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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 368/14
vom
15. September
2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. September
2015
be-schlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten gegen die [X.]sbeschlüsse vom 11. Juni 2015 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der [X.] hat die Revisionen der Verurteilten und der Verfallsbeteilig-ten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2014 jeweils mit Beschluss vom 11. Juni 2015 als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten und die Ver-fallsbeteiligte
hiergegen die Anhörungsrüge erhoben und machen im Wesentli-chen
geltend, der [X.] sei hinsichtlich der Funktionsweise des [X.] von den Feststellungen im Urteil des [X.] abgewi-chen.
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO)
vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil der Verurteilten
und der Verfallsbeteiligten
Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen sie
nicht gehört worden wären, noch hat er zu [X.] Vorbringen der
Verurteilten
und der
Verfallsbeteiligten
übergangen,
noch ist er von den Feststellungen der Strafkammer abgewichen.
Der [X.] hat den vom [X.] festgestellten Sachverhalt in seinem Urteil lediglich in einer Zusammenfassung wiedergegeben. In dieser wird aber deutlich, dass die Belastung der Bankkonten der
Kunden
erst einige 1
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3
-
Zeit nach der Auszahlung des gewünschten Betrages durch das
[X.]
bewirkt wurde und zwar nach Auslösung des [X.], der jeweils fünf Bargeldauszahlungen erforderte und die Datenweiterleitung durch das [X.] über das Rechenzentrum der [X.]
AG an die Kopf-stellen der Banken
auslöste, die dann über ihre Filialen den Auszahlungsbetrag nebst der Gebühr vom Konto des jeweiligen Kunden einzogen.
Der [X.] hat
bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten
in vollem Umfang bedacht und [X.], es aber nicht für durchgreifend erachtet. Im [X.] enthalten die [X.] der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten
den Vorwurf, der [X.] ha-be in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2015 -
1 [X.]/15).
Raum [X.] Jäger
Radtke Fischer
5
6
Meta
15.09.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 1 StR 368/14 (REWIS RS 2015, 5457)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5457
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