Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2015, Az. 5 StR 181/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8252

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Gegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei beabsichtigtem Weiterverkauf des Rauschgifts im Ausland


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, ist begründet.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s führte der Angeklagte am 2. Juli 2014 aus [X.] kommend als Fahrgast eines Fernbusses mit Fahrtziel [X.] 1.044,33 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 636,4 g Methamphetaminbase in die [X.] ein. Das Rauschgift sollte in [X.] einem Abnehmer übergeben werden.

3

2. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass "die Drogen nicht für das Gebiet der [X.] bestimmt waren" ([X.]. Damit hat es einem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, dem von Rechts wegen strafmildernde Wirkung nicht zukommen kann. Die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist - im Interesse des über die [X.] Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen - ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den [X.] Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar ([X.], Urteil vom 6. September 1995 - 2 [X.], [X.], 116).

4

3. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne den Rechtsfehler von einer Anwendung der [X.] nach § 30 Abs. 2 und § 29a Abs. 2 BtMG abgesehen und insgesamt auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Da der Aufhebung lediglich ein Wertungsfehler zugrunde liegt, haben die Feststellungen Bestand; weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

[X.]

                 König                              Feilcke

Meta

5 StR 181/15

14.07.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 6. Januar 2015, Az: 4 KLs 426 Js 34485/14

§ 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 6 Nr 5 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2015, Az. 5 StR 181/15 (REWIS RS 2015, 8252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8252

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 476/16

5 StR 181/15

5 StR 9/22

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