Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. IV ZR 146/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3470

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 146/05 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 17. Mai 2006 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 15. März 2006 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Tenor lautet: "Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revi-sion – zugelassen." Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2003 - 18 O 434/02 - [X.], Entscheidung vom 07.04.2005 - 12 U 286/03 -

Meta

IV ZR 146/05

17.05.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. IV ZR 146/05 (REWIS RS 2006, 3470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3470

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.