Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZR 147/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5344

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
IX Z[X.] 147/12
Verkündet am:

22. Mai 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem [X.]echtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja
[X.] § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1 Satz 1
Bei vorzeitiger B[X.]ndigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pau-schalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des [X.] entspricht.
[X.], Urteil vom 22. Mai 2014 -
IX Z[X.] 147/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2014 durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.],
Dr. [X.] und Grupp

für [X.]echt erkannt:

Auf die [X.]evision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25.
Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2011 hinsichtlich der zurückgewiesen wurde.

Die Sache wird
in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde-
und des [X.]evisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft betreute die Klägerin und mehrere von ihr beherrschte Gesellschaften seit dem 9.
Juli 2001 in allen steu-errechtlichen Angelegenheiten. Die abgeschlossenen Steuerberaterverträge unterschieden zwischen [X.]egelleistungen, für welche jeweils eine [X.]
-

3

-
schalvergütung, zahlbar in gleich
hohen monatlichen Teilbeträgen, vereinbart wurde,
und Sonderleistungen, bei denen eine Vergütung nach Zeitaufwand [X.] wurde.
Diese Verträge wurden im März 2010 durch die Klägerin und die
betreuten Gesellschaften außerordentlich gekündigt. Leistungen hat die [X.] seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erbracht.

Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem
[X.]echt die [X.]ückzahlung von [X.]n für nicht geleistete Arbeiten in den Jahren 2008
und
2009 sowie für die Monate Januar und Februar 2010
-
letztere betragen

-
begehrt. Daneben hat sie weitere Ansprüche, hierunter ein Scha-densersatzanspruch in Höhe von 4.113,98

hafter Beratung, gel-tend gemacht. Das [X.] hat die Klage ganz überwiegend abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die Nicht-zulassungsbeschwerde hat der Senat die [X.]evision
hinsichtlich der Ansprüche über
7.352,30

Entscheidungsgründe:

Die [X.]evision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne die für die [X.] und Februar 2010 entrichteten [X.] nicht [X.]. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin und die von ihr vertrete-2
3
4
-

4

-
nen Gesellschaften zur außerordentlichen Kündigung nach §
627 Abs.
1 [X.] berechtigt gewesen seien. Diese Befugnis hätten die Parteien nicht a[X.]edun-gen. Der
Abrede zur Vertragslaufzeit, wonach sich der auf ein Jahr [X.] jeweils um ein Jahr verlängere, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werde, könne nicht hinreichend deutlich
entnommen werden, dass dem Mandaten ein außerordentliches
Kündigungsrecht nicht zustehen solle. Aus der von den Parteien gehandhabten Berechnung und Zahlung der monatli-chen Pauschbeträge und unter Berücksichtigung des praktischen Bedürfnisses für die Vereinbarung von [X.] folge, dass es sich hierbei um eine endgültige Vergütung der in diesen Teilzeiträumen erbrachten Leistungen habe handeln sollen. Eine Herabsetzung der für diese Monate gezahlten Vergü-tung nach §
628 Abs.
1 [X.] komme nicht in Betracht. Der Grundsatz, dass bei vorzeitiger B[X.]ndigung
des Anwaltsvertrages ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen sei, welcher der bisherigen Tätigkeit des [X.]echtsan-walts entspreche, sei auf einen Steuerberatervertrag nicht übertragbar. Die hier in [X.]ede stehenden Steuerberaterverträge bezögen sich auf wiederkehrende Tätigkeiten im [X.]ahmen von [X.], welche jeweils zurückliegende Zeiträume beträfen. Zudem habe die Beklagte dargelegt, dass sie "[X.]egelleis-tungen"
sowohl für die Klägerin als auch für die von ihr vertretenen Gesellschaf-ten erbracht habe.

Weitergehende Zahlungsansprüche seien nicht Gegenstand der Beru-fung. Soweit die Klägerin im ersten [X.]echtszug Zahlungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 4.113,98

d-nungsgeldern als Schadensersatz begehrt habe, verfolge sie diese Ansprüche nach Maßgabe der beschränkten Berufung nicht weiter. Das mit der Berufung verfolgte [X.] in Höhe von 54.666,23

lich die Schadensersatzforderung in Höhe von 47.313,93

e-5
-

5

-
rung in Höhe von 7.352,30

und Februar 2010.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht
stand. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
kann weder der gel-tend gemachte Anspruch auf [X.]ückzahlung der für die Monate Januar und [X.] 2010 entrichteten [X.] noch der Schadensersatzan-spruch wegen der
Verhängung von [X.] und Strafzinsen verneint werden.

1. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches über 7.352,30

[X.]ückforderung nach §
812
Abs.
1 Satz 1 Fall
1
[X.] in Betracht, wenn der [X.]n gemäß
§
628 Abs.
1 Satz 1 [X.] für den in [X.]ede stehenden Zeitraum von Januar bis Februar 2010 eine
geringere als die vereinbarte und
entrichtete Vergütung zustehen sollte.

a) Die Bestimmung des §
628 Abs.
1 [X.] regelt die Frage, in welchem Umfang dem [X.] nach der außerordentlichen Kündigung ge-mäß §
627 [X.] Honoraransprüche gegen seinen Auftraggeber zustehen. [X.] kann der Verpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§
628 Abs.
1 Satz 1 [X.]). [X.] [X.]egelung
gilt
auch für Verträge
mit [X.]echtsanwälten (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
IX
Z[X.] 170/11, [X.], 2110 [X.]n.
13; vom 26.
September 2013 -
IX
Z[X.] 51/13, NJW 2014, 317 [X.]n.
9) sowie mit Steuerbe-ratern
([X.], [X.] 1995, 80, 82; [X.], NJW-[X.][X.] 2002, 277, 6
7
8
-

6

-
278; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
628 [X.]n.
3; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
628 [X.]n.
1; Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], [X.] der Anwaltshaftung, 2.
Aufl.,
[X.]n.
880).
Die Vorschrift des §
628 Abs.
1 [X.] ist zwar abdingbar (vgl. [X.], Urteil
vom 16. Oktober 1986 -
III
Z[X.] 67/85, NJW 1987, 315, 316), jedoch haben die Parteien in der [X.], wie den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu §
627 [X.] zu entnehmen ist, auch hierzu keine [X.]egelung getroffen.

b) Nach der höchstrichterlichen [X.]echtsprechung ist bei vorzeitiger [X.] aufgrund der Bestimmung des §
627 Abs.
1 [X.] ein vereinbartes Pauschalhonorar nach §
628 Abs.
1 [X.] auf den Teil [X.], welcher der bisherigen Tätigkeit des [X.]echtsanwalts entspricht
([X.], Urteil vom 27.
Februar 1978 -
AnwSt ([X.]) 9/77, NJW 1978, 2304, 2305; vom 16.
Oktober 1986 -
III
Z[X.] 67/85,
aaO; [X.]/[X.], aaO [X.]n.
14). Hierbei ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insge-samt vorgesehenen Tätigkeit zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits er-brachten Leistungen
des [X.]echtsanwalts entfällt ([X.],
[X.] aktuell 2010, 88, 91; [X.]/[X.], aaO).

c) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht (so auch [X.], StB 1987, 241 f) sind diese Grundsätze auch auf eine vereinbarte Pauschalvergütung für steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar (Feiter, [X.], §
12 StBVV [X.]n.
230; [X.], [X.], 4.
Aufl., [X.] Vor §
1 Ziff. 1.3.5).

aa) Der vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehene Umstand, dass die von der [X.] zu erbringenden steuerlichen Leistungen wieder-9
10
11
-

7

-
kehrende Tätigkeiten im [X.]ahmen von [X.] betrafen, steht einer Anwendung des §
628 Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Der Normzweck die-ser Bestimmung beruht auf dem allgemeinen [X.]echtsgedanken, demzufolge sich die Vergütung des [X.] nach den tatsächlich erbrachten Leistungen richtet ([X.]/[X.], aaO [X.]n.
1).
Die Vorschrift
un-terscheidet ersichtlich nicht danach, ob die aufgekündigte Tätigkeit im [X.]ahmen eines über mehrere Jahre zu führenden Dauermandats oder nur bezogen auf eine kürzere Zeitdauer erbracht werden sollte. Auch bei einer Pauschalvergü-tung kommt diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung zu.

[X.]) Die in §
14 [X.]
geregelte Pauschalvergütung verschafft dem Steuerberater keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bezahlung noch nicht [X.] Leistungen, sondern
erleichtert lediglich das Abrechnungsverfahren für schon ausgeführte
Leistungen. Anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen sollen die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbaren können (Amtliche Be-gründung zu §
14 [X.],
abgedruckt bei [X.], aaO §
14 [X.]). Ob und gegebenenfalls inwieweit der Steuerberater die Pauschalvergütung verlan-gen kann, ist demnach zunächst keine Frage des Steuerberatergebührenrechts, sondern eine solche der vertraglichen [X.]egelung und
der Vorschriften des Bür-gerlichen [X.]echts
([X.], [X.] 1995,
80,
81; [X.] aaO; [X.], aaO [X.] Vor §
1 Ziff. 1.3.5; für die B[X.]AGO [X.], Urteil vom 16.
Oktober 1986, aaO).

[X.]) Eine gewisse Einschränkung erfährt §
628 Abs.
1 Satz 1 [X.] durch §
12 Abs.
4 [X.], wonach es auf bereits entstandene Gebühren ohne Ein-fluss ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Bestimmung ist jedoch auf den [X.] der Pauschgebühr zugeschnitten und findet deshalb entgegen der An-12
13
-

8

-
sicht des Berufungsgerichts auf eine Pauschalvergütung, die -
wie im Streitfall
-
mehrere Pauschgebühren abdeckt, keine Anwendung (Feiter, aaO §
12 StBVV [X.]n.
230; für die [X.] des §
13 Abs.
4 B[X.]AGO (jetzt §
15 Abs.
4 [X.]VG) [X.], Urteil vom 27. Februar 1978, aaO; vom 16. Oktober 1986, aaO S. 316 f).

dd) Der Anwendungsbereich des §
628 Abs.
1 [X.] und die danach ge-botene Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen lässt sich auch nicht mit der zusätzlichen Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe [X.]e-gelleistungen für die Monate Januar und
Februar 2010 erbracht, verneinen. Nach §
628 Abs.
1 Satz 1 [X.] ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit im Einzelnen zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits ausgeführten
Leistungen
des [X.]echtsberaters
entfällt (vgl. [X.],
[X.] aktuell 2010, aaO; [X.]/[X.], aaO
[X.]n.
14).
Tragfähige Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getrof-fen.
Es hat nicht weiter dargelegt, welche einzelnen [X.]egelleistungen die [X.] im hier maßgeblichen
Zeitraum der Monate Januar und Februar 2010 tatsächlich für die Klägerin und die
von ihr vertretenen Gesellschaften erbracht hat
und welcher
Anteil an der Vergütung diesen Leistungen zuzumessen ist.

[X.])
Von seinem [X.]echtsstandpunkt aus hätte das Berufungsgericht im Übrigen
auch einen Wegfall des von ihm angenommenen Vergütungsan-spruchs für die Monate Januar und Februar 2010 gemäß
§
628 Abs.
1 Satz 2
2. Fall
[X.] in Betracht ziehen und bei Vorliegen der hierfür erforderlichen
Voraussetzungen insoweit prüfen müssen, ob erbrachte Teilleistungen für die angeführten Monate im Hinblick auf die infolge der Kündigung notwendige Be-auftragung eines anderen Steuerberaters für die Klägerin nutzlos geworden sind (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011, aaO [X.]n.
13).

14
15
-

9

-

2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Scha-densersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung -
bezogen auf den Anfall von [X.] und Strafzinsen
-
im Berufungsrechtszug nicht weiterverfolgt, beruht auf einer Gehörsverletzung (Art.
103 Abs.
1 GG).

a) Wie die [X.]evision zu [X.]echt rügt, sind tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe den Anspruch über 4.113,98

s-rechtszug nicht weiterverfolgen wollen, nicht ersichtlich. Mit diesem vom Land-gericht für nicht begründet erachteten Anspruch hat sich die Klägerin in ihrer [X.] ausführlich befasst und ist der Ansicht des Land-gerichts unter verschiedenen Gesichtspunkten entgegengetreten. Hieraus folgt deutlich, dass auch dieser Anspruch und die hierzu geäußerte Ansicht des [X.]s
zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden soll-te. Das Berufungsgericht hat dieses entscheidungserhebliche
Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen. Der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den zu diesem Anspruchskomplex gehörenden vorge-richtlichen Kostenersatzanspruch zurückgenommen hat, stützt die Annahme einer Beschränkung der Berufung nicht, weil der [X.] von dieser [X.]ücknahm[X.]rklärung gerade nicht erfasst wurde.
Jedenfalls hätte das [X.] die Klägerin ausdrücklich darauf hinweisen müssen, es werde an-gesichts des im Klageantrag aufgeführten [X.] angenommen, die Klägerin wolle den im Hinblick auf die Berufungsbegründung zumindest hilfs-weise zur Überprüfung gestellten Anspruch über 4.113,98

l-gen. Die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens ist unter diesen Umständen als Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG zu bewerten
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2003 -
V
Z[X.] 187/02, NJW 2003, 3205; Beschluss vom 29.
September 2011 -
IX
Z[X.] 184/08, NJW-[X.][X.] 2012, 305 [X.]n.
5).

16
17
-

10

-

b) Das Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen [X.]. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2003, aaO S.
3205
f; Beschluss vom 29.
September 2011, aaO [X.]n.
6).

18
-

11

-
III.

Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher -
im Umfang der Zu-lassung
-
der Aufhebung (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2011 -
17 O 131/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.05.2012 -
17 U 32/11 -

19

Meta

IX ZR 147/12

22.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZR 147/12 (REWIS RS 2014, 5344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5344

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 147/12 (Bundesgerichtshof)

Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Steuerberater: Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatungsvertrages


VI ZR 133/10 (Bundesgerichtshof)

Zahnärztlicher Behandlungsvertrag: Verlust des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens; Behandlungsfehler


VI ZR 133/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 114/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 114/09 (Bundesgerichtshof)

Steuerberatervertrag: Jederzeitige Kündbarkeit trotz Vereinbarung dauerhaft fester Bezüge für einen Teilbereich der Tätigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 147/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.