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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 186/03
vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 10. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 22. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Ver-fahren der Nichtzulassungsbeschwerde sowie das [X.] werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die [X.] - 3 - cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung ist es eine Frage der Auslegung im Einzelfall, ob eine Vereinbarung nach § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur als eine für den Fall der einverständlichen Scheidung geschlossene anzu-sehen ist (vgl. vgl. [X.] FamRZ 1981, 787, 788; [X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 630 Rn. 3; [X.]/Treiber in [X.]/[X.], Eherecht 4. Aufl. § 630 ZPO Rn. 10; [X.]/[X.], § 630 Rn. 19; [X.]/ Borth, ZPO 4. Aufl. § 630 Rn. 7 f; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 630 Rn. 11; [X.], ZPO 21. Aufl. § 630 Rn. 10). [X.] besteht insoweit nicht. Auch kann es - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - für die Frage des Schadens und der [X.] Kausalität dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung zwischen den E-heleuten mit Scheitern der einverständlichen Scheidung (§ 1565 Abs. 1, § 1566 Abs. 1 BGB) gegenstandslos wird oder jedenfalls frei widerrufen werden kann. Darf sich der widersprechende Ehepartner auch von der [X.] lösen, liegt schließlich kein Fall des § 162 Abs. 1 BGB vor.
2. Geht der Gegenstand der Vereinbarung - wie im Streitfall - über den notwendigen Regelungsinhalt des § 630 Abs. 1 ZPO hinaus, ist nach nicht klä-rungsbedürftigen Auslegungsgrundsätzen, gegebenenfalls in Verbindung mit § 139 BGB, zu beurteilen, ob auch diese Regelungen in Wegfall geraten sind oder noch Bestand haben. Diese Rechtsfrage wird im Übrigen nicht entschei-dungserheblich. Der mit der Berufung allein weiterverfolgte Anspruch auf [X.] - 4 - geltung des vereinbarten Unterhaltsverzichts fällt eindeutig unter die in § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Rechtsverhältnisse.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen.
3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgaussichten hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
[X.] Ganter [X.]
[X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2002 - 2 O 500/00 - [X.], Entscheidung vom 22.07.2003 - 14 U 156/02 - 4 5
Meta
10.11.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZR 186/03 (REWIS RS 2005, 902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 902
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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