Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.09.2013, Az. 24 W (pat) 534/12

24. Senat | REWIS RS 2013, 2343

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "InteriorPark" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 025 634.1

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. September 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 hat die Markenstelle für Klasse 42 des [X.] die Markenanmeldung 30 2012 025 634

2

[X.]

3

nach Beanstandung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

4

„Klasse 20: Möbel

5

Klasse 35: Projektmanagement und Projektsteuerung als Dienstleistung für Dritte; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Werbung im [X.] für Dritte; alle genannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten

6

Klasse 42: Bereitstellung und Betrieb einer Handelsplattform (e-Commerce) im [X.]; Architekturberatung, insbesondere im Hinblick auf Gestaltung von Gebäuden und Räumen, insbesondere im Hinblick auf nachhaltige Gestaltung und die Verwendung von Materialien; Erarbeitung von Gestaltungskonzepten für Gebäude und Räume; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Projektmanagement und Projektsteuerung als Dienstleistung für Dritte; alle genannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 42 enthalten“

7

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Zeichen sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihm jegliche Unterscheidungskraft fehle und es ausschließlich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen könnten.

8

Die Wortkombination „[X.]“ sei aus dem gebräuchlichen [X.] Begriff „interior“ für „Innenausstattung, Inneneinrichtung, Innenbereich“ und dem bereits in den [X.] Sprachgebrauch eingegangenen [X.] Begriff „Park“ im Sinne von „Platz, Zentrum, Gebiet, Areal, Zone, Depot, Gesamtbestand“ gebildet. Im vorliegenden Zusammenhang habe das [X.] Wort „Park“ den gleichen Begriffsinhalt wie das [X.] Wort in Ausdrücken wie „Wagenpark, Maschinenpark“, nämlich „Gesamtbestand“. Der Begriff „Park“ werde, wie die Markenstelle unter Vorlage von Belegen ausgeführt hat, bereits am Markt verwendet. „[X.]“ erschöpfe sich in der beschreibenden Sachaussage „Platz, [X.], -einrichtung bzw. den Innenbereich (mit einem umfassenden Angebot)“ und damit in einer Etablissementbezeichnung für ein Waren- und Dienstleistungszentrum - auch in Form einer Handelsplattform (e-Commerce) im [X.] - mit einem umfangreichen Angebot für die Innenausstattung, -einrichtung oder für Innenbereiche von Gebäuden und Räumen einschließlich der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Möbeln bzw. für die Beratung oder Erarbeitung von Gestaltungskonzepten auf dem Gebiet der Innenausstattung, -einrichtung oder der Innenbereiche von Gebäuden und Räumen, auch im Hinblick auf Energieeinsparung und mit Realisierung durch Projektmanagement. Die gewählte Binnengroßschreibweise vermöge die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht zu begründen.

9

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Den Wortbestandteilen „Interior“ und „Park“ misst sie dieselbe Bedeutung wie die Markenstelle zu. Allerdings vertritt sie die Auffassung, die Sachaussage „Platz bzw. [X.], -einrichtung bzw. Innenbereich“ beschreibe keine Eigenschaften der hier beanspruchten „Möbel“. Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen würden typischerweise nicht in einem „[X.]“ erbracht. Einige der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen wiesen zwar einen innenarchitektonischen Bezug, jedoch keinen solchen zu einem „Park“ auf.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 24. Juli 2012 aufzuheben,

hilfsweise den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 24. Juli 2012 teilweise insoweit aufzuheben, als die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde (Hilfsantrag 1):

„Klasse 35: Projektmanagement und Projektsteuerung als Dienstleistung für Dritte; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Werbung im [X.] für Dritte; alle genannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten

Klasse 42: Bereitstellung und Betrieb einer Handelsplattform (e-Commerce) im [X.]; Architekturberatung, insbesondere im Hinblick auf Gestaltung von Gebäuden und Räumen, insbesondere im Hinblick auf nachhaltige Gestaltung und die Verwendung von Materialien; Erarbeitung von Gestaltungskonzepten für Gebäude und Räume; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Projektmanagement und Projektsteuerung als Dienstleistung für Dritte; alle genannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 42 enthalten“

hilfsweise den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 24. Juli 2012 teilweise insoweit aufzuheben, als die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde (Hilfsantrag 2):

„Klasse 35: Projektmanagement und Projektsteuerung als Dienstleistung für Dritte; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Werbung im [X.] für Dritte; alle genannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten

Klasse 42: Bereitstellung und Betrieb einer Handelsplattform (e-Commerce) im [X.]; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Projektmanagement und Projektsteuerung als Dienstleistung für Dritte; alle genannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 42 enthalten“

Auf einen Hinweis des Senats vom 19. Juni 2012 hin hat die Anmelderin um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 1, Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache weder im Hauptantrag, noch in einem der beiden Hilfsanträge Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen für sämtliche von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren und Dienstleistungen die Schutzfähigkeit wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235 (Rn. 45) - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608 (Rn. 62) - [X.]). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f. (Rn. 51) - [X.]; [X.], 395, 397 (Rn. 18) - [X.], [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist u. a. solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch Bezeichnungen für Standorte, an denen die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden können, hat der [X.] in seiner jüngeren Rechtsprechung für diese Waren und Dienstleistungen für nicht schutzfähig erachtet (vgl. [X.], 135, Rn. 14 - Rheinpark-Center; [X.], 272, 274, Rn. 14 - Rheinpark-Center [X.]).

Zu den durch das Markenzeichen angesprochenen inländischen Verkehrskreisen gehören der jeweils maßgebende Fachverkehr „und/oder“ die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. [X.] GRUR 2006, 411, 413 (Rn. 24) - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 2007, 527 - [X.]; [X.] 24 W (pat) 110/05, B. v. 09. März 2007 - bagno; [X.] 28 W (pat) 28/10, B. v. 16. Juni 2010 - [X.]; [X.] 30 W (pat) 108/02, B. v. 11. August 2003 - [X.]). Für das Verständnis dieser Marke kann daher auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise für sich gesehen allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, § 8 Rn. 100; [X.] [X.] 2006, 433, 435).

Die beanspruchte Wortkombination „[X.]“ kombiniert den auch im [X.] geläufigen Begriff „Park“ mit dem [X.] vorangestellten, aus dem [X.] stammenden und ins [X.] eingegangenen Wort „interior“ i. S. v. „inner“-, „[X.] (vgl. [X.]/[X.], Großwörterbuch [X.], 2005, [X.]). Im Inland wird „Interior“ zumindest vom angesprochenen Fachverkehr für Möbel und Dienstleistungen der Klasse 35 und 42 verstanden, weil dieser über zureichende Kenntnisse der Welthandelssprache [X.] verfügt. Das Verständnis von „interior“ erleichtert zusätzlich dessen Nähe zum [X.] Begriff „Interieur“ (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, S. 926). Der beanspruchten Wortkombination können somit zumindest für [X.] erkennbar die Bedeutungen „[X.]“, bzw. [X.]“, „Innenbereich“ und „innen liegender Park“ zukommen. Dies stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede.

Mit der Bedeutung „[X.]“ erschöpft sich „[X.]“ für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die einen unmittelbaren Bezug zu Dienstleistungen eines Innenarchitekten aufweisen, in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen (vgl. hierzu, insbes. z. d. auch dort beanspruchten Werbedienstleistungen und Dienstleistungen zur Unternehmensverwaltung [X.], 135 – Rheinpark-Center; BGH [X.] 2012, 26-30 - Rheinpark-Center [X.]), wobei es sich bei „[X.]“ u. a. auch um einen virtuellen Ort, etwa eine Handelsplattform im [X.], handeln kann (vgl. [X.] 24 W (pat) 522/10, B. v. 28. Februar 2012, Rn. 22 – Station 24).

Mit der Bedeutung „innen liegender Park“ vermag das Markenwort darüber hinaus den Erbringungsort aller von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen und den Bestimmungsort der beanspruchten „Möbel“ zu bezeichnen. Zusätzlich kann „[X.]“ i. S. v. „innen liegender Park“ die in den Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen thematisch bezeichnen, weil sich diese auf ein Projekt „innen liegender Park“ beziehen können, für welches Beratungs- und Projektsteuerungsdienstleistungen erbracht werden. Innen liegende Parks können beispielsweise auf überdachten Flächen in Einkaufszentren geplant werden. Dies bringt, beispielsweise die Bepflanzung und Bewässerung sowie die Auswahl der Möbel betreffend, Besonderheiten in der Planung, Unterhaltung und Errichtung mit sich.

Ein Markenwort ist bereits dann von der Schutzfähigkeit auszuschließen, sofern es jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob ihm noch andere Bedeutungen zukommen können (vgl. [X.] [X.], 146, 147 f. (Rn. 32) - [X.]; [X.], 674, 678 (Rn. 97) – Postkantoor; [X.], 680, 681 (Rn. 38) – BIOMILD).

Auch die hier verwendete Binnengroßschreibweise, die dazu beiträgt, dass beide Wortbestandteile trotz ihrer Zusammenschreibung erkennbar bleiben, vermag die Schutzfähigkeit des [X.] nicht zu begründen (vgl. [X.] 27 W (pat) 28/05, B. v. 23. August 2005 (Rn. 12) – EasyCard).

Mit ähnlichen Erwägungen haben verschiedene Senats des [X.] u. a. den Anmeldungen „[X.]“ ([X.] 29 W (pat) 104/10, B. v. 6. Oktober 2010), „[X.]“ ([X.] 32 W (pat) 171/04, B. v. 27. Juli 2005) und „[X.]“ ([X.] 24 W (pat) 121/01, B. v. 21. November 2006) bereits die Schutzfähigkeit für die dort beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen versagt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

24 W (pat) 534/12

30.09.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.09.2013, Az. 24 W (pat) 534/12 (REWIS RS 2013, 2343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2343

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28 W (pat) 28/10

24 W (pat) 522/10

29 W (pat) 104/10

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