Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2019, Az. 26 W (pat) 509/18

26. Senat | REWIS RS 2019, 6856

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 026 620.8

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 27. Mai 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren der

Klasse 19: Baumaterialien aus Holz und deren Ersatzstoffen, insbesondere Bauholz, Bretter, Bodenbretter, Daubenholz, Furnierholz, Schnittholz;

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien aus Holz

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] (schwarz/weiß)

Abbildung

2

ist am 13. September 2016 unter der Nummer 30 2016 026 620.8 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

3

Klasse 19: Baumaterialien aus Holz und deren Ersatzstoffen, insbesondere Bauholz, Bretter, Bodenbretter, Daubenholz, Furnierholz, Fußböden, Fenster, Fensterläden, Holzfurniere, Holzvertäfelungen, Schnittholz, Türen, Wand- und Deckenverkleidungen;

4

Klasse 20: Möbel und Einrichtungsgegenstände; Waren aus Holz; Kunsttischlerartikel; Regale; Tische; Kommoden; Schränke; Schreibtische; Büromöbel; Rahmen; Gartenmöbel; Kästen aus Holz; Kisten aus Holz; Schilder aus Holz;

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Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren aus Holz, insbesondere Möbel, Einrichtungsgegenstände und Baumaterialien aus Holz; Werbung; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Beratung Endprodukte; Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Marketing [Forschung]; sämtliche Dienstleistungen auch über das [X.];

6

Klasse 42: Designerdienstleistungen.

7

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus zwei einfachen Wörtern der [X.] und [X.] zusammen. Das Element „Interieur“ sei die [X.] Entsprechung zum [X.] Wort „interior“, sei im [X.] eingetragen und bezeichne die „Innenausstattung eines Raumes“. In diesem Sinne werde es von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen der Durchschnittsverbraucher sowie der gewerbliche Fachverkehr in den Bereichen Werbung, Handel und Designerdienstleistungen gehöre, ohne weiteres verstanden. Das aus dem [X.] stammende Hauptwort „Branding“ sei im Inland in der Bedeutung „Entwicklung von Markennamen“ oder „Kennzeichnung durch Marken, Markenstrategie, Markenführung“ bekannt. Dies belegten Ausdrücke wie „Employer Branding“, „Personal Brandung“ oder „Internal Branding“. In diese Begriffsbildungen reihe sich das Anmeldezeichen nahtlos ein. Beide Wörter seien als Haupt- und Bestimmungswort aufeinander bezogen. Der inländische Verkehr sei an die getrennte Schreibweise gewöhnt, da sie an das [X.] angelehnt sei. Somit erschöpfe sich das Anmeldezeichen in dem rein sachlichen Hinweis auf eine Markenstrategie, die sich mit Inneneinrichtung beschäftige. Die Inneneinrichtung von Geschäftsräumen sei zur Kommunikation der gewünschten Markenaussage nicht unwesentlich. Hierzu gehöre die Planung von Postern und Plakaten im Innenbereich, aber auch die Anfertigung und Gestaltung spezieller Aufsteller, Möbel, Tresen etc. Das Anmeldezeichen weise somit lediglich auf die Art und Bestimmung der beanspruchten Design-, Marketing- und Beratungsdienstleistungen hin. Die angemeldeten Waren der Klassen 19 und 20 eigneten sich für solche Brandingmaßnahmen und die in Rede stehenden Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen könnten sich auf diese Produkte beziehen. Auch die graphische Gestaltung könne dem Zeichen keine Schutzfähigkeit verleihen, da die verwendete Schriftart, -größe und -farbe gängig sowie die zweizeilige Anordnung und die Großschreibung [X.] seien. Die Anmelderin könne sich auch nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen, da diese keine Bindungswirkung entfalteten. Die erforderliche formelle Klärung des [X.] werde zurückgestellt.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das Anmeldezeichen sei ein Kunstbegriff, der aus einer ungebräuchlichen und ungewöhnlichen Kombination eines [X.] und eines [X.] Wortes bestehe. Der Begriff „Interieur“ sei eine Verfremdung des [X.] Substantivs „interior“ und werde insbesondere vom Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres verstanden. Der Begriff „Branding“ bezeichne im [X.] das Einbrennen von Mustern in die Haut, im [X.] dagegen die Markenkennzeichnung und sei von daher schon interpretationsbedürftig. Bei der Eingabe des [X.] in eine Suchmaschine im [X.] erschienen nur Treffer zur Anmelderin. Soweit der Ausdruck „interior branding“ für die markenmäßige Gestaltung von Innenräumen stehe, weiche das Anmeldezeichen in seinem ersten Bestandteil „Interieur“ schriftbildlich und phonetisch erheblich davon ab. Selbst wenn man das Zeichen in diesem Sinn verstehe, stelle es im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen „Werbung; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen; Beratung Endprodukte; Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Marketing“ keinen beschreibenden Hinweis dar. Dafür bedürfe es mehrerer Gedankenschritte. Dies gelte erst recht für die angemeldeten Waren der Klassen 19 und 20. Zudem begründe die graphische Ausgestaltung Unterscheidungskraft. Auch wenn jedes Gestaltungsmittel für sich genommen [X.] sei, sei die Gesamtgestaltung in ihrer Komplexität schutzfähig. Ein Anspruch auf Eintragung ergebe sich zudem aus vergleichbaren Voreintragungen. Schließlich erklärt die Anmelderin, dass zwischen den Waren „

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 12. Oktober 2017 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juli 2018 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 9, [X.]. 34 – 84 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen ganz überwiegend nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber nur im tenorierten Umfang Erfolg.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. O. - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 - [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] - #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

aa) Von den beanspruchten Werbe-, Beratungs- und Handelsdienstleistungen der Klasse 35 und den [X.] werden Unternehmer und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene angesprochen, während sich die Baumaterialien der Klasse 19, die Möbelwaren der Klasse 20 und die sich darauf beziehenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 auch an die Endverbraucher sowie an den Baustoff- und Einrichtungsfachhandel richten.

aaa) Das Fremdwort „Interieur“, das auf das [X.] Nomen „intérieur“ für „das Innere“ und das [X.] Adjektiv „interior“ für „innerer, innen“ zurückgeht, hat seit langem Eingang in die [X.] Sprache gefunden und die bildungssprachlichen Bedeutungen „das Innere [eines Raumes]“, „Innenausstattung eines Raumes“ sowie in der bildenden Kunst „einen Innenraum darstellendes Bild, besonders in der [X.] Malerei des 17. Jahrhunderts“. Als aktuelle inländische Synonyme dienen die Begriffe „Dekor“, „Dekoration“, „[Innen]ausstattung“, „[Innen]einrichtung“, „Inventar“, „Mobiliar“, „Möblierung“ und „Wohnungseinrichtung“ ([X.], s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis; [X.] – [X.], 4. Aufl. 1982, [X.]). Der Begriff „Interieur“ wird auch als „Innenraum eines Gebäudes und dessen Ausstattung (Innenarchitektur, Raumausstattung, Möbel)“ definiert ([X.], s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) Inzwischen ist auch das dem [X.] entstammende Substantiv „Branding“, das mit „Brandmarken, Markenkennzeichnung, Markenbildung, Markenpolitik“ übersetzt wird (www.leo.org) im [X.] geläufig und bedeutet „Entwicklung von Markennamen, Kennzeichnung durch Marken, Markenstrategie“ sowie „das Einbrennen von bestimmten Mustern in die Haut mithilfe einer heißen Nadel“ ([X.], s. Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis; [X.] (pat) 61/99 - [X.]). Als Fachwort in der Wirtschaft steht es für den Aufbau und die Weiterentwicklung einer Marke zu einem starken Aushängeschild eines Unternehmens, wobei das Hauptziel darin besteht, die eigenen Waren und Dienstleistungen vom Angebot der Wettbewerber abzugrenzen und mit konkreten Botschaften und Emotionen zu versehen (www.gruenderszene.de/lexikon/begriffe/Branding, s. Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis).

cc) In der Gesamtheit kommen dem Anmeldezeichen daher die Bedeutungen zu „Innenausstattung zu einer Marke entwickeln“ bzw. „Markenstrategie, die sich mit der Inneneinrichtung beschäftigt“ oder „Innenausstattung mit einer Marke versehen/kennzeichnen“ bzw. „[X.] im Bereich Innenausstattung“.

dd) In den hier angesprochenen Wirtschafts- und Marketingkreisen ist schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 13. September 2016, der Begriff „interior branding“ bzw. „Interior Branding“ bekannt gewesen. Dabei handelt es sich um die Entwicklung von Gestaltungskonzepten für die Innenräume eines Unternehmens, um dessen Corporate Design, also dessen visuelles Erscheinungsbild im Rahmen und zur Unterstützung der von der [X.] vorgegebenen Ziele, auch auf die Geschäftsräume, sei es ein Büro, Showroom, Verkaufs-, Meeting- oder Aufenthaltsraum, zu übertragen, und für die Kunden ein unverwechselbares Ambiente zu schaffen, das aus dem Rahmen fällt und einen bleibenden Eindruck hinterlässt. Denn auch die Gestaltung der Geschäftsräume ist ein wichtiger Bestandteil der Markenstrategie und Markenführung. „Interior branding“ ist schon vor dem Anmeldezeitpunkt von einer Vielzahl von Designbüros und Werbeagenturen angeboten worden (s. [X.] 8 zum gerichtlichen Hinweis; https://www.design energy.de/category/raum-design/; http://www.prh-werbung.de/disziplinen.html; [X.]; [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist sogar markenmäßiger Schutz für die Innenausstattung von Verkaufsräumen bzw. Ladenflächen unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. [X.] Int. 2014, 945 – [X.] Store).

Vor diesem Hintergrund haben daher zumindest die Fachkreise, deren Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] [X.] 2004, 682 [X.]. 26 – [X.]; BPatG 26 W (pat) 507/17 – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – [X.]), die Wortkombination „Interieur Branding“ zum Anmeldezeitpunkt als eine nur geringfügige Abwandlung des bereits eingeführten und bekannten Fachbegriffs „Interior Branding“ aufgefasst, bei dem nur das [X.] Substantiv für Innenräume durch das gleichbedeutende, aus dem [X.] stammende Wort „Interieur“ ausgetauscht worden ist, und haben das Anmeldezeichen sofort und ohne weitere Gedankenschritte im Sinne von „Markenstrategie, die sich mit (der Gestaltung und Einrichtung von) Innenräumen befasst“ verstanden.

aaa) „Interieur Branding“ beschreibt unmittelbar den Inhalt, Gegenstand und [X.] der beanspruchten „

bbb) Dies gilt auch für die angemeldeten Werbedienstleistungen der Klasse 35 „

ccc) Auch die in Rede stehenden Dienstleistungen

ddd) Die beanspruchten Waren der Klasse 20 „

eee) Dies gilt auch für die angemeldeten Waren der Klasse 19 „

fff) Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35

ff) Den Wortelementen des [X.] fehlt es auch an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten ([X.] a. a. [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; [X.] 2004, 680 [X.]. 39 - 41 - [X.]; [X.] [X.] 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]). Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der [X.] wegführt. Denn die angemeldete Kombination aus zwei Substantiven, die zwar unterschiedlichen sprachlichen Ursprung haben, aber beide in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen sind, ist sprachregelgerecht gebildet und beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile.

aa) Denn an die grafische Ausgestaltung sind umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt ([X.] [X.] 2001, 1153 – antiKALK; [X.] 2009, 954 [X.]. 17 – Kinder III; [X.] 2010, 640 [X.]. 17 – hey!; [X.] 2014, 569 [X.]. 20 – [X.]). Dafür müssten die Bildbestandteile charakteristische Gestaltungsmerkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die - sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert ([X.] [X.] 2008, 710 [X.]. 20 – [X.]; a. a. O. – antiKALK; a. a. [X.]. 18 – grill meister).

d) Schließlich rechtfertigen auch die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen keine andere Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 5. Juli 2018 Bezug genommen.

2. Da es dem angemeldeten [X.] hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

3. Kein Schutzhindernis vermag der Senat dagegen im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 19 „

4. Vor einer teilweisen Eintragung des [X.] wird die Markenstelle möglicherweise noch Unklarheiten des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu klären haben, die sie im angefochtenen Beschluss zurückgestellt hat.

Meta

26 W (pat) 509/18

27.05.2019

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2019, Az. 26 W (pat) 509/18 (REWIS RS 2019, 6856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6856

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