5. Strafsenat
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PDF anzeigen5 StR 414/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Juli 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Untreue- 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2000beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten L und S gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom15. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Zu der von dem Angeklagten S erhobenen Verfahrensrüge,das Landgericht habe gegen § 245 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 250Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Beweisantrag der Verteidigung ab-gelehnt habe, eine schriftliche Erklärung zu verlesen, die der ZeugeDr. Schalck-Golodkowski, der eine Vernehmung vor dem Landgericht unterHinweis auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPOabgelehnt hat, im Zusammenhang mit seiner Befragung vor der fiUnabhängi-gen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massen-organisationen der DDRfl abgegeben hatte, bemerkt der Senat:Es kann dahinstehen, ob an der vom Senat in seiner unveröffentlichten Ent-scheidung vom 25. September 1962 Œ 5 StR 306/62 Œ vertretenen Auffas-sung festzuhalten ist, nach der dem Verlesungsverbot des § 250Satz 2 StPO nur solche schriftlichen Erklärungen unterfallen, die in demsel-ben Verfahren zu Beweiszwecken abgegeben worden sind (a.A. BGHSt 20,160 f. in einer nicht tragenden Erwägung). Auf der unterbliebenen förmlichenVerlesung der schriftlichen Erklärung kann das Urteil hier nicht beruhen.Über die Befragung des Dr. Schalck-Golodkowski vor der Untersuchungs-kommission wurde seinerzeit ein Ergebnisprotokoll gefertigt, dem die schrift-liche Erklärung des Dr. Schalck-Golodkowski als Anlage angefügt war.- 3 -Nachdem Mitglieder der Untersuchungskommission und deren Vorsitzenderin ausführlichen, teils mehrstündigen Vernehmungen vor dem Landgericht(vgl. Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1998) zu den Ausführun-gen des Dr. Schalck-Golodkowski und zu deren Zusammenfassung in demErgebnisprotokoll befragt worden sind, ist auszuschließen, daß die schriftli-che Erklärung des Zeugen nicht im Wege des Vorhalts zum Gegenstand derHauptverhandlung gemacht und bei der Urteilsfindung vom Landgericht be-rücksichtigt worden ist.Harms Häger TepperwienRaum Brause
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