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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZB 38/04
vom 24. November 2004 in der Grundbuchsache
Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim [X.] beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Grundbuchverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß [X.] worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundes-gerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Eine Anrufung des [X.] käme nur im Wege einer Vorlage nach §§ 28 Abs. 2 [X.], 79 Abs. 2 GBO in Betracht; § 133 [X.] greift nicht ein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - [X.] 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 11. März 2004 - [X.]/03 - [X.]-Report 2004, 838; vom 30. September 2004 - [X.] - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.
Terno [X.] [X.]
Dr. Kessal-Wulf
[X.]
Meta
24.11.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 38/04 (REWIS RS 2004, 551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 551
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