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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 78/09
vom
10. Oktober
2011
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], den Rechtsanwalt Dr.
[X.] und den Rechtsanwalt
Dr. [X.]raeuer
nach mündlicher Verhandlung
am
10.
Oktober
2011
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die
ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000
Gründe:
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§
42 Abs.
6 [X.]RAO a.F. i.V.m. §
91a ZPO, §
13a [X.]). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-verfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens [X.] sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. [X.]
-
3
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schlüsse vom 24.
Januar 2008 -
AnwZ
([X.]) 15/07, 31.
Januar 2008 -
AnwZ
([X.]) 59/05 und 11.
Februar 2008 -
AnwZ
([X.]) 120/05).
Kessal-Wulf
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2009 -
AGH 9/08 ([X.]) -
Meta
10.10.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2011, Az. AnwZ (B) 78/09 (REWIS RS 2011, 2568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2568
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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