Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. 5 StR 590/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5305

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5 StR 590/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Geiselnahme u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. August 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Ausführungen des [X.] zur Strafrahmenwahl lassen be-sorgen, daß der Tatrichter die Schuld des Angeklagten zu schwer bewertet hat. Das [X.] hat die Strafe dem nach § 21 StGB und § 239b Abs. 2 [X.]. § 239a Abs. 4 StGB zweifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB entnommen. Diese doppelte Strafrah-menverschiebung sei für den Angeklagten günstiger als die Anwendung von - 3 - § 239b Abs. 2 [X.]. § 239a Abs. 2 StGB, da ein minder schwerer Fall nur unter Verbrauch der beiden genannten vertypten Milderungsgründe anzu-nehmen gewesen wäre.
Angesichts der vom [X.] festgestellten zahlreichen, erheblich zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hätte sich hier die An-nahme eines minder schweren Falles nach § 239b Abs. 2 [X.]. § 239a Abs. 2 StGB bereits ohne gleichzeitigen Verbrauch der vertypten Milde-rungsgründe aufgedrängt. Die Tat des umfassend geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten war von Beginn an darauf angelegt, ein möglichst baldiges Eingreifen der Polizei zum Zwecke seiner eigenen Festnahme zu erreichen. Es ging dem auf Grund seiner psychischen Erkrankung auf sich selbst fixierten Angeklagten nur darum, psychologische Hilfe zu erhalten, die ihm zuvor im Rahmen eines freiwilligen Aufenthalts auf einer [X.] wie er meinte, zu Unrecht [X.] versagt wurde. Dabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß der Angeklagte nach den Feststel-lungen des [X.] bei der Entschlußfassung zu der —[X.] aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner starken Alkoholisierung sogar nicht ausschließbar schuldunfähig, dann bei der Tatausführung nur eingeschränkt schuldfähig war. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das [X.] bei zutref-fender Würdigung dieser Umstände und Annahme eines minder schweren Falles der [X.] der vertypten Milderungsgründe eine noch geringere, aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt hätte. Der neue Tatrichter wird auch über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB [X.] gege-benenfalls [X.]. § 67b StGB [X.] neu zu entscheiden haben (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hiervon hat das [X.] bisher abgesehen, da die [X.] eingeleitete Behandlung des krankheitseinsichtigen Angeklagten be-reits zu Erfolgen geführt habe, so daß die Gefahr einer Wiederholung einer - 4 - solchen Verzweiflungstat und damit eine von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit nicht bestehe. Es wird zu prüfen sein, ob sich diese Prognose unter Bedacht auf den bisherigen Behandlungsverlauf wei-terhin aufrecht erhalten läßt.
[X.]Raum [X.]

Meta

5 StR 590/04

26.01.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. 5 StR 590/04 (REWIS RS 2005, 5305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5305

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