Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2006, Az. VI ZR 170/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3324

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 170/05 vom 30. Mai 2006 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen und [X.] betreffen die Anwendung von Präklusionsvorschriften. Hier steht indes lediglich die Anwendung der §§ 296a, 531 Abs. 2 ZPO in Frage. Insoweit wird ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und zwar der Kläger zu 1 zu 2%, die Klägerin zu 2 zu 22% und die Klägerin zu 3 zu 76% (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 34.368,29 • (daran sind beteiligt: der Kläger zu 1 mit 763,27 •, die Klägerin zu 2 mit 7.563,64 • und die Klägerin zu 3 mit 26.041,38 •). [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.11.2004 - 6 O 1227/04 - [X.], Entscheidung vom 13.07.2005 - 6 U 158/04 -

Meta

VI ZR 170/05

30.05.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2006, Az. VI ZR 170/05 (REWIS RS 2006, 3324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3324

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6 U 158/04

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