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PDF anzeigen5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Juli 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Untreue- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juli 2000beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und S gegen das Urteil des [X.] vom15. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Zu der von dem Angeklagten S erhobenen Verfahrensrüge,das [X.] habe gegen § 245 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 250Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Beweisantrag der Verteidigung ab-gelehnt habe, eine schriftliche Erklärung zu verlesen, die der [X.]. [X.], der eine Vernehmung vor dem [X.] unterHinweis auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 [X.] hat, im Zusammenhang mit seiner Befragung vor der fiUnabhängi-gen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massen-organisationen der [X.] abgegeben hatte, bemerkt der Senat:Es kann dahinstehen, ob an der vom Senat in seiner unveröffentlichten [X.] vom 25. September 1962 [X.] 5 StR 306/62 [X.] vertretenen [X.] festzuhalten ist, nach der dem [X.] des § 250Satz 2 StPO nur solche schriftlichen Erklärungen unterfallen, die in [X.] zu Beweiszwecken abgegeben worden sind (a.A. BGHSt 20,160 f. in einer nicht tragenden Erwägung). Auf der unterbliebenen förmlichenVerlesung der schriftlichen Erklärung kann das Urteil hier nicht beruhen.Über die Befragung des Dr. [X.] vor der [X.] wurde seinerzeit ein Ergebnisprotokoll gefertigt, dem die schrift-liche Erklärung des Dr. [X.] als Anlage angefügt [X.] Mitglieder der Untersuchungskommission und deren Vorsitzenderin ausführlichen, teils mehrstündigen Vernehmungen vor dem [X.](vgl. Beschluß des [X.]s vom 8. September 1998) zu den Ausführun-gen des Dr. [X.] und zu deren Zusammenfassung in [X.] befragt worden sind, ist auszuschließen, daß die schriftli-che Erklärung des Zeugen nicht im Wege des [X.] zum Gegenstand [X.] gemacht und bei der Urteilsfindung vom [X.] be-rücksichtigt worden ist.[X.] [X.]Brause
Meta
17.07.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2000, Az. 5 StR 414/99 (REWIS RS 2000, 1618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1618
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