Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2007, Az. 3 StR 276/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2533

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[X.] vom 7. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhal-ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Einzelstrafe und zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Allerdings kann der - nach dem Rechtszustand bei [X.] nicht zu beanstandende - Ausspruch über die [X.] gemäß § 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben, da er die durch das [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) zwischenzeitlich ge-änderte Rechtslage nicht berücksichtigen konnte, die jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] maßgeblich ist (vgl. § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO). Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, zugleich über die nunmehr ebenfalls mögliche und notwendige Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des [X.] vom 13. November 2006 zu entscheiden und hierauf die Voll-streckungsreihenfolge gemäß der Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB abzu-stimmen, hat der Senat auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Hiervon wird die Anordnung nach § 64 StGB im angefochtenen Urteil nicht berührt. Sie geht bei der Gesamtstrafenbildung zusammen mit der Unterbringungsanordnung aus dem Urteil vom 13. November 2006 in einer einheitlichen Anordnung gemäß § 64 StGB auf, über deren Vollstreckung nunmehr gemäß § 67 Abs. 2 StGB zu entscheiden ist (vgl. [X.] in [X.] § 55 Rdn. 46 f.). [X.] Hubert

Meta

3 StR 276/07

07.08.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2007, Az. 3 StR 276/07 (REWIS RS 2007, 2533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2533

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