Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. 3 StR 483/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 283

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], der [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] [X.], [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2008 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen wer-den der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die [X.] beanstandet die Annahme des [X.]s, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags zurückgetreten, sowie die Zubilligung einer Strafrah-menverschiebung im Hinblick auf einen Täter-Opfer-Ausgleich. Der Angeklagte rügt, das [X.] habe seine Tat zu Unrecht als gefährliche Körperverlet-zung beurteilt. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - Nach den Feststellungen des [X.]s konnte der Angeklagte die Scheidung von der Nebenklägerin, die er durch gewalttätiges Verhalten in der Ehe selbst verursacht hatte, nur schwer verwinden. Er konsumierte verstärkt Alkohol und begab sich wegen eines Gefühls der Niedergeschlagenheit freiwillig in stationäre psychiatrische Behandlung. Diese wurde knapp zwei Wochen vor der Tat wegen Alkoholkonsums des Angeklagten in der Klinik abgebrochen. Am Tattag hatte der alkoholisierte Angeklagte das Gefühl, seine frühere Ehefrau belaste ihn wie ein Dämon und es müsse "zu seiner Befreiung etwas passie-ren". Er entschloss sich, die Nebenklägerin, die einen neuen Lebensgefährten hatte, wie eine Ehebrecherin zu steinigen. Dabei kam es ihm auf ihren Tod nicht an, er nahm ihn aber als mögliche Folge billigend in Kauf. Bewaffnet mit [X.] sowie einem Küchenmesser mit einer Klingen-länge von etwa 20 Zentimetern, mit dem er sich nach seinen für unwiderlegt erachteten Angaben anschließend selbst töten wollte, betrat er das Geschäft, in dem die Nebenklägerin arbeitete. Er riss sie an den Haaren, worauf sie sofort zu schreien begann. Sodann schlug er ihr mit [X.] auf den Kopf, wobei er den ersten Schlag mit Wucht und den zweiten Schlag, bei dessen Ausführung ihm bereits klar wurde, dass er nicht einfach einen Menschen töten könne, mit geringerer Stärke ausführte. Als drei Passanten, von den Schreien alarmiert, in das Geschäft hinein und der Nebenklägerin zu Hilfe eilten, hatte der Angeklagte [X.] nicht mehr in der Hand. Den Helfern gelang es nach längerem Be-mühen, den Angeklagten von der Nebenklägerin wegzuziehen und festzuhalten. Dabei wurde einer von ihnen darauf aufmerksam, dass der Angeklagte das [X.] in seiner Jackeninnentasche hatte, und nahm es ihm weg. 2 [X.] Revision der Staatsanwaltschaft 3 - 5 - 1. Die Annahme eines Rücktritts des Angeklagten vom [X.] hält rechtlicher Überprüfung stand. 4 Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzu-nehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel am Vorliegen eines bestimmten, dem Angeklagten vorge-worfenen Sachverhalts nicht zu überwinden, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-schöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforder-liche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-gung 13 und Überzeugungsbildung 33; [X.], 48; [X.], 260, 261). 5 Das [X.] hat die für und gegen den Rücktritt sprechenden [X.] abgewogen. Mängel in der Beweiswürdigung, die als Rechtsfeh-ler einen Eingriff des [X.] ermöglichen würden, sind bei der Über-prüfung nicht zutage getreten. 6 2. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass die Annahme eines Tä-ter-Opfer-Ausgleichs nach § 46 a Nr. 1 StGB - hierum geht es beim Ausgleich immaterieller Schäden vorrangig (vgl. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1) - zu Bedenken Anlass geben könnte. Ob die Revision damit einen durchgreifen-7 - 6 - den Rechtsfehler aufzeigt, kann der Senat offenlassen, da die für die gefährli-che Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren in Ansehung der [X.] für das Opfer und der bisherigen Unbestraftheit des [X.] im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. I[X.] Revision des Angeklagten 8 Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den Feststellungen des [X.]s zur Art und Weise der Körperverletzungshandlung liegt eine trag-fähige Beweiswürdigung zugrunde. 9 [X.] [X.] Sost-Scheible [X.] Schäfer

Meta

3 StR 483/08

11.12.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. 3 StR 483/08 (REWIS RS 2008, 283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 283

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