Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 38/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 551

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZB 38/04
vom 24. November 2004 in der Grundbuchsache

Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]

am 24. November 2004

beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat beim [X.] beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Grundbuchverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß [X.] worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundes-gerichtshof eingelegt.

Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.

Eine Anrufung des [X.] käme nur im Wege einer Vorlage nach §§ 28 Abs. 2 [X.], 79 Abs. 2 GBO in Betracht; § 133 [X.] greift nicht ein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - [X.] 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 11. März 2004 - [X.]/03 - [X.]-Report 2004, 838; vom 30. September 2004 - [X.] - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.

Terno [X.] [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.]

Meta

IV ZB 38/04

24.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 38/04 (REWIS RS 2004, 551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 551

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