgung droht. Eine sol[X.]he liegt grundsätzli[X.]h dann ni[X.]ht vor, wenn der Staat Straftaten - seien sie au[X.]h politis[X.]h motiviert - verfolgt, die si[X.]h gegen Re[X.]htsgüter seiner Bürger ri[X.]hten: Die Verfolgung kriminellen Unre[X.]hts in diesem Sinne ist keine politis[X.]he Verfolgung. Anhaltspunkte dafür, daß eine etwaige Strafverfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen die Bes[X.]hwerdeführer neben der Ahndung kriminellen Unre[X.]hts - trotz der von der Verfassung [X.]s garantierten Demonstrationsfreiheit - au[X.]h wegen eines asylerhebli[X.]hen Merkmals treffen sollte (vgl. [X.] 80, 315 <337 f.>), hat das Verwaltungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ni[X.]ht gesehen.

D.

Die Ents[X.]heidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerf[X.]. Zwar ist den Anträgen auf Erlaß einstweiliger Anordnungen mit dem Bes[X.]hluß des [X.]s vom 22. Juli 1993 na[X.]h § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerf[X.] a.F. nur vorläufig stattgegeben worden; einer Bestätigung der einstweiligen Anordnungen dur[X.]h den [X.] gemäß § 32 Abs. 6 Satz 3 BVerf[X.] a.F. zur Verhinderung einer den Bes[X.]hwerdeführern drohenden Abs[X.]hiebung bedurfte es ni[X.]ht. Es entspri[X.]ht jedo[X.]h der Billigkeit, die Auslagenerstattung für diese Verfahren in voller Höhe anzuordnen, da das Verhalten der Ausländerbehörde - Aussetzung der Vollziehung bis zur Ents[X.]heidung über die [X.] - maßgebli[X.]h auf den re[X.]htli[X.]hen Erwägungen im Bes[X.]hluß vom 22. Juli 1993 beruht.

E.

Die Ents[X.]heidung ist zu C. [X.]. 3. b) und [X.]) sowie [X.] 1. ([X.]mäßigkeit der Aufnahme [X.]s in die Anlage [X.] zu § [X.] AsylVfG) mit fünf gegen drei Stimmen, zu [X.] 2. b) (Vereinbarkeit der angegriffenen verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlüsse mit Art. 16a Abs. 3 Satz 2 [X.]) mit sieben Stimmen gegen eine Stimme, im übrigen einstimmig ergangen.

[X.] Bö[X.]kenförde [X.]
Graßhof [X.] Kir[X.]hhof
Winter [X.]

Abwei[X.]hende Meinung der [X.]in [X.] zum Urteil des [X.] vom 14. Mai 1996

Abwei[X.]hende Meinung 1:

I[X.]h bin der Meinung, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung eines Staates zum si[X.]heren Herkunftsstaat keinen Eins[X.]hätzungs- und Wertungsspielraum in der Frage beanspru[X.]hen kann, wel[X.]he Erkenntnisse er seiner Ents[X.]heidung zugrunde legt und wel[X.]he Bedeutung er ihnen in ihrem Verhältnis zueinander beimißt. Der Gesetzgeber hat vielmehr alle errei[X.]hbaren und erhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen sorgfältig zu ermitteln und im Li[X.]hte des Art. 16a Abs. 1 [X.] na[X.]hvollziehbar zu würdigen (1.); insoweit unterliegt die Qualifizierung eines Staates als si[X.]herer Herkunftsstaat der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung (2.). Die Aufnahme [X.]s in die Anlage [X.] zu § [X.] Abs. 2 AsylVfG genügt hierna[X.]h ni[X.]ht den Anforderungen des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] (3.).

1. Das Grundgesetz gibt in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] die Kriterien vor, anhand derer der Gesetzgeber festzustellen hat, ob in einem Staat Si[X.]herheit vor politis[X.]her Verfolgung und mens[X.]henunwürdiger Behandlung gewährleistet ers[X.]heint. Er hat dana[X.]h seine Aufmerksamkeit sowohl auf die Re[X.]htslage als au[X.]h auf die Re[X.]htsanwendung und die politis[X.]hen Verhältnisse zu ri[X.]hten. Mit dem [X.] bin i[X.]h darin einig, daß das Grundgesetz kein bestimmtes Verfahren zur Feststellung des viels[X.]hi[X.]htigen Sa[X.]hverhalts vorgibt. Aus der Eigenart und Tragweite der dem Gesetzgeber übertragenen Aufgabe folgt jedo[X.]h, daß er grundsätzli[X.]h alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen hat. Er muß si[X.]h ein rational na[X.]hvollziehbares, si[X.]heres Urteil über die Verfolgungsfreiheit in dem betreffenden Staat bilden, weil diese Annahme die Mögli[X.]hkeit eines von dort kommenden Flü[X.]htlings erhebli[X.]h eins[X.]hränkt, das Asylgrundre[X.]ht geltend zu ma[X.]hen.

Der [X.] konstatiert zwar, daß das Gesetz, mit dem ein Herkunftsstaat als si[X.]her qualifiziert wird, grundre[X.]htsausfüllenden Charakter hat. Er verna[X.]hlässigt jedo[X.]h die Eigenart dieser subsumierenden Tätigkeit. Der Gesetzgeber hat einen von ihm zu ermittelnden Sa[X.]hverhalt Tatbestandsmerkmalen eines Grundre[X.]htsartikels zuzuordnen und zu würdigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Qualifikation kann nur im bejahenden oder verneinenden Sinn erfolgen. Konkurrierende, mit dem Grundgesetz vereinbare [X.] stehen ni[X.]ht zur Debatte. Daher sind die vom [X.] aus der allgemeinen politis[X.]hen Handlungsautonomie des Gesetzgebers abgeleiteten Argumente über dessen Ents[X.]heidungs- und Wertungsspielraum ni[X.]ht sti[X.]hhaltig. Diese sind nur bei einer gestaltenden Tätigkeit eins[X.]hlägig, bei der es grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Gesetzgebers ist, zwis[X.]hen mögli[X.]hen Alternativen bei der Konkretisierung eines Grundre[X.]hts zu wählen (vgl. [X.] 57, 250 <276>).

Die von Art. 16a Abs. 3 [X.] vorgesehene Arbeitsteilung, wona[X.]h der Gesetzgeber den generellen Sa[X.]hverhalt der Si[X.]herheit des Herkunftsstaates, die Behörde und das Geri[X.]ht dagegen die Tatsa[X.]he einer - im Einzelfall denno[X.]h bestehenden - individuellen Verfolgung festzustellen haben, darf ni[X.]ht zu Freiräumen des Gesetzgebers bei der Diagnose der politis[X.]hen Verfolgung führen. Wohl hat der verfassungsändernde Gesetzgeber das arbeitsteilige Verfahren der Tatsa[X.]henfeststellung und -würdigung in der Absi[X.]ht gewählt, die Asylverfahren zu bes[X.]hleunigen. Dies soll jedo[X.]h allein dur[X.]h die Vorwegnahme der Antwort auf die Frage der generellen Si[X.]herheit in bestimmten Herkunftsstaaten bewirkt werden, ni[X.]ht aber auf Kosten der Sorgfalt und Verläßli[X.]hkeit der Sa[X.]hverhaltsannahmen ges[X.]hehen. Der Fortbestand des Individualgrundre[X.]hts auf Asyl fordert dem Gesetzgeber eine Analyse und Würdigung der Re[X.]htslage, Re[X.]htsanwendung und politis[X.]hen Verhältnisse ab, die in ihrer Gediegenheit dafür bürgen, daß politis[X.]h Verfolgte in der [X.]republik na[X.]h wie vor S[X.]hutz finden können.

Die Qualifizierung eines Staates als si[X.]herer Herkunftsstaat beinhaltet neben der Feststellung seiner gegenwärtigen Verhältnisse die Eins[X.]hätzung, daß die Abwesenheit von politis[X.]her Verfolgung au[X.]h in (naher) Zukunft gewährleistet ers[X.]heint. Eine sol[X.]he Annahme wird dem Gesetzgeber mit der notwendigen Gewißheit nur mögli[X.]h sein, wenn die gegenwärtige Re[X.]htslage und Re[X.]htsanwendung sowie die allgemeine politis[X.]he Lage des betreffenden Staates als stabil bezei[X.]hnet werden können (vgl. [X.], Das neue Grundre[X.]ht auf Asyl, 1994, S. 128); bei [X.] mit totalitärer Vergangenheit und si[X.]h erst anbahnender Demokratisierung setzt sie in der Regel die Beoba[X.]htung des [X.] über einen gewissen [X.]raum hinweg voraus.

2. Im Hinbli[X.]k darauf, daß die Bestimmung eines si[X.]heren Herkunftsstaates den verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt des [X.] bes[X.]hränkt, greift die vom [X.] geübte einges[X.]hränkte Vertretbarkeitskontrolle zu kurz. Bei grundre[X.]htsbes[X.]hränkenden Gesetzen ist die Überprüfung der zugrundeliegenden Tatsa[X.]hen und deren Würdigung dur[X.]h den Gesetzgeber essentieller Bestandteil verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrollkompetenz (vgl. zur Tatsa[X.]henfeststellung Ossenbühl, Die Kontrolle von Tatsa[X.]henfeststellungen und Prognoseents[X.]heidungen dur[X.]h das [X.], in: Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des [X.]s, 1976, [X.], 469). Hinsi[X.]htli[X.]h der Tatsa[X.]henfeststellungen erstre[X.]kt si[X.]h die Kontrolle grundsätzli[X.]h darauf, ob der Gesetzgeber alle für seine Ents[X.]heidung erhebli[X.]hen Umstände gekannt hat; hinsi[X.]htli[X.]h der Bewertung und Gewi[X.]htung der ermittelten Tatsa[X.]hen hat das [X.] zu prüfen, ob die Würdigung des Gesetzgebers dem betroffenen Grundre[X.]ht gere[X.]ht wird. Diesen Kontrollumfang reduziert der [X.] ohne überzeugende Begründung.

Die Bezugnahme des [X.]s auf die Re[X.]htspre[X.]hung zur einges[X.]hränkten Überprüfbarkeit gesetzgeberis[X.]her Prognosen verna[X.]hlässigt die - bereits erwähnte - Eigenart der dem Gesetzgeber in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] übertragenen Aufgabe. Er hat im wesentli[X.]hen eine Subsumtionsleistung zu erbringen. Diese kann ni[X.]ht den Aktivitäten des Gesetzgebers im Berei[X.]h eigenständiger [X.] Gestaltung glei[X.]hgesetzt werden, auf die si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung zur einges[X.]hränkten [X.] bezieht. Wohl läßt das Grundgesetz dem Gesetzgeber bei der Bestimmung wirts[X.]hafts- und sozialpolitis[X.]her Ziele und der für deren Verfolgung geeigneten Maßnahmen einen Beurteilungs- und Handlungsspielraum (vgl. z.B. [X.] 30, 250 <263>; 39, 210 <225 f.>; 40, 196 <222 f.>). Für die Bestimmung eines [X.] zum si[X.]heren Herkunftsstaat dagegen gibt das Grundgesetz die Kriterien der Re[X.]htslage, Re[X.]htsanwendung und politis[X.]hen Verhältnisse vor. Gewiß lassen si[X.]h diese Tatbestandsmerkmale ni[X.]ht mit einer logis[X.]hen Gedankenoperation konkretisieren und anwenden, sondern erfordern eine Wertung. Do[X.]h die Eigenart der geringen Präzision teilen jene Kriterien mit der Mehrzahl der im Grundgesetz gebrau[X.]hten Begriffe, ohne daß dieser Umstand für si[X.]h allein je als Argument für einen der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle entzogenen Spielraum des Gesetzgebers ins Feld geführt worden wäre.

Au[X.]h die S[X.]hwierigkeit, si[X.]h über die Re[X.]htspraxis und Stabilität der politis[X.]hen Verhältnisse in einem anderen Staat ein si[X.]heres Urteil zu bilden, re[X.]htfertigt die vom [X.] vorgenommene Eins[X.]hränkung der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle ni[X.]ht. Ebensowenig wie die Ungewißheit über die Auswirkungen eines Gesetzes in einer ungewissen Zukunft für si[X.]h genommen ausrei[X.]ht, um einen der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle ni[X.]ht zugängli[X.]hen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen (vgl. [X.] 50, 290 <332>), kann allein die Komplexität einer Subsumtion die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Prüfungsdi[X.]hte herabsetzen. Sollten die Verhältnisse in einem Staat für den auswärtigen Beoba[X.]hter zu viels[X.]hi[X.]htig, undur[X.]hsi[X.]htig und instabil sein, um si[X.]here Feststellungen zu den in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Kriterien treffen zu können, muß der Gesetzgeber auf die Qualifikation eines sol[X.]hen Staates als si[X.]herer Herkunftsstaat verzi[X.]hten. Ni[X.]ht aber kann dieser Umstand die Zurü[X.]knahme der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle re[X.]htfertigen.

Vor allem steht das betroffene Re[X.]htsgut des Art. 16a Abs. 1 [X.] entgegen (vgl. [X.] 50, 290 <333>). Bei Gesetzen, "deren primärer Regelungszwe[X.]k darin besteht, Grundre[X.]htspositionen zu definieren, zu konkretisieren ... zu bes[X.]hränken oder zu organisieren", hat die Kontrolle dur[X.]h das [X.] besonders intensiv zu sein; denn dann stehen offenkundig der S[X.]hutz und die Effektivität der Grundre[X.]hte zur Debatte (vgl. Ossenbühl, a.a.[X.], S. 505 f.). Das muß insbesondere für ein grundre[X.]htsausfüllendes Gesetz gelten, dur[X.]h das der Zugang zur Inanspru[X.]hnahme des Grundre[X.]hts ges[X.]hmälert wird. In diesem Falle muß das Geri[X.]ht überprüfen können, ob die Sa[X.]hverhaltsannahmen des Gesetzgebers die Bes[X.]hränkung re[X.]htfertigen. Denn der S[X.]hutz der Grundre[X.]hte und die Kontrolle, ob gesetzli[X.]he, behördli[X.]he und geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen dem Maßstab der Verfassung standhalten, gehört zur ureigenen Aufgabe der [X.] [X.]geri[X.]htsbarkeit.

3. Die Aufnahme [X.]s in die Anlage [X.] zu § [X.] AsylVfG wird dana[X.]h den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] ni[X.]ht gere[X.]ht. S[X.]hon Art und Umfang der vom Gesetzgeber angestellten Ermittlungen genügen ni[X.]ht verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen (a). Au[X.]h konnte si[X.]h der Gesetzgeber zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt - Mitte 1993 - kein si[X.]heres Urteil darüber bilden, ob in [X.] die Abwesenheit von politis[X.]her Verfolgung gewährleistet ers[X.]hien. Wie dargelegt, ist eine sol[X.]he Eins[X.]hätzung nur mögli[X.]h, wenn si[X.]h die Verhältnisse im betreffenden Staat als so stabil darstellen, daß au[X.]h über den [X.]punkt der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung hinaus vom Fortbestand der Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgegangen werden kann. Dies konnte der Gesetzgeber jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]htsanwendung und der allgemeinen politis[X.]hen Lage in [X.] ni[X.]ht annehmen (b).

a) Die Prüfberi[X.]hte "[X.]" vom 5. Januar und 27. April 1993 der Projektgruppe Asylgesetz basierten zwar auf der Auswertung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, der Jahresberi[X.]hte von [X.] von 1991 und 1992, zweier Stellungnahmen des Instituts für Afrika-Kunde und einer Zusammenstellung der Re[X.]htspre[X.]hung maßgebli[X.]her Geri[X.]hte in Verfahren [X.] Staatsangehöriger. Na[X.]h Auswertung dieser Unterlagen mußte im Prüfberi[X.]ht aber festgestellt werden, daß für einige "Spitzenoppositionelle" bzw. besonders exponierte Oppositionelle in [X.] zum damaligen [X.]punkt drohende politis[X.]he Verfolgung und Folter ni[X.]ht auszus[X.]hließen sei. Dem entspra[X.]h die Angabe, daß in [X.] Mitte 1993 ledigli[X.]h "konstruktive" (!) Kritik an der Herrs[X.]haft [X.] mögli[X.]h war und dieser [X.]punkt und Ges[X.]hwindigkeit des politis[X.]hen Änderungsprozesses bestimmte. Au[X.]h die eingeholten Beurteilungen der Verwaltungsgeri[X.]hte und der [X.]justizverwaltungen zur Einordnung [X.]s als si[X.]herer Herkunftsstaat fielen unters[X.]hiedli[X.]h aus. Aufgrund dieser Tatsa[X.]hen mußte si[X.]h dem Gesetzgeber eine "Na[X.]hermittlung", ni[X.]ht zuletzt hinsi[X.]htli[X.]h der Rei[X.]hweite einer no[X.]h zu befür[X.]htenden Verfolgung "besonders exponierter Oppositioneller" aufdrängen; die für den Prüfberi[X.]ht maßgebli[X.]h herangezogene Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Dezember 1992 war bemerkenswert kurz. Glei[X.]hwohl hat der Gesetzgeber sol[X.]he Na[X.]hermittlungen unterlassen.

b) Aber au[X.]h mit Bezug auf die Unwägbarkeiten der zukünftigen Entwi[X.]klung des [X.] war dem Gesetzgeber zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt die Aufnahme [X.]s in die Liste der si[X.]heren Herkunftsstaaten verwehrt. Zur Re[X.]htsanwendung in [X.] na[X.]h Abs[X.]haffung der Militärdiktatur fehlte dem Gesetzgeber bereits eine ausrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage. Angesi[X.]hts des gerade erst begonnenen [X.] konnten gesi[X.]herte Erkenntnisse über die neuere Re[X.]htspraxis Mitte 1993 ni[X.]ht vorliegen; insbesondere ließ si[X.]h no[X.]h ni[X.]ht beurteilen, ob mit der Eingliederung der "[X.]" in die ordentli[X.]he Justiz die Sondergeri[X.]htsbarkeit für politis[X.]he Straftaten tatsä[X.]hli[X.]h ein Ende gefunden hatte.

Die allgemeine politis[X.]he Lage in [X.] konnte Mitte 1993 ni[X.]ht als stabil bezei[X.]hnet werden. Der We[X.]hsel von einer Militärdiktatur zu einer gewählten Zivilregierung war erst zum Jahreswe[X.]hsel 1992/93 vollzogen worden. Da er - wie au[X.]h der [X.] einräumt - unter Wahrung weitgehender personeller Identität stattgefunden hatte, mußte damit gere[X.]hnet werden, daß Präsident und Regierungspartei auf frühere Strukturen zurü[X.]kgreifen würden, sobald ihnen ihr Einfluß im neuen System ni[X.]ht mehr ausrei[X.]hend gesi[X.]hert ers[X.]hien. Einen maßgebli[X.]hen Erkenntnisgewinn über die Ernsthaftigkeit und die Stabilität der Demokratisierung wird erst der Verlauf der nä[X.]hsten Parlaments- und Präsidents[X.]haftswahlen in [X.] bringen.

Abwei[X.]hende Meinung des [X.]s Bö[X.]kenförde zum Urteil des [X.] vom 14. Mai 1996

Abwei[X.]hende Meinung 2:

I[X.]h s[X.]hließe [X.] der abwei[X.]henden Meinung zu Ziffer 3. an. Für die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung der vom Gesetzgeber hier zu treffenden feststellenden Ents[X.]heidung gilt na[X.]h meiner Auffassung - da es si[X.]h um die Anwendung zwar grundre[X.]htsbezogener aber unbestimmt-offener [X.]begriffe handelt - der Maßstab der Vertretbarkeit (vgl. au[X.]h [X.] 72, 330 <399>). Dieser darf freili[X.]h ni[X.]ht unter Berufung auf die S[X.]hwierigkeit, si[X.]h ein si[X.]heres Urteil zu bilden, no[X.]h einmal zurü[X.]kgenommen und darauf bes[X.]hränkt werden, ob eine Gesamtwürdigung ergebe, daß der Gesetzgeber si[X.]h ni[X.]ht von guten Gründen habe leiten lassen. Dieser Umstand, der gerade die Vertretbarkeit als Prüfungsmaßstab begründet, darf ni[X.]ht erneut zu deren weiterer Relativierung eingesetzt werden. Kann der Gesetzgeber si[X.]h wegen der Unübersi[X.]htli[X.]hkeit der Verhältnisse ein hinrei[X.]hend si[X.]heres, inhaltli[X.]h vertretbares Urteil ni[X.]ht bilden, muß er auf eine Qualifizierung als si[X.]herer Herkunftsstaat verzi[X.]hten oder damit no[X.]h zuwarten.

Abwei[X.]hende Meinung des [X.]s [X.] zum Urteil des [X.] vom 14. Mai 1996

Abwei[X.]hende Meinung 3:

1. Der abwei[X.]henden Meinung der [X.]in [X.] zu C. [X.]. 3. b) und [X.]) sowie [X.] 1. des Urteils stimme i[X.]h im Ergebnis zu. Die Aufnahme [X.]s in die Anlage [X.] zu § [X.] AsylVfG entspra[X.]h au[X.]h na[X.]h meiner Auffassung ni[X.]ht den Anforderungen an ein Gesetz na[X.]h Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.].

2. I[X.]h kann dem [X.] au[X.]h insoweit ni[X.]ht folgen, als er unter [X.] 2. b) des Urteils die [X.] gegen die Bes[X.]hlüsse des [X.] zurü[X.]kweist. Dabei zielt meine Kritik weniger auf das Ergebnis als vielmehr auf die vom [X.] einges[X.]hlagene Verfahrensweise.

Der [X.] ers[X.]hließt eine Begründung der angegriffenen Bes[X.]hlüsse, mit der er sie für verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähig ansieht, aus den im Verlauf des [X.]bes[X.]hwerde-Verfahrens beigezogenen Akten. Ein sol[X.]hes Vorgehen halte i[X.]h für unvereinbar mit dem geltenden [X.]prozeßre[X.]ht, insbesondere mit § 95 Abs. 2 BVerf[X.].

a) Hat die Kammer darüber zu befinden, ob eine [X.]bes[X.]hwerde gegen eine Geri[X.]htsents[X.]heidung zur Ents[X.]heidung anzunehmen ist (§ 93b BVerf[X.]), weil dies zur Dur[X.]hsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerf[X.] genannten Re[X.]hte angezeigt ist - insbesondere dem Bes[X.]hwerdeführer dur[X.]h die Versagung der Ents[X.]heidung zur Sa[X.]he ein besonders s[X.]hwerer Na[X.]hteil entstünde - (§ 93a Abs. 2 Bu[X.]hstabe b BVerf[X.]), so kann sie allerdings bei dieser Prüfung au[X.]h darauf abstellen, ob deutli[X.]h abzusehen ist, daß der Bes[X.]hwerdeführer au[X.]h im Falle einer Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Ausgangsgeri[X.]ht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. [X.] 90, 22 <26>). Hierzu kann sie si[X.]h anhand der ihr vorliegenden Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren ein eigenes Urteil au[X.]h über die - an si[X.]h dem Fa[X.]hgeri[X.]ht obliegende - Re[X.]htsanwendung im Einzelfall bilden, wenn und soweit ihr dies für die Ents[X.]heidung über die Annahme der [X.]bes[X.]hwerde zwe[X.]kmäßig ers[X.]heint. Ist hingegen - wie hier - eine [X.]bes[X.]hwerde zur Ents[X.]heidung dur[X.]h den [X.] angenommen, so ist Gegenstand der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung allein die angegriffene geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung mit der für sie gegebenen Begründung und die Behauptung des Bes[X.]hwerdeführers, dadur[X.]h in seinen Grundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten verletzt zu sein. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, daß die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung Grundre[X.]hte oder grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]hte des Bes[X.]hwerdeführers verletzt und hierauf beruhen kann , ist dies festzustellen (§ 95 Abs. 1 BVerf[X.]); zuglei[X.]h ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerf[X.] die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung aufzuheben und die Sa[X.]he in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.] an ein zuständiges Geri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Es ist sodann Aufgabe des zuständigen Fa[X.]hgeri[X.]hts, unter Bea[X.]htung der Ents[X.]heidung des [X.]s (vgl. § 31 Abs. 1 BVerf[X.]) erneut mit verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähiger Begründung in der Sa[X.]he zu ents[X.]heiden.

In dieser in § 95 Abs. 1 und 2 BVerf[X.] festgelegten Aufgabenverteilung zwis[X.]hen [X.] und Fa[X.]hgeri[X.]ht kommt der kassatoris[X.]he Charakter des Re[X.]htsbehelfs der [X.]bes[X.]hwerde zum Ausdru[X.]k (vgl. [X.] in: Umba[X.]h/[X.], BVerf[X.], § 95 Rnrn. 44, 64). Ob eine erneute, verfassungsgemäße Re[X.]htsanwendung dur[X.]h das Fa[X.]hgeri[X.]ht mit Si[X.]herheit wiederum zum Na[X.]hteil des Bes[X.]hwerdeführers ausfallen müßte (vgl. [X.] 35, 324 <344, 347>), ist na[X.]h meiner Auffassung jedenfalls seit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das [X.] vom 2. August 1993 ([X.] 1442) nur no[X.]h bei der Bes[X.]hlußfassung über die Annahme der [X.]bes[X.]hwerde zur Ents[X.]heidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerf[X.] (vgl. dazu [X.] 90, 22 <25 f.>), ni[X.]ht mehr hingegen im Verfahren über die zur Ents[X.]heidung angenommene [X.]bes[X.]hwerde zu prüfen. Mit jeder hiervon abwei[X.]henden Verfahrensweise zieht das [X.] entgegen § 95 Abs. 2 BVerf[X.] fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Aufgaben an si[X.]h, zu denen es ni[X.]ht berufen und für die es ni[X.]ht gerüstet ist; dies kann im übrigen zu seiner weiteren Überlastung beitragen.

b) Ein sol[X.]her Übergriff in fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Kompetenzen liegt hier meines Era[X.]htens darin, daß der [X.] den Begründungen der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlüsse eine Deutung gibt, die si[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon aus ihrem Text selbst ablesen läßt, sondern die erst na[X.]h ins Einzelne gehender Auswertung der Akten des Ausgangsverfahrens zugrunde gelegt werden kann. Hierfür kann si[X.]h der [X.] ni[X.]ht auf seinen Bes[X.]hluß vom 16. Januar 1979 - 2 BvR 1148/76 - [X.] 50, 115 (123 f.) stützen: Dort sind allerdings die beigezogenen Verfahrensakten daraufhin geprüft worden, ob si[X.]h aus ihnen Hinweise auf die für die Ni[X.]htannahme einer Revision dur[X.]h den [X.]geri[X.]htshof maßgebli[X.]hen Gründe entnehmen ließen. Der angegriffene Bes[X.]hluß des [X.]geri[X.]htshofs war aber ni[X.]ht mit Gründen versehen und enthielt au[X.]h sonst keinen Hinweis auf den für die Ents[X.]heidung maßgebli[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt. Hingegen enthielten in den vorliegenden Fällen - wovon au[X.]h der [X.] ausgeht - die angegriffenen Bes[X.]hlüsse jeweils eine Begründung, waren also aus si[X.]h heraus verständli[X.]h und vollständig. Freili[X.]h waren diese Begründungen - wie au[X.]h der [X.] einräumt - für si[X.]h gesehen verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht tragfähig. Der [X.] durfte na[X.]h meiner Auffassung ni[X.]ht selbst von anderen, na[X.]h Lage der Akten mögli[X.]hen Begründungen ausgehen, die das zuständige Fa[X.]hgeri[X.]ht seinen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht beigegeben hat.

Meta

2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93

14.05.1996

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 14.05.1996, Az. 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 (REWIS RS 1996, 606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1996, 606 BVerfGE 94, 157-163 REWIS RS 1996, 606 BVerfGE 94, 164-166 REWIS RS 1996, 606 BVerfGE 94, 115-157 REWIS RS 1996, 606 BVerfGE 94, 163 REWIS RS 1996, 606

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