Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2012, Az. V ZR 133/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9515

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

3. Februar 2012

Weschenfelder,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1191, § 280 Abs.
1
a)
Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte [X.] anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist.
b)
Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen [X.] verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuld-zinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessi-onar auf die [X.] zugreifen kann.

[X.], Urteil vom 3. Februar 2012 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens unter [X.] der Kosten der Streithelferin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Schuldnerin gehörte eine
Eigentumswohnung, die unter anderem
mit einer erstrangigen Grundschuld im Nennbetrag von 150.000
DM und einer zweitrangigen Grundschuld im Nennbetrag von 145.000
DM jeweils nebst 15
% Zinsen und 5
% einmaliger Nebenleistung zugunsten der Rechtsvorgängerin der Streithelferin (fortan: Streithelferin) belastet war. Die Streithelferin trat die erstrangige Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens, das die Rechtsvor-gängerin der Beklagten (fortan: Beklagte) der Schuldnerin auf Grund eines [X.] vom 13. Oktober 2000 gewährt hatte, an diese
ab. Nach den [X.] ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen Betrag geltend zu machen, der über ihre Forderung hinausgeht; sie kann im Verteilungsverfahren auf etwa-ige Mehrerlöse verzichten. In einer Sicherungserklärung zu den Grundschulden 1
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3
-
vom 23.
Oktober 2000 trat die Schuldnerin ihre Ansprüche auf Übertragung von vorrangigen Grundschulden und Ansprüche unter anderem auf Auskehrung des Erlöses an die Streithelferin ab, was diese der Beklagten im Laufe des Jahres 2003 anzeigte. Im November 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet
und
der Kläger zum Insolvenzverwalter be-stellt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 kündigte die Beklagte das Darlehen und betrieb die Zwangsversteigerung der Wohnung, die am 3. Dezember 2008 dem ers, im Verteilungsverfahren sämtliche Zinsen anzumelden, entsprach die Beklagte nicht. In Abstimmung mit der Streithelferin meldete
sie ihre Zinsansprüche nur anteilig für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 4. Januar 2009 an, was dazu führte, dass ein Teilbetrag des Erlöses von

zugeteilt wurde. Der Kläger
verlangt von der Beklagten, ihm
diesen Betrag nebst Zinsen zu ersetzen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision strebt
der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils an. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Rechtsmittel zurückzu-weisen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe ihre Pflichten aus der [X.] nicht verletzt. Diese verpflichte den Sicherungsnehmer
nur dazu, die Sicherheit so zu verwerten, dass der Sicherungsgeber von seinen Verpflichtungen aus dem [X.] befreit werde. Weitergehende Verpflichtungen träfen den Sicherungsgeber nicht. Hier komme hinzu, dass die 2
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Beklagte nach den Vertragsbedingungen ausdrücklich zum Verzicht auf Mehr-erlöse in der Erlösverteilung ermächtigt
sei. Bedenken gegen diese Regelung bestünden nicht. Das Interesse des Sicherungsgebers, Teile des Erlöses nach-rangigen Gläubigern vorzuenthalten, sei nicht schutzwürdig.

II.
Diese Überlegungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich eine Haf-tung der Beklagten nur aus §
280 Abs.
1 BGB wegen der Verletzung ihrer Pflichten aus der
Sicherungsvereinbarung (in dem Darlehensvertrag), die der Abtretung der Grundschuld zugrunde liegt,
ergeben kann. Es hat einen solchen Anspruch zu Recht mit der Begründung verneint, die Beklagte habe ihre [X.] nicht verletzt.
2. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den ihre eigenen Ansprüche gegen die Schuldnerin übersteigenden Teil der [X.] geltend zu ma-chen.
a) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Grundschuldgläubiger nach §
241 Abs.
2 BGB verpflichtet ist, die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten [X.] zugunsten des Sicherungsgebers geltend zu machen, ist umstritten (Nachweise in Senat, Urteil vom 16. Dezember 2011 -
V
ZR 52/11, Rn. 9-12,
WM
2012, 301, 302,
zur Veröffentlichung in [X.]Z vor-gesehen) und bislang noch nicht abschließend geklärt. [X.] hat der Senat eine solche Pflicht zum einen für Zinsen aus einer bestehen gebliebenen Grundschuld, die in einem Teilungsversteigerungsverfahren gemäß §
56 Satz 2 [X.] nach dem Zuschlag neu entstehen (Urteil vom 4. Februar 2011 -
V
ZR 3
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6
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5
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132/10, [X.]Z 188, 186, 189
f. Rn.
11
ff.),
und zum anderen für die Anmeldung der
in einem Zwangsversteigerungsverfahren bis zum Zuschlag entstehenden [X.] durch einen vorrangigen Grundschuldgläubiger, der selbst das Verfahren nicht betreibt (Urteil vom 16. Dezember 2011 -
V
ZR 52/11 Rn.
13 ff., WM
2012, 301, 303, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Offen gelassen hat der Senat in der zuletzt genannten Entscheidung, ob etwas [X.] für den Grundschuldgläubiger gilt, der die Zwangsversteigerung selbst be-treibt, oder dann gilt, wenn der Anspruch auf Rückübertragung an einen Dritten abgetreten ist
(Urteil vom 16. Dezember 2011 -
V
ZR 52/11 Rn. 13, 18,
WM
2012, 301, 303, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Diese beiden Fallkonstellationen liegen hier vor. Die Beklagte hat die Zwangsversteigerung aus der erstrangigen Grundschuld betrieben, die mit dem Zuschlag erloschen ist, und die im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Zuschlag [X.] Zinsen nicht sämtlich angemeldet.
Die Schuldnerin hatte den Anspruch auf Rückübertragung (und ihren Anspruch auf Auskehrung eines Mehrerlöses) ge-gen die Beklagte an deren Streithelferin abgetreten. Über diese Fallkonstellati-onen muss auch hier nicht abschließend entschieden werden.
b) Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Interesse einer bestmöglichen Verwertung auch den zur Erfüllung ihrer gesicherten Ansprüche gegen die Schuldnerin
nicht benötigten Teil der [X.] geltend zu machen.
[X.]) Der Grundschuldgläubiger, der die ihm zur Sicherung seiner [X.] verschaffte Grundschuld verwertet, hat allerdings die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksich-tigen und muss deshalb bestrebt sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1999 -
XI
ZR 280/98, [X.], 352, 353). Das gilt selbst dann, wenn die Verwertung der Sicherheit einen Erlös ver-spricht, der über dem Betrag der gesicherten Ansprüche liegt (vgl. [X.], Urteil 7
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6
-
vom 24. Juni 1997 -
XI
ZR 178/96, NJW 1997, 2672, 2673). Ob sich daraus die Verpflichtung eines die Verwertung betreibenden Grundschuldgläubigers ergibt,
im Grundsatz sämtliche Zinsforderungen aus der Grundschuld im Zwangsver-steigerungsverfahren geltend zu machen, muss hier nicht entschieden werden. Die Bestverwertungspflicht ist Ausdruck der Verpflichtung des Grundschuld-gläubigers, auf die berechtigten Belange des Sicherungsgebers bei der [X.] Rücksicht zu nehmen,
und besteht nur, soweit nicht seine schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegenstehen ([X.], [X.] vom 24. Juni 1997 -
XI
ZR 178/96, NJW 1997, 2672, 2673 und vom 5. Okto-ber 1999 -
XI
ZR 280/98, [X.], 352,
353; Senatsurteil vom 16. Dezember 2011 -
V
ZR 52/11 Rn.
19, WM
2012, 301, 303
f.,
zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Unter diesem Vorbehalt stünde deshalb auch eine Verpflichtung des Grundschuldgläubigers, nicht zur Schuldentilgung benötigte [X.] im Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.
[X.]) Solche schutzwürdigen Sicherungsinteressen waren hier gegeben. Sie führen dazu, dass eine Verpflichtung zur Geltendmachung des die eigenen Forderungen übersteigenden Teils der [X.], sollte sie grundsätz-lich anzunehmen sein, jedenfalls im vorliegenden Fall ausscheidet. Im [X.] mag die Anmeldung von [X.], die über den Betrag hin-ausgehen, den der Gläubiger zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Schuldner
benötigt, für die Gläubiger kein Risiko darstellen ([X.], [X.] 2011, 402, 404). Hier liegt es aber anders. Die Beklagte [X.] befürchten, durch die Geltendmachung auch dieses Teils der Grundschuld-zinsen der Streithelferin einen Teil des [X.] zu entziehen und dieser für deren
Ausfall wegen Verletzung von Pflichten aus einem vertragsähn-lichen geschäftlichen Kontakt gemäß
§
280 Abs. 1 BGB i.V.m. §
241 Abs.
2 BGB und §
311 Abs.
2 Nr.
3 BGB Schadensersatz leisten zu müssen. Dieser Teil der [X.] stand jedenfalls zunächst der Streithelferin zu, weil 9
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-
die Schuldnerin dieser ihre Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschuld und auf Auskehrung eines Mehrerlöses abgetreten hatte. Ob sie im Verteilungsver-fahren auf einen Mehrerlös würde zugreifen können, wenn die Beklagte ihn gel-tend machte, war zweifelhaft. Der Kläger hatte sich in seiner Aufforderung an die Beklagte, alle Zinsen geltend zu machen, auf den Standpunkt gestellt, die-ser Teil der Zinsen stehe der Insolvenzmasse zu. Ob dieser Standpunkt richtig war, war ungewiss. Es bestand jedenfalls das Risiko, dass die Mehranmeldung von [X.], die der Kläger von der Beklagten verlangt hatte, zu einer Gefährdung oder Vereitelung der Rechte der Streithelferin führte und eine
Haftung der Beklagten für Ausfälle der Streithelferin nach sich zog. Dieses [X.] musste die Beklagte nicht eingehen, zumal der Kläger sie von einer Haftung nicht freigestellt hatte. Sie durfte sich vielmehr
darauf beschränken, die [X.] anzumelden, die zur Tilgung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin nötig waren und die ihr unzweifelhaft zustanden.
c) Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, alle Grundschuldzin-sen geltend zu machen, weil die Schuldnerin ihren [X.] abge-treten hatte.
[X.]) In der Abtretung der Rückgewähransprüche an einen Dritten wird zwar teilweise ein Umstand gesehen, der den Gläubiger der [X.] dann zur Geltendmachung aller und nicht nur der für die Befriedigung seiner eigenen Ansprüche benötigten [X.] verpflichte, wenn -
wie hier
-
der Anspruch auf Auszahlung des [X.] sei. Solche Zessionare wollten auf den Mehrerlös zugreifen. Dieses Ziel dürfe der Gläubiger nicht vereiteln ([X.]/[X.], 5. Aufl., §
1191 Rn.
151; [X.], [X.], 1965, S.
238; [X.], Sicherung von Krediten durch Grundschulden, 2001, Rn.
2444).
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[X.]) Das führt hier schon im Ansatz nicht zu einer Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger. In dieser
Konstellation soll die Geltendmachung aller [X.] nicht dem Interesse des Schuldners an einer vollen Ausnut-zung seines Rechts, sondern dem Interesse der Zessionare
dienen, selbst auf diesen Mehrerlös zugreifen
zu können. Eine entsprechende Verpflichtung ist keine Schutzpflicht gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber den [X.]. Diesen und nicht dem Schuldner stünde deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung dieser Pflicht zu
(einschränkend [X.] [X.]O: denkbar sei auch eine Schädigung des Schuldners durch Entwertung der Sicherheit).
[X.]) Hier kommt hinzu, dass die Beklagte eine etwaige Verpflichtung, auf die Interessen von Zessionaren des Rückübertragungsanspruchs Rücksicht zu nehmen, jedenfalls nicht verletzt
hat. Die Interessen der Streithelferin, der die Ansprüche auf Rückgewähr und auf Auskehrung eines Mehrerlöses abgetreten waren, sind durch das Vorgehen der Beklagten nicht geschädigt, sondern im Gegenteil geschützt worden.
3. War die Beklagte aber ohnehin nicht verpflichtet, mehr als die zur Schuldentilgung benötigten [X.] anzumelden, kommt es nicht darauf an, ob sie in dem Darlehensvertrag wirksam zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Mehrerlösen ermächtigt
worden ist.

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9
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 und § 101 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
13 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 05.05.2011 -
6 [X.]/10 -

15

Meta

V ZR 133/11

03.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2012, Az. V ZR 133/11 (REWIS RS 2012, 9515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 133/11

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