Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2001, Az. XI ZR 243/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2576

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[X.] DES VOLKESZWISCHENURTEILXI ZR 243/00Verkündet am:15. Mai 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 15. Mai 2001 durch [X.] [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Anträge der Beklagten zu 1) und 3), eine Sicher-heitsleistung der Klägerin für die Kosten des [X.] anzuordnen, werden zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die in [X.] residierende Klägerin nimmt die Beklagten imWechselprozeß auf Zahlung in Anspruch. Die Klage ist in den [X.] erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihrenKlageantrag weiter.Die Beklagten zu 1) und 3) haben in erster Instanz beantragt, ei-ne Sicherheitsleistung der Klägerin gemäß § 110 ZPO anzuordnen. [X.] hat den Antrag der Beklagten zu 1) zurückgewiesen, dieseEntscheidung aber wieder aufgehoben. Eine weitere Entscheidung überdie beantragte Sicherheitsleistung hat das [X.] nicht getroffen,nachdem die Beklagten zu 1) und 3) seiner Auffassung zugestimmthatten, daß eine Sicherheitsleistung nicht angeordnet werden müsse,wenn die Klage abgewiesen [X.] -Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zu 1) beantragt, eine Si-cherheitsleistung der Klägerin gemäß § 110 ZPO anzuordnen, und [X.] unter anderem ausgeführt, es bestehe ein Sicherungsbe-dürfnis in Höhe der Prozeßkosten der ersten und zweiten Instanz von42.696,70 DM. Der Beklagte zu 3) hat beantragt, eine Sicherheitslei-stung der Klägerin gemäß § 110 ZPO in Höhe von 29.000 DM anzuord-nen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, bei diesem [X.] handele es sich um seine außergerichtlichen Kosten für die ersteund zweite Instanz. Das Berufungsgericht hat daraufhin beschlossen,daß die Klägerin der Beklagten zu 1) Sicherheit in Höhe von33.309,40 DM und dem Beklagten zu 3) eine solche von 22.637,40 DMzu leisten habe. In Ansatz zu bringen seien bei der Berechnung [X.] mit der Auffassung der Parteien die Gebühren, diesich ohne Ansatz einer [X.] für die zweite Instanz ergäben.Im Revisionsverfahren haben die Beklagten zu 1) und 3) [X.], eine Sicherheitsleistung der Klägerin für die Kosten des [X.] anzuordnen.Entscheidungsgründe:Die Anträge der Beklagten zu 1) und 3) sind unbegründet.[X.] [X.] der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten [X.] sind gemäß §§ 566, 529 Abs. 1, 296 Abs. 3 ZPO ver-spätet erhoben worden und können nicht zugelassen werden.- 4 -1. [X.] für die [X.] gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzicht-baren [X.] und ist gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der [X.] zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, zuerheben (vgl. [X.], 239, 241; [X.]Z 37, 264, 267). Da über [X.] zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nur einmalund nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in der Re-visionsinstanz die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Ko-sten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Si-cherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn dieRüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist([X.], Zwischenurteil vom 1. April 1981 - [X.], NJW 1981,2646).2. Nach diesen Grundsätzen kann die beantragte Sicherheitslei-stung nicht angeordnet werden.a) Die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung für die [X.] Revisionsverfahrens lagen, wie die Beklagten zu 1) und 3) nicht [X.] ziehen, bereits in erster und zweiter Instanz vor.b) [X.] für die [X.] Revisionsverfahrens ist in den Vorinstanzen nicht erhoben worden.aa) Die Beklagten zu 1) und 3) haben zwar im ersten Rechtszugdie Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten uneinge-schränkt beantragt, also für die Kosten des gesamten [X.] etwaiger Rechtsmittelzüge ([X.], Zwischenurteil vom23. November 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 378). Sie haben [X.] 5 -se Anträge aber wieder zurückgenommen, indem sie, wie im [X.] landgerichtlichen Urteils wiedergegeben, der Auffassung des[X.]s zugestimmt haben, daß eine Sicherheitsleistung im Falleder - tatsächlich erfolgten - Klageabweisung nicht angeordnet werdenmüsse. Anders kann der Verzicht der Beklagten zu 1) und 3) auf jegli-che Entscheidung über ihre Anträge auf Anordnung von Sicherheitslei-stung, falls das [X.] die Klage abweise, nicht verstanden wer-den. Die Rücknahme der Anträge als sogenannter Erwirkungshandlun-gen berührt keine rechtlich geschützten Interessen der Klägerin und ist,ungeachtet ihrer Abhängigkeit von einer - eingetretenen - innerprozes-sualen Bedingung, wirksam (vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. [X.]. [X.]. 62,63; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. vor § 128 [X.]. 18, 20). Die [X.]) und 3) stehen danach so, als seien in erster Instanz keine Anträ-ge auf Sicherheitsleistung gestellt worden.bb) Im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1) und 3) eineSicherheitsleistung nur für die Kosten der ersten und zweiten [X.].Die Beklagte zu 1) beruft sich ohne Erfolg darauf, der Tenor ihresAntrages enthalte keine Beschränkung auf die Kosten der ersten undzweiten Instanz. Lediglich in der Antragsbegründung werde ein Siche-rungsbedürfnis in Höhe der Prozeßkosten der ersten und zweiten In-stanz geltend gemacht. Die Auslegung einer Prozeßhandlung darf [X.] buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirkli-chen Willen der Partei zu erforschen ([X.], Beschluß vom11. November 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 568). Für die Ausle-gung eines Antrages kommt daher der Antragsbegründung wesentlicheBedeutung zu. Die Beklagte zu 1) hat in ihren Schriftsätzen vom9. Dezember 1999 und vom 17. Januar 2000 ausdrücklich ein Siche-- 6 -rungsbedürfnis in Höhe der Prozeßkosten der ersten und zweiten In-stanz geltend gemacht und diese Kosten genau beziffert. Der Beklagtezu 3) hat in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2000 seine außerge-richtlichen Kosten in erster und zweiter Instanz detailliert errechnet [X.] in Höhe dieser Kosten verlangt. Angesichts dieserAusführungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagten zu1) und 3) Sicherheitsleistung nur für die Kosten des ersten und zweitenRechtszuges, nicht aber für die in ihren zweitinstanzlichen Schriftsät-zen nicht erwähnten Kosten des Revisionsverfahrens begehrt haben.Dieses Verständnis liegt auch dem Beschluß des [X.] die Anordnung der Sicherheitsleistung zugrunde, gegen den [X.] zu 1) und 3) Einwände nicht erhoben haben. Angesichts [X.] der Anträge auf Sicherheitsleistung für die außergericht-lichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in erster und zweiter Instanzist für eine nachträgliche Erhöhung nach § 112 Abs. 3 ZPO wegen [X.] der Revisionsinstanz von vornherein kein Raum ([X.], [X.] vom 23. November 1989 - [X.], [X.], 374 f.;Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 112 [X.]. [X.]) Die Beklagten zu 1) und 3) haben die verspätete Erhebung derRüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten des [X.] nicht genügend entschuldigt. Der Beklagte zu 3) machtohne Erfolg geltend, eine ausreichende Entschuldigung im Sinne des§ 529 Abs. 1 ZPO liege jedenfalls insoweit vor, als die vom Berufungs-gericht angeordnete Sicherheitsleistung die [X.] nicht [X.] und deshalb der Höhe nach hinter seinem zweitinstanzlichen Antragzurückbleibe. Aufgrund dieser Entscheidung habe er davon ausgehenmüssen, daß das Berufungsgericht eine höhere Sicherheitsleistungnicht festsetzen [X.] -Diese Ausführungen stellen keine ausreichende Entschuldigungdar. Weder durch das Land- noch durch das Berufungsgericht sind [X.] zu 1) und 3) veranlaßt worden, ihre in der Berufungsinstanzgestellten Anträge auf Anordnung von Sicherheitsleistung nur auf [X.] der ersten und zweiten Instanz zu erstrecken. Da es an einemAntrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Kosten des [X.] fehlt, war das Berufungsgericht gehindert, die [X.] Revisionsverfahrens bei der Bemessung der Höhe der Sicher-heitsleistung zu berücksichtigen.I[X.] Anträge der Beklagten zu 1) und 3) waren daher zurückzu-weisen. Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien [X.] handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen,sondern der Endentscheidung vorzubehalten ([X.], Zwischenurteil [X.] April 1981 - [X.], NJW 1981, 2646, 2647).Nobbe Siol Bungeroth van Gelder Joeres

Meta

XI ZR 243/00

15.05.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2001, Az. XI ZR 243/00 (REWIS RS 2001, 2576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2576

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