Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. 5 StR 414/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 904

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Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: [X.] Begriff der Offensichtlichkeit in § 349 Abs. 2 [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99 [X.] -5 StR 414/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2000beschlossen:Die Gegenvorstellung des Angeklagten S gegen den [X.]uß des Senats vom 17. Juli 2000 wird zu-rückgewiesen.[X.]eDer Senat hat die Revision des Angeklagten S durch[X.]uß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwor-fen. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, diese Entscheidung [X.] der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.Die im Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwen-deten Begriffs fioffensichtlichfl behaupteten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1,Art. 103 Abs. 1 GG, die den Senat ausnahmsweise zu einer Abänderungseiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung berechtigen und verpflichtenkönnten (vgl. dazu [X.] 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor.In ihrer Gegenvorstellung verweist die Verteidigung auf Definitionen,die auf Überlegungen des Initiators der Einführung des [X.]ußverfahrensam 8. Juli 1922 ([X.] I, 569) Œ lex [X.] zurückgehen. Dieser hielt eineRevision für offensichtlich unbegründet, wenn sich fidie Unbegründetheit [X.] eines sachkundigen Beurteilers sofort aufdrängtfl ([X.] 1925,1612). Die herrschende Meinung in der Literatur hat diese Auslegung [X.] mit geringen Abweichungen übernommen (vgl. die Nachweise [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 349 Rdn. 8).In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich das Verständnisvon [X.] seit Einführung der [X.]ußverwer-fung, die zunächst ohne Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne entspre-- 3 -chendes rechtliches Gehör des Angeklagten erfolgen konnte, jedoch gewan-delt. Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition ent-spricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision auch dann durch [X.] verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig [X.] vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragenzweifelsfrei zu beantworten sind und daß auch die Durchführung der [X.] keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art er-warten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten. [X.] richtet sich eng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349Abs. 2 StPO aus, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer [X.] ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdefüh-rers nicht in Gefahr geraten (vgl. dazu [X.] NJW 1982, 925; [X.] inSalger-Festschrift, 1995 S. 393, 407). Sie steht damit auch im Einklang mitdem Gesetzestext, da der Inhalt des Begriffs fioffensichtlichfl von dem finalenZusammenhang abhängig ist, in dem er gebraucht wird.Dieses Verständnis liegt der Verwerfung der Revision im vorliegendenFall zugrunde, in dem sich der Senat auf umfassende Ausführungen der Re-vision, überzeugende Darlegungen des [X.] in seiner [X.] -tragsschrift und eine bislang nicht in Zweifel gezogene Rechtsprechung des[X.] zum Schutz deliktisch erlangten Vermögens stützenkonnte.[X.] TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 414/99

12.10.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. 5 StR 414/99 (REWIS RS 2000, 904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 904

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