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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 5/00vom24. Januar 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat [X.] Januar 2001 durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofsProf. Dr. Hirsch, die [X.] [X.], Terno und die [X.]inDr. [X.] sowie Rechtsanwalt Prof. [X.], die RechtsanwältinDr. [X.] und Rechtsanwalt Dr. [X.]:Die Selbstablehnung des [X.]s am [X.]undesgerichtshof[X.]. wird für begründet erklärt.Gründe:[X.] Antragsteller wendet sich mit der sofortigen [X.]eschwerde ge-gen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes, die den Widerruf [X.] des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) bestätigt hat.Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur [X.] der Entscheidung über die [X.]eschwerde berufene [X.] hat mitdienstlicher Erklärung vom 15. Oktober 2000 angezeigt, daß er mit dem[X.]eschwerdeführer seit 1969 persönlich eng befreundet sei; der [X.] sei ihm seit langem durch- 3 -mehrere Gespräche mit dem Antragsteller bekannt, in denen [X.] verbundene Probleme gemeinsam erörtert worden seien.Die [X.]eteiligten haben von der Anzeige des [X.]s Kenntnis er-halten, hierzu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.[X.] im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein [X.] [X.] seines Amtes wegen [X.]efangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4[X.]RAO i.V.m. § 6 Abs. 2 [X.]). Das [X.] richtet [X.] §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: [X.]/[X.]/[X.],[X.] 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden,- 4 -ob die von dem [X.] angezeigten Umstände die [X.]esorgnis der [X.]efan-genheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksichtauf die sich aus der dienstlichen Anzeige vom 15. Oktober 2000 erge-benden Umstände der Fall.[X.]Ganter Terno [X.] Salditt [X.] Wosgien
Meta
24.01.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. AnwZ (B) 5/00 (REWIS RS 2001, 3797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3797
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