Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. 1 StR 530/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6687

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 530/09 vom 12. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Mai 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. März 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2008 mit Beschluss vom 2. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 5. März 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 356a StPO die Anhörungsrüge erhoben. 1 2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, denn es liegt keine [X.] rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner [X.] zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat den Ansichten des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörs-verletzung. 2 Auch soweit der Verurteilte geltend macht, der Senat habe bei [X.] zu Unrecht eine verschuldete [X.] - 3 - säumung angenommen, zeigt er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-ches Gehör auf. Der von ihm in der Anhörungsrüge angesprochene Schriftsatz vom 25. Juli 2009 enthielt - neben der ohne ausreichende Begründung erhobe-nen Rüge der Verletzung formellen Rechts - lediglich die Sachrüge konkretisie-rende Angriffe gegen die Beweiswürdigung des [X.] mit überwiegend urteilsfremden Tatsachen. Diese Gesichtspunkte wurden vom Senat auf die fristgerecht erhobene Sachrüge hin berücksichtigt, ohne dass es insoweit der Wiedereinsetzung bedurft hätte. Soweit im Zusammenhang mit [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt wurde, hat sich der [X.] ungeachtet der Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag zulässig erhoben worden war, auch mit der Begründetheit des Antrags auseinandergesetzt; er hat diese verneint. Auch das Vorbringen des Verurteilten in den vom ihm in der Anhörungs-rüge angesprochenen Schriftsätzen vom 13., 25. und 26. Januar 2010 hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nicht übergangen. Bei diesen Schriftsät-zen handelte es sich um [X.]. § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Antragsschrift des [X.], die dem Verurteilten - wie er mit Schreiben vom 13. Januar 2010 selbst mitgeteilt hat - an diesem [X.] war. Soweit der Verurteilte meint, aus Formulierungen in dem beanstande-ten Beschluss entnehmen zu können, sein Vorbringen in den fraglichen Schrift-sätzen sei wegen Überschreitung der [X.] nicht berück-sichtigt worden, irrt er. Da es sich bei der Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 349 Rdn. 17), hat der Senat die Ausführungen des Verurteilten in den [X.], welche die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge konkretisierten, ebenfalls berücksichtigt (vgl. zu der vom Verurteilten beanstandeten Formulierung auch [X.] aaO). Das Recht zur [X.] - 4 - erklärung [X.]. § 349 Abs. 3 StPO ermöglicht indes nicht, weitere [X.] zu erheben oder nachträglich formgerecht zu begründen ([X.] aaO). 3. Der Senat ist an einer abschließenden Beschlussfassung über die An-hörungsrüge des Verurteilten nicht dadurch gehindert, dass der Vorsitzende den Antrag, dem Verurteilten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, abge-lehnt hat. Diese Entscheidung war zutreffend. Dem Verurteilten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwalt M. beigeordnet worden. Diese Pflichtvertei-digerbestellung wirkte im Verfahren nach § 356a StPO fort (vgl. BGHR StPO § 356a Verteidiger 1). Neben dem bereits bestellten Verteidiger dem [X.] einen weiteren Verteidiger zu bestellen, war hier nicht geboten. Etwas [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass Rechtsanwalt [X.]dem Verurteilten seine Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, dass seines Erachtens eine Anhö-rungsrüge keinen Erfolg bringe. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Rüge gehört gerade zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers. 5 - 5 - Der Schriftsatz des Verurteilten vom 3. Mai 2010 hat dem Senat vorgele-gen. 6 [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]

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1 StR 530/09

12.05.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. 1 StR 530/09 (REWIS RS 2010, 6687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6687

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