Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IX ZA 3/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9701

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030518BIXZA3.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 3/18

vom

3. Mai
2018

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
3. Mai
2018
beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage ge-gen den Beschluss des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2014, Aktenzeichen [X.] ZR 136/12, wird [X.].

Gründe:

I.

Mit Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2011 wurde
der [X.] neben seinem Stiefvater F.

H.

verurteilt, näher bezeichne-te Räumlichkeiten in [X.]

, in welchen ein Fitnessstudio betrieben wurde, zu räumen und geräumt an die damalige Klägerin und jetzige Antragsgegnerin herauszugeben. Der Antragsteller wurde in diesem Rechtsstreit von den Rechtsanwälten V.

und Partner aus H.

vertreten. Die von diesen Rechtsanwälten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Eine namens des Antrag-stellers von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 zurückgewiesen.
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Mit einem am 20. März 2018 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2014. Er behauptet, nichts vom Vorprozess gewusst zu haben, bis gegen ihn vollstreckt worden sei. Weil er mit der Situation überfordert gewesen sei, habe er die [X.] abgegeben. Er habe die Rechtsanwälte V.

und Partner nicht [X.]. Seine Mutter habe zugegeben, die Unterschrift unter der Vollmacht ge-fälscht zu haben. Die Klage im Vorprozess sei unbegründet, weil er, der [X.], nie einen Vertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen habe und nie Inhaber eines Fitnessstudios gewesen sei.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine [X.] in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Nicht gesetzmäßig vertreten ist eine [X.] auch dann, wenn ein Rechtsanwalt für sie auftritt, den sie nicht bevollmächtigt hat ([X.] NJW 1998, 745; [X.] VersR 1997, 341, 342; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 579 Rn. 6; Prüt-ting/[X.]/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 579 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/
[X.], 5. Aufl., § 579 Rn. 15).
Die Zuständigkeit des [X.] folgt aus § 584 Abs. 1 ZPO.

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2.
Ob der behauptete [X.] tatsächlich vorliegt, ist [X.] wegen zu prüfen. Der Senat hätte die Beweisbedürftigkeit der Behauptungen des [X.] unabhängig von der Einlassung des [X.] zu prüfen und die von der [X.] angebotenen Beweise zu erheben (vgl. Prütting/[X.]/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 585 Rn. 7; vgl. weiter § 590 Abs. 3 ZPO).

3. Der Senat hat daher die Akten des [X.] ([X.]
3 O 1718/09 = [X.] 9 U 220/10)
beigezogen. Nach Aktenlage kann ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller keine Kenntnis von diesem Rechtsstreit
hatte.

a) Die Klage ist dem Antragsteller wirksam im Wege der [X.] gemäß § 180 ZPO
unter der Anschrift "D.

,

[X.]

"
zu-gestellt worden.
In den genannten
Räumlichkeiten betrieb der Antragsteller
im Zeitpunkt der Zustellung
ein Gewerbe.
Bei den Akten befindet sich die Kopie einer mit dem Namen des Antragstellers unterschriebenen Gewerbe-Abmeldung vom 2./3. Januar 2012, welche ein vom Antragsteller in den ge-nannten Räumlichkeiten betriebenes Gewerbe "Personaltrainer, Saunawart"
betrifft.

b)
Im Berufungsverfahren hat der
Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte V.

und Partner, Prozesskostenhilfe beantragt. Bei den Ak-ten befindet sich
ein für den Antragsteller angelegtes Prozesskostenheft. [X.] enthält einen ausgefüllten und mit dem Namen des Antragstellers unter-schriebenen amtlichen Vordruck. Beigefügt ist ein Leistungsbescheid des [X.] M.

, nach welchem der Antragsteller seit dem [X.] 2011 in einer Bedarfsgemeinschaft mit K.

H.

, wohl seiner Mutter, 5
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in A.

lebte. Die Kopie einer Anmeldebestätigung haben die Rechtsanwälte V.

und Partner ebenfalls zu den Akten gereicht.
Eine Kopie der nämlichen Bescheinigung ist als Anlage zum jetzigen Antrag auf Pro-zesskostenhilfe vorgelegt
worden. Alles spricht dafür, dass der Antragsteller die genannten Unterlagen den Rechtsanwälten V.

und Partner zur Weiterlei-tung an das [X.] zur Verfügung gestellt hat.

3. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 hat sich der Antragsteller schließlich mit der Bitte um Stundung der Verfahrenskosten an das [X.] gewandt. In dem Schreiben heißt es, er, der Antragsteller, habe ledig-lich ein Nebengewerbe ausgeübt, welches er "kurz nach dem Eingang"
(wohl der Klage) abgemeldet habe. Im Zeitpunkt der Berufungsverfahren am [X.] und am [X.] sei die Räumung längst erledigt gewesen. Nach der Zurückverweisung der Sache habe am 6. Oktober 2015 eine Sitzung des [X.] stattgefunden, nach welcher die Klage voraussichtlich abgewiesen [X.].
Danach hat der Antragsteller, der jetzt vorträgt, keinen Kontakt zu dem [X.] zu 1 des [X.] gehabt zu haben,
den Fortgang des an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Rechtsstreits gegen diesen verfolgt.
Hätte er, wie er nunmehr behauptet, bis zum Beginn der Zwangsvollstreckung

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keinerlei Kenntnis vom [X.] gehabt,
hätte er zudem hierauf [X.], nicht auf die Räumung während des laufenden Rechtsstreits.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2011 -
3 O 1718/09 -

[X.], Entscheidung vom 05.11.2012 -
9 [X.] -

Meta

IX ZA 3/18

03.05.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IX ZA 3/18 (REWIS RS 2018, 9701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9701

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XII ZR 136/12

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