Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. IX ZA 12/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3106

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 12/15

vom

29. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Schoppmeyer

am 29.
Oktober 2015
beschlossen:

Der Antrag der [X.] und [X.], ihr zur [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der [X.] ist Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Nichtzulassungs-beschwerde nicht zu bewilligen. Die Voraussetzungen des §
114 ZPO liegen nicht vor. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat jedenfalls im Ergebnis keine Aus-sicht auf Erfolg.

Hinsichtlich der Aufhebung des Versäumnisurteils ist die Antragstellerin nicht beschwert. Durch die vom
Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, die Klägerin sei zum Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung in [X.] von 86.100

ist
das Vollstreckungsverfahren
nicht
präjudiziert. Das [X.] ist ersichtlich in dem Sinne auszulegen, dass die Kläge-rin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück
hatte und deswegen die Klägerin, wenn 1
2
-

3

-
es zu Auszahlungen an sie aufgrund des [X.] kommen wird, dem Bereicherungsanspruch der [X.] aus §
717 Abs.
3 Satz
2 und 3 ZPO in Verbindung mit §§
812
ff BGB (MünchKomm-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
590 Rn.
9; [X.]/Schütze/Büscher, 4.
Aufl., §
590 Rn.
45
ff; [X.]/Jonas/
Jacobs, ZPO, 22.
Aufl., §
590 Rn.
15) entgegenhalten kann, das Erhaltene im Verhältnis zu der [X.] in einem Umfang bis 86.100

Aussagen zur Rechtmäßigkeit des
Zwangsversteigerungsverfahrens
und den dort möglichen
Rechtsbehelfen
hat das Berufungsgericht
nicht getroffen.

Die Aufhebung des Versäumnisurteils und der Feststellungsausspruch können sich insoweit nicht zum Nachteil der [X.] auswirken.

Vill
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
6 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
I-5 [X.] -

3

Meta

IX ZA 12/15

29.10.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. IX ZA 12/15 (REWIS RS 2015, 3106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3106

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 12/05 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 81/11 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfeverfahren: Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter; Zulassung der Rechtsbeschwerde …


IX ZA 3/18 (Bundesgerichtshof)


II ZA 4/09 (Bundesgerichtshof)


X ZA 1/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 53/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.