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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:061217BIVZR39.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 39/16
vom
4. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]
am 4. Dezember 2017
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.]
12.
Zivilsenat
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vom 2. Febru-ar 2016 wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
200.402,32
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Beklagten
war gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 27.
September
2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.
November
2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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Entgegen der Auffassung der Revision kann die Neuregelung des [X.] in der Fassung
der 22.
Satzungsänderung das Feststel-lungsinteresse für die Hilfswiderklage nicht begründen, weil ihre Wirk-samkeit, die neben den behaupteten Pflichtverletzungen Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist, nicht erstmals im Revisionsverfahren überprüft werden kann. Etwas anderes ergibt sich
anders als die Revision meint
nicht aus dem [X.]sbeschluss vom 10.
Februar 2016 ([X.], juris
Rn.
8
ff.). In dem damaligen [X.] war das Feststellungsinteresse der dortigen Klägerin während des Revisionsverfahrens weggefallen, nachdem die Beklagte an der angegrif-fenen
Gegenwertbestimmung nicht mehr festgehalten und nach Erlass des Berufungsurteils eine Neuregelung getroffen hatte. Hier geht es [X.] nicht um den Wegfall eines zunächst bestehenden Feststellungs-interesses, sondern um dessen Begründung aufgrund
einer neuen [X.].
Diese
kann auch insoweit nicht erstmals im Revisions-
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verfahren zur Überprüfung gestellt werden (vgl. [X.]sbeschluss vom 10.
Februar 2016 aaO Rn.
19; [X.]surteil vom 13.
Februar 2013 -
IV ZR 17/12, juris Rn.
26).
Mayen
[X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2014 -
6 [X.]/12 -
O[X.], Entscheidung vom 02.02.2016 -
12 [X.] -
Meta
04.12.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2017, Az. IV ZR 39/16 (REWIS RS 2017, 1345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1345
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