Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 3 StR 355/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6220

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 355/13
vom
17. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Juni 2013 im Ausspruch über die Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben; dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt und gemäß §
66 Abs. 3 Satz 1 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

1
-
3
-
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] zum Schuld-
und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann hingegen keinen Bestand haben.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung ([X.] I 2012, [X.]) am 1.
Juni 2013 sind für [X.], die vor diesem Stichtag begangen [X.], gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 [X.] die bis zum 31. Mai 2013 gelten-den Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, hier -
wovon auch das [X.] ausgegangen ist -
nach Art. 316e Abs. 1 Satz 1 [X.] mithin § 66 StGB in der Fassung des [X.] und zu begleitenden Gesetzen vom 22. Dezember 2010 ([X.] I 2010, [X.]). Zur Tatzeit war diese Vorschrift indes gemäß der Wei-tergeltungsanordnung des [X.] im Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u.a.,
[X.]E 128, 326) nur nach Maßgabe einer
"strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" anwendbar, die Sicherungsverwahrung mithin nur anzuordnen, wenn der damit verbundene Eingriff
gegen den Ange-klagten unerlässlich war, um die Ordnung des betroffenen [X.] zu erhalten ([X.] aaO, [X.]E 128, 326, 406).
Nach der Rechtsprechung des [X.] gilt dieser Maßstab aus Gründen des Vertrauensschutzes für Taten fort, die vor dem 31. Mai 2013 begangen wurden, und zwar nicht nur dann, wenn die Neuregelungen zwischen dem tatgerichtlichen Urteil und der Revisionsentscheidung in [X.] getreten sind ([X.], Urteile vom 23. April 2013 -
5 [X.], [X.]R
StGB § 66 [X.] und 5
StR 617/12, juris Rn. 19; Urteil vom 12. Juni 2013 -
5 [X.], [X.], 524, 525; siehe auch Urteil vom 24. Oktober 2013 -
4 StR 2
3
4
-
4
-
124/13, NJW 2013, 3735), sondern auch dann, wenn bereits das erstinstanzli-che Urteil nach Inkrafttreten der Neuregelungen ergangen ist ([X.], Urteil vom 11. März 2014 -
5 [X.], NJW 2014, 1316).
Bei Durchführung der vorgenannten strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung erweist sich im Rahmen der nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu treffenden Er-messensentscheidung die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht als unerlässlich, weil die [X.] für eine Aussetzung der Strafe (vgl. § 57a StGB) und der [X.] (vgl. § 67c StGB) in der Praxis gleich zu handhaben sind und deshalb ein Fall, in dem die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteres-ses der Allgemeinheit zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, aber gleich-wohl die Maßregel wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Betroffenen noch vollstreckt werden dürfte, kaum denkbar erscheint ([X.], Urteil vom 10. Januar 2013 -
3 [X.], juris Rn. 6). Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] zur Ermessensentscheidung nach §
66 Abs. 2 StGB ([X.] aaO sowie Urteil vom 25. Juli 2012 -
2 [X.], [X.]R
StGB § 66 Abs. 2 Ermes-sensentscheidung 8); für die Entscheidung nach § 66 Abs.
3 StGB gilt nichts anderes ([X.], Urteil vom 12. Juni 2013 -
5 [X.], [X.], 524, 525). Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwah-rung hat deshalb zu entfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts der aufgezeigten gleichen Handhabung der Voraussetzungen für die Aussetzung von Restfreiheitsstrafe und Maßregel führt der Wegfall der Sicherungsverwah-rung nicht zu einer spürbaren Besserstellung des Angeklagten, so dass es nicht unbillig erscheint, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, mit dem 5
6
-
5
-
er sich umfänglich auch gegen den Schuld-
und Strafausspruch gewandt hat, zu belasten.
[X.] [X.]Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 355/13

17.04.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 3 StR 355/13 (REWIS RS 2014, 6220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6220

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 355/13 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverwahrung: Anordnung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten


5 StR 8/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 8/17 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverwahrung: Fakultative Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe


4 StR 124/13 (Bundesgerichtshof)

Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe


5 StR 473/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 355/13

2 BvR 2333/08

5 StR 610/12

5 StR 129/13

5 StR 563/13

2 StR 111/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.