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PDF anzeigen 5 [X.] [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt Sch. , Rechtsanwalt [X.]. als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.]als Vertreter für den Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. November 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das Schwurgericht hat die Angeklagten [X.] soweit der Nebenkläger be-troffen ist [X.] jeweils des (gemeinschaftlichen) versuchten Totschlags in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat hierfür gegen den Angeklagten [X.]eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und hat ihn aufgrund weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und sechs Monaten verurteilt, daneben zur Unterbringung in [X.] unter Ausspruch eines Teilvorwegvollzugs. Gegen den Angeklagten [X.]hat das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt; ihn hat es unter Einbeziehung an-derweitig rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verur-teilt. Gegen beide Angeklagte hat das Landgericht eine Adhäsionsgrundent-scheidung zugunsten des [X.] ausgesprochen. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen ver-suchten Mordes. Das zulässige [X.] bleibt [X.] gegen den Antrag des [X.] [X.] erfolglos. - 4 - 1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt bereits an einer vollständigen Dokumentation der bisherigen Aussagen der nach den Geständnissen der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugin, deren Vernehmung der Nebenkläger nicht zum Ge-genstand eines Beweisantrags gemacht hat, ferner an einer Mitteilung über die aktenkundigen Gründe für das Nichterscheinen der Zeugin. 2 2. Die Sachrüge ist unbegründet. 3 Die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen hält rechtlicher Überprüfung stand. [X.] für die gemeinschaftliche Misshandlung des [X.] in dessen Wohnung war das Bedürfnis des Angeklagten D.
, den Nebenkläger für einen [X.] in die Wohnung einer Bekannten und die Wegnahme eines Laptops, zudem wegen der irrigen Annahme, vom Nebenkläger werde eine —[X.] unterhalten, —abzustrafenfi ([X.]). Bei der Gewalteinwirkung setz-te der erregte, rauschgiftsüchtige [X.] auch ein Messer ein, mit welchem er dem Nebenkläger schließlich mit bedingtem Tötungsvorsatz nach fünf oberflächlichen Stichen einen tiefen lebensgefährlichen Stich in den Brustbe-reich versetzte. Bei einem [X.] namentlich vom maßgeblichen subjektiven Standpunkt der Angeklagten [X.] durch schuldhaftes Vorverhalten des [X.] gesetzten [X.], bei dem sich spontan steigernden Ablauf der gewollten —[X.], bei der Vorsatzform und der psychischen Verfassung der [X.] freilich noch uneingeschränkt schuldfähigen [X.] Angeklagten gebot allein der Umstand einer Bestrafungsaktion aus letztlich nichtigem Anlass nicht die ausdrückliche Erörterung des von keinem Verfahrensbeteiligten zur Sprache gebrachten [X.] der niedrigen Beweggründe. Dieses lag unter den festgestellten Begleitumständen jedenfalls subjektiv denkbar fern. Ein Fall verwerflicher Selbstjustiz (vgl. [X.] in [X.] 2003 § 211 Rdn. 86; [X.]. in Festschrift für [X.] 2008 S. 759, 775), der [X.] nähere Erwägungen nahe gelegt hätte, liegt nicht vor (vgl. auch BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1, 2, 4, 11, 31, 36). 4 - 5 - Die Annahme eines beendeten Totschlagsversuchs, der einen strafbe-freienden Rücktritt ausschließt, ist nach den Feststellungen zur Wucht des letzten [X.] auch ohne die für sich im Blick auf den [X.] fraglichen ergänzenden Erwägungen des Schwurgerichts ([X.]) rechtsfehlerfrei, so dass die Sachrüge auch keinen Anlass zum Eingreifen des [X.] entsprechend § 301 StPO bietet. 5 [X.] Raum Brause [X.] [X.]
Meta
18.05.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 5 StR 115/10 (REWIS RS 2010, 6568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6568
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