Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZB 30/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6896

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 30/11

vom

26. April
2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer
und Dr. Pape

am 26. April 2012

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
Zivilkammer 85 des [X.] vom 20.
Dezember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
1 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf 1.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 12.
Juli 2005 das [X.] über das Vermögen des T.

W.

(nachfol-gend: Schuldner) und bestellte die weitere
Beteiligte zu
1 zur Treuhänderin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellun-gen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner.

Nach Durchführung des Schlusstermins kündigte
das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21.
Mai
2010
dem
Schuldner die Erteilung der Restschuld-befreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder für die 1
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3

-
Wohlverhaltensphase. Die mit
der Bestellung des neuen Treuhänders
verbun-dene Entlassung der
weiteren Beteiligten zu 1 begründete
das Gericht mit Un-stimmigkeiten
bei
der Abrechnung von der Treuhänderin übertragenen Zustel-lungen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
der weiteren
Beteiligten
zu 1 hatte
Erfolg. Mit Beschluss vom 14. September 2010 hob
das Beschwer-degericht die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 auf, weil Streitigkeiten zwischen Treuhänder und Insolvenzgericht über die Abrechnung von Zustellun-gen keinen ausreichenden Grund für eine Entlassung aus wichtigem Grund darstellten.

Nach Abschluss des ersten Entlassungsverfahrens hat das Insolvenzge-richt die weitere Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 erneut aus wichtigem Grund entlassen. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde
begehrt die weitere [X.] zu 1 die Aufhebung der Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6, 313 Abs.
1 Satz
3, §
59 Abs.
2 Satz
1 InsO iVm Art.
103f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Begründung des [X.] trägt allerdings nicht, soweit sie darauf abstellt, allein die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Gericht und der Treuhänderin reiche
aus, um eine weitere gedeihliche Zu-sammenarbeit unmöglich erscheinen zu lassen. Die Entlassung der Treuhände-3
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5
-

4

-
rin von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Senat in mehreren, die Treuhänderin des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschlüssen vom 19.
April 2012 (IX
ZB 162/10) und vom 26.
April 2012 (IX
ZB 31/11, [X.]) entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

2.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die weitere Beteiligte zu 1 jedoch
schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen,
die ihre Entlassung
rechtfertigen. Auch dies hat der Senat in den
bereits
zitierten Be-schlüssen vom 19.
April und vom 26.
April 2012 entschieden. Die dort ausge-führten Gründe für die Entlassung der Treuhänderin sind auch im vorliegenden Verfahren gegeben. Das Insolvenzgericht hat in seiner [X.] vom 7. Oktober
2010, auf die das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, festgestellt, die Treuhänderin habe in einer Vielzahl von Verfahren nach Scheitern ihrer Bemühungen,
einen Zuschlag zu ihrer
Vergütung von 20

jede erste Zustellung und
von
10

bewilligt zu be-kommen, ihre Amtspflichten dadurch
verletzt, dass sie ohne eine vorherige [X.] an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vornahme der Zustel-lungen beauftragt habe, das von ihr geleitet worden
sei.
Mit diesem Unterneh-men habe sie
zum Nachteil der von ihr verwalteten Insolvenzmassen
für die n--
soweit Geld vorhanden gewesen sei
-
aus der Masse entnommen.
Dieses
pflichtwidrige Verhalten in einer Viel-zahl der der Treuhänderin insgesamt übertragenen Verfahren reicht in der hier gebotenen Gesamtschau als wichtiger Grund aus, um eine Entlassung von

6
-

5

-
Amts wegen zu rechtfertigen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
April 2012 -
IX
ZB 162/10; vom 26.
April 2012 -
IX
ZB 31/11, [X.]).

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
34 IK 45/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2010 -
85 [X.] -

Meta

IX ZB 30/11

26.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZB 30/11 (REWIS RS 2012, 6896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6896

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