Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. 4 StR 542/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1933

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:231116B4STR542.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 542/16

vom
23. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 23.
November
2016
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehle-rei in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs [X.] verurteilt. Auf seine
Revision hat der Senat mit Beschluss vom 21.
Januar 2016 das Verfahren im Fall
II.
16 der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs im Übrigen bestätigt, jedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

1
-
3
-
Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr we-gen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dabei unter Beibehaltung der Einzelstrafen im Übrigen diese in drei Fällen jeweils um zwei Monate (Fäl-le
II.
12 und 13 der Urteilsgründe) bzw. einen Monat (Fall
II.
8 der Urteilsgrün-de) herabgesetzt.
Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat.
1.
Das [X.] hat zum Werdegang und zur Person einschließlich der Vorstrafen des Angeklagten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen, dessen Feststellungen wörtlich übernommen und optisch eingerückt. Lediglich ergänzend hat es zum Gesundheitszustand eine medikamentenpflichtige [X.] des Angeklagten festgestellt. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer vom Senat gemäß §
353 Abs.
2 StPO aufgehobene Feststellungen dem neuen Urteil zu Grunde gelegt und damit entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des [X.] als nicht aufgehoben behandelt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Juni 1999

3
StR
239/99; Beschluss vom 12.
Dezember 2012

2 StR 481/12, jeweils mwN). Denn die Feststellungen zur Person gehören zur [X.], über die der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter nach einer solchen Revisionsentscheidung auch nur auf der Grundlage neuer, von ihm selbst getroffener Feststellungen umfassend neu befinden kann. Auch aus der ergänzenden Feststellung zum Gesundheitszustand kann nicht [X.] werden, dass das [X.] auch im Übrigen eigenständig zu in-haltsgleichen Feststellungen gelangt ist wie das Ersturteil.

2
3
4
-
4
-
2.
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das [X.] zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, wenn er zur Person des Angeklagten eigene Feststellungen getroffen hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
5

Meta

4 StR 542/16

23.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. 4 StR 542/16 (REWIS RS 2016, 1933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1933

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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