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PDF anzeigen[X.]/00vom6. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt derSenat:1. Zutreffend weist der [X.] darauf hin, daß der Be-weisantrag Nr. 7 ersichtlich mit der Begründung abgelehnt wurde, der Sachver-ständige Prof. H. sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Der Beweis-antrag wurde [X.] wie sich aus seiner Begründung ergibt [X.] vor dem [X.], daß der Sachverständige Dr. K. es auch für unmöglich gehaltenhat, die in den Verträgen versprochenen Renditen zu erzielen. Es ist [X.], daß Prof. H. diese zentrale Frage der Rendite des konkreten [X.] allenfalls dann sachverständig hätte beurteilen können, wenn er überdie Verträge der [X.] mit der [X.] hätte verfügen können. [X.] 3 -Verträge hat es nach den Urteilsfeststellungen indes nicht gegeben ([X.]. 215).2. Die Feststellung, der Angeklagte habe spätestens ab dem 11. [X.] [X.] dem Stichtag der flBösgläubigkeitfl [X.] mit bedingtem Vorsatz gehandelt,ist rechtsfehlerfrei getroffen. Diese Feststellung leitet das [X.] aus ei-nem Fax des umworbenen Anlegers [X.]vom 11. August 1993 ab,der mit dem Angeklagten über Anlagemöglichkeiten verhandelt hatte. [X.] war ein streng vertrauliches Papier beigefügt, das vor [X.] warnte und diese Warnung bezog [X.]direkt auf das geplanteAnlagegeschäft. Spätestens nach dem Erhalt des [X.] habe [X.] gewußt, daß das Dollar-Yen-Programm nur ein Luftgeschäft seinkonnte.a) Das [X.] konnte aus Inhalt und Abfolge der [X.] 21. September 1993 und vom 20. Oktober 1993 folgern, der Angeklagtehabe mit [X.]auch schon vor dem 11. August 1993 über das Dollar-Yen-Programm verhandelt. So nimmt das Fax vom 21. September 1993, in [X.] vom Dollar-Yen-Programm die Rede ist, flauf diverse Verhandlun-genfl mit [X.]Bezug. Entsprechendes gilt für das Fax vom 20. Oktober1993.b) Daß im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wird, der [X.] habe seine angeblichen Kontakte nach [X.] nicht genutzt, steht [X.] mit der Prüfung der Stimmigkeit seiner Einlassung, er habekeine Notwendigkeit gesehen, das Dollar-Yen-Programm zu überprüfen. [X.] nicht in Widerspruch dazu, daß die Einlassung des Angeklagten für wi-derlegt gehalten wird, er habe (auch) etwa zwei Jahre später nicht mit [X.] telefoniert. Im übrigen gilt der [X.] nicht für Indizien.- 4 -c) Die Begründung der Freisprüche für Handlungen vor dem 11. [X.] widerspricht nicht der Annahme des Vorsatzes ab diesem Stichtag. Zwarwerden die [X.] maßgeblich damit begründet, der Angeklagte hätteRechtsanwalt [X.] nicht mit einem Gutachten beauftragt, wenn er [X.] gewesen wäre. Das [X.] geht aber ausdrücklich davon aus,daß der Entschluß zum [X.] schon vor dem Stichtag gefaßt wur-de. Das steht auch im Einklang mit der Feststellung, daß der Angeklagte flzueinem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens am 11.8.1993fl seinenGeschäftspartner [X.]zur Einholung des Gutachtens veranlaßt hat.Es ist auch kein Widerspruch zur Annahme von Bösgläubigkeit ab [X.], daß die in Aussicht genommenen Geschäfte (darunter das Dollar-Yen-Programm) von [X.] ursprünglich nur auf ihren Einklang mit schwei-zerischen Gesetzen und [X.] geprüft werden sollten, nicht jedochauf die Sicherheit der Kunden. Daß [X.] auch der Frage der [X.] nachgehen würde, lag bei dem Prüfungsauftrag auf der Hand. [X.] sich schon daran, daß [X.] bei der Besprechung am 11. [X.] [X.]gegenüber äußerte, das Dollar-Yen-Programm sei auch im [X.] auf den Schutz der Anleger unklar. Von diesem Treffen wurde der [X.] ersichtlich unmittelbar darauf von [X.]unterrichtet, wie der [X.] zeigt.Das [X.] mußte schließlich auch nicht zugunsten des [X.]n davon ausgehen, daß er (bei dem Anfang September 1993 [X.] zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens) auch die Prüfung derAnlegersicherheit veranlaßt hat. Denn auch für diese [X.] vom Angeklagten zwarbestrittene, aber möglicherweise günstige Indiztatsache [X.] gilt der [X.]nicht.- 5 -d) Die Schlußfolgerung, daß die Vorgänge um die Anlage der [X.] und das dieser Firma gewährte Darlehen in Hinblick auf die Gutgläu-bigkeit des Angeklagten ohne Aussagekraft seien, weist keinen [X.]) Die Annahme von Tatmehrheit bei den Anlagen des [X.]in [X.] [X.] ([X.] Anlage) und [X.] (flgroßefl Anlage) beruht nicht nur darauf,daß es sich um verschiedene Anlageprogramme handelte. Der Anlage im Fall[X.] lag ersichtlich ein neuer Tatentschluß und eine spezifische neue, auf diese(flgroßefl) Anlageform ausgerichtete Täuschungshandlung zugrunde. Das zeigtschon der zeitliche Ablauf. Die letzte Zahlung im Fall [X.] erfolgte am [X.] 1994. Für die im Fall [X.] gewählte Anlageform entschied sich [X.]bei einem- 6 -Treffen am 9. März 1994 aufgrund eines Vorschlages des Vermittlers [X.]. Der Vorschlag [X.]s basierte auf einer Idee des Angeklagten, [X.] entwickelt worden war, weil die flgroßefl Anlage zunächst nicht zustandegekommen war.Schäfer Nack [X.] Schaal
Meta
06.12.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 1 StR 495/00 (REWIS RS 2000, 239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 239
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