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PDF anzeigen[X.]/01vom24. April 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung des Hilfsbe-weisantrages im Urteil auf Einvernahme von zwei Ärzten aus [X.] rechts der [X.] läßt keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] zum Beweis der Tatsache, die dem [X.] zugefügten Verletzungen hätten ohne ärztlichen Ein-griff nicht zwangsläufig zum Tode führen müssen, hat die Vertei-digung des Angeklagten der Sache nach die Einholung [X.] begehrt, selbst wenn sie in [X.] die Vernehmung der Ärzte als sachverständige [X.] hat. Die Ablehnung dieses Hilfsbeweisantrages nach§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO begegnet keinen Bedenken. Wie sichaus dem [X.] ergibt, hat die Strafkammerzu den Verletzungen des [X.], seiner Behandlung im [X.] und zur konkreten Lebensgefahr ohne weiteren medizi-nischen Eingriff den Privatdozenten [X.]aus dem [X.] 3 -kum sowohl als Zeugen als auch als Sachverständigen gehört.Die Verteidigung behauptet nicht, das erstattete Gutachten gehevon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus oder esbestünden Zweifel an der Sachkunde des gehörten [X.].Schäfer Nack [X.] [X.]
Meta
24.04.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. 1 StR 131/01 (REWIS RS 2001, 2809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2809
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