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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 12/15
vom
29. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Schoppmeyer
am 29.
Oktober 2015
beschlossen:
Der Antrag der [X.] und [X.], ihr zur [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der [X.] ist Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Nichtzulassungs-beschwerde nicht zu bewilligen. Die Voraussetzungen des §
114 ZPO liegen nicht vor. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat jedenfalls im Ergebnis keine Aus-sicht auf Erfolg.
Hinsichtlich der Aufhebung des Versäumnisurteils ist die Antragstellerin nicht beschwert. Durch die vom
Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, die Klägerin sei zum Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung in [X.] von 86.100
ist
das Vollstreckungsverfahren
nicht
präjudiziert. Das [X.] ist ersichtlich in dem Sinne auszulegen, dass die Kläge-rin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück
hatte und deswegen die Klägerin, wenn 1
2
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3
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es zu Auszahlungen an sie aufgrund des [X.] kommen wird, dem Bereicherungsanspruch der [X.] aus §
717 Abs.
3 Satz
2 und 3 ZPO in Verbindung mit §§
812
ff BGB (MünchKomm-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
590 Rn.
9; [X.]/Schütze/Büscher, 4.
Aufl., §
590 Rn.
45
ff; [X.]/Jonas/
Jacobs, ZPO, 22.
Aufl., §
590 Rn.
15) entgegenhalten kann, das Erhaltene im Verhältnis zu der [X.] in einem Umfang bis 86.100
Aussagen zur Rechtmäßigkeit des
Zwangsversteigerungsverfahrens
und den dort möglichen
Rechtsbehelfen
hat das Berufungsgericht
nicht getroffen.
Die Aufhebung des Versäumnisurteils und der Feststellungsausspruch können sich insoweit nicht zum Nachteil der [X.] auswirken.
Vill
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
6 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
I-5 [X.] -
3
Meta
29.10.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. IX ZA 12/15 (REWIS RS 2015, 3106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3106
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