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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Mindestaufenthaltszeitraum im Mitgliedsstaat für Ausstellung eines Führerscheins an einen Studenten
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 16. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen einen [X.]escheid des [X.]eklagten, mit dem ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner [X.] Fahrerlaubnis der [X.] im Inland Gebrauch zu machen. Der am 24. August 2006 ausgestellte [X.] Führerschein weist einen Wohnsitz des [X.] in [X.] aus. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an vom [X.] herrührenden unbestreitbaren Informationen für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis fehle. Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ergebe sich - wie hier - aus dem Führerscheindokument, dass sein Inhaber bei dessen Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz im [X.] gehabt habe, dürfe der [X.] oder Aufnahmemitgliedstaat überprüfen, ob die [X.]ehauptung des [X.]etroffenen zutreffe, sich zur maßgeblichen [X.] für mindestens sechs Monate im [X.] als Student oder Schüler aufgehalten zu haben. Die [X.]erechtigung aus dem [X.] dürfe dem Inhaber jedoch - nicht anders als sonst - nur abgesprochen werden, wenn sich aus unbestreitbaren Informationen des [X.]es ergebe, dass der [X.]etroffene sich auf diese Ausnahme vom [X.] nicht berufen könne. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil die unbestreitbaren Informationen aus dem [X.], nämlich die Stellungnahme des [X.] und die Mitteilung der Ausländerpolizei über Aufenthaltszeiten, dahin zu würdigen seien, dass ein Aufenthalt des [X.] als Student über die erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten in der [X.] nicht erfüllt gewesen sei und die Vorlage der [X.]escheinigung über einen Englisch-Sprachkurs allein nicht ausgereicht habe, um dort die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen nach Unionsrecht nachzuweisen. Tatsächlich lägen damit schon die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen der Ausnahme nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung alter Fassung - FeV a.F. -, die sich mit der Mindesterteilungsvoraussetzung in Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. b der [X.][X.] deckten, nicht vor.
Die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch rechtfertigt die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Schließlich sind auch die gerügten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennbar.
1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„welche inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Studium oder an einen Schulbesuch erfüllt sein müssen, um Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV zu sein, bzw. um als Student im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der [X.][X.] oder Art. 7 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2006/126/[X.] zu gelten.“
Die Frage führt schon deswegen nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten wäre. Maßgeblich für die Abweisung der Klage durch das Oberverwaltungsgericht war nicht, dass die vom Kläger geltend gemachte Ausbildung nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen der genannten Vorschriften an ein Studium oder Schulbesuch erfüllte, sondern dass es die Stellungnahme des [X.] und die Meldung der Ausländerpolizei über Aufenthaltszeiten des [X.] dahin gewürdigt hat, dass ein Studiumaufenthalt über die erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten in der [X.] nicht erfüllt war.
Auch die in diesem Zusammenhang formulierte Frage, ob die vorgelegte Studienbescheinigung ausreichend sei, um eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 FeV a.F. anzunehmen, führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass es insoweit um die [X.]eurteilung von Tatsachen in einem Einzelfall geht, verkennt der Kläger wiederum, dass das Oberverwaltungsgericht nicht die vorgelegte Studienbescheinigung als solche, sondern die genannten Informationen des [X.]es gewürdigt hat.
2. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] in [X.]etracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Entscheidungen jenes Gerichts überhaupt divergenzfähig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind (dagegen die bisherige Rechtsprechung des [X.]: [X.]eschlüsse vom 23. Januar 2001 - [X.]VerwG 6 [X.] 35.00 - juris Rn. 10 f. und vom 17. Juli 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 15.08 - NVwZ 2008, 1115; a.A.: Kopp/[X.], VwGO, 18. Auflage 2012, § 132 Rn. 14); denn die vermeintliche Divergenz, bei deren Vorliegen jedenfalls eine Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache angezeigt wäre, ist nicht erkennbar.
Der Kläger sieht die Abweichung darin, dass der [X.] in der Sache [X.] ([X.], Urteil vom 19. Mai 2011 - [X.]. [X.]/10 - Slg. 2011 [X.]) als Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis den Nachweis der Eigenschaft als Student während eines [X.] von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates anerkannt habe, während das Oberverwaltungsgericht einen dauerhaften Aufenthalt für diese [X.] fordere. Damit verkenne das Oberverwaltungsgericht, dass es allein darauf ankomme, ob der Fahrerlaubnisinhaber während seines Aufenthalts in dem Ausstellermitgliedstaat „korporationsrechtlich Mitglied“ einer Hochschule oder Schule gewesen sei.
Der vom Kläger behauptete Widerspruch zwischen den Ausführungen des [X.] und des [X.]erufungsgerichts ist nicht feststellbar.
Der [X.] hat sich in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 19. Mai 2011 darauf beschränkt, den Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. b der [X.][X.] wiederzugeben, ohne auf die Notwendigkeit eines Aufenthalts des Studenten im Ausstellermitgliedstaat einzugehen ([X.], Urteil vom 19. Mai 2011 a.a.[X.] Rn. 26 und 29). Er hatte keine Veranlassung zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil es auf ihre [X.]eantwortung nicht ankam; denn Frau [X.] war weder Studentin noch hatte sie Entsprechendes geltend gemacht. Schon deswegen fehlt es an dem vom Kläger behaupteten Widerspruch tragender Rechtssätze zu der Entscheidung des [X.]. Aber auch unabhängig davon bedarf die [X.]eantwortung der Frage nicht der Zulassung der Revision; denn die in der Richtlinie geforderte Eigenschaft als Student während eines [X.] von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats setzt - wie auch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 FeV a.F. geregelt - selbstverständlich und ohne dass es ausdrücklicher Erwähnung bedurfte einen mit dem Studium oder dem Schulbesuch verbundenen Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat voraus. Ansonsten bestünde keinerlei innere Rechtfertigung für die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den wohnsitzfremden Mitgliedstaat; denn auf das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat wird bei Studenten im Hinblick darauf verzichtet, dass der [X.]esuch einer [X.] oder Schule nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge hat, Studenten aber dennoch die Möglichkeit gegeben werden soll, die Fahrerlaubnis an ihrem ausbildungsbedingten Aufenthaltsort zu erwerben. Dies ist offenkundig und lässt sich dem Sinn und Zweck der [X.] zweifelsfrei entnehmen, so dass die Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] nach Art. 267 AEUV in einem Revisionsverfahren nicht erforderlich wäre ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. [X.]/81, [X.]. 1982 [X.] Rn. 12 ff.); demzufolge ist auch keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geboten.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, dass das Oberverwaltungsgericht ihm entgegen dem vom [X.] hervorgehobenen Anerkennungsgrundsatz die [X.]eweislast dafür aufgebürdet habe, dass ihm wegen seines Studiums oder Schulbesuchs der Führerschein in Abweichung vom [X.] habe ausgestellt werden dürfen, geht sein Vorbringen daran vorbei, dass das Oberverwaltungsgericht keine [X.]eweislastentscheidung getroffen, sondern anhand der von ihm herangezogenen Informationen aus [X.] die Überzeugung gewonnen hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen Studenten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. b der [X.][X.] nicht vorlagen.
3. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht erkennbar.
Ausgehend davon, dass für das Oberverwaltungsgericht nicht die Eigenschaft als Schüler oder Student allein, sondern auch der damit verbundene Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat maßgeblich war und das Gericht aufgrund der Informationen des [X.] die Überzeugung gewonnen hatte, dass es an diesem Aufenthalt mangelte, kam es nicht mehr darauf an, ob und in welcher [X.] und mit welchem Studienziel der Kläger als Student eingeschrieben war. Seine auf die Ermittlung dieser Umstände gerichtete Verfahrensrüge ist daher unbegründet; denn der Umfang der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nach der dem Urteil zugrundeliegenden [X.] rechtlichen Auffassung des Gerichts.
Auch die weiteren Einwände, die der Kläger im Zusammenhang mit den herangezogenen oder heranzuziehenden Erkenntnissen aus [X.] erhebt, können nicht zum Erfolg der [X.]eschwerde führen. Insoweit wendet er sich überwiegend in der Art einer [X.]erufungsbegründung gegen die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene [X.]ewertung dieser Informationen, ohne einen Verfahrensmangel zu bezeichnen, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Soweit er sich auch an dieser Stelle auf einen Aufklärungsmangel beruft, weil das Oberverwaltungsgericht nicht beachtet habe, dass ein „vollumfänglicher [X.]eweis“ für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins erforderlich sei, geht sein Vorbringen erneut daran vorbei, dass das Gericht eine entsprechende Überzeugung gewonnen und keine [X.]eweislastentscheidung getroffen hat.
Die abschließende Rüge des [X.], die Stellungnahme des [X.] belege, dass die Erteilungsvoraussetzungen für den Führerschein vorgelegen hätten, betrifft ebenfalls die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts; einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Kläger auch hier nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Meta
23.05.2013
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Mai 2012, Az: 1 B 65.11, Urteil
Art 7 Abs 1 Buchst b EWGRL 439/91, Art 9 Abs 2 S 3 EWGRL 439/91, § 7 Abs 2 FeV
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.05.2013, Az. 3 B 60/12 (REWIS RS 2013, 5604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5604
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 C 9/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Automatische Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland bei Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis
RN 8 K 16.1870 (VG Regensburg)
Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis
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Ungültigkeit eines tschechischen Führerscheins - Unbegründetheit des Antrages
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