Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZB 32/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6901

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 32/11

vom

26. April 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kayser, den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer
und Dr. Pape

am 26. April 2012

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
Zivilkammer 85 des [X.] vom 7.
Dezember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
1 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf 1.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 4.
Januar
2006
das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des

K.

(nach-folgend: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zu
1 zur Treuhänderin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellun-gen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner.

Nach Durchführung des Schlusstermins kündigte
das Insolvenzgericht mit Beschluss
vom 26.
Mai
2010
dem
Schuldner die Erteilung der Restschuld-1
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-

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-
befreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder für die Wohlverhaltensphase. Die mit
der Bestellung des neuen Treuhänders
verbun-dene Entlassung der
weiteren Beteiligten zu 1 begründete
das Gericht mit Un-stimmigkeiten
bei
der Abrechnung von
der Treuhänderin übertragenen Zustel-lungen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
der weiteren
Beteiligten
zu 1 hatte
Erfolg. Mit Beschluss vom 14. September 2010 hob
das Beschwer-degericht die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 auf, weil Streitigkeiten zwischen Treuhänder und Insolvenzgericht über die Abrechnung von Zustellun-gen keinen ausreichenden Grund für eine Entlassung aus wichtigem Grund darstellten.

Nach Abschluss
des ersten Entlassungsverfahrens hat das Insolvenzge-richt die weitere Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 21. September 2010 erneut aus wichtigem Grund entlassen. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Be-schluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die weitere Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6, 313 Abs.
1 Satz
3, §
59 Abs.
2 Satz
1 InsO iVm Art.
103f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Begründung des [X.] trägt allerdings nicht, soweit sie darauf abstellt, allein die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Gericht und der Treuhänderin reiche aus, um eine weitere gedeihliche Zu-3
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-
sammenarbeit unmöglich erscheinen zu lassen. Die Entlassung der [X.] von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Senat in mehreren, die Treuhänderin des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschlüssen vom 19.
April 2012 (IX
ZB 162/10) und vom 26.
April 2012 (IX
ZB 31/11, [X.]) entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

2.
Nach den bindenden
Feststellungen der
Vorinstanzen hat die weitere Beteiligte zu 1 jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, die ihre Entlassung rechtfertigen. Auch dies hat der Senat in den
bereits
zitierten Be-schlüssen vom 19.
April und vom 26.
April 2012 entschieden. Die dort ausge-führten Gründe für die Entlassung der Treuhänderin sind auch im vorliegenden Verfahren gegeben. Das Insolvenzgericht hat in seiner [X.] vom 21.
September 2010, auf die das Beschwerdegericht Bezug genom-men hat, festgestellt, die Treuhänderin habe in einer Vielzahl von Verfahren nach Scheitern ihrer Bemühungen,
einen Zuschlag zu ihrer
Vergütung von 20

für jede erste Zustellung und
von
10

bewilligt zu bekommen, ihre Amtspflichten dadurch
verletzt, dass sie ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vornahme der [X.] beauftragt habe, das von ihr geleitet worden
sei.
Mit diesem Unter-nehmen habe sie
zum Nachteil der von ihr verwalteten Insolvenzmassen
für die jeweils erste Zustellung einen Betrag von 30

n-gen einen Betrag von 20

-
soweit Geld vorhanden gewesen sei
-
aus der Masse entnommen.
Dieses
pflichtwidrige Verhalten in einer Viel-zahl der der Treuhänderin insgesamt übertragenen Verfahren reicht in der hier

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gebotenen Gesamtschau als wichtiger Grund aus, um eine Entlassung von Amts wegen zu rechtfertigen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
April 2012 -
IX
ZB 162/10; vom 26.
April 2012 -
IX
ZB 31/11, [X.]).

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.09.2010 -
34 IK 91/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 -
85 T 287/10 -

Meta

IX ZB 32/11

26.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZB 32/11 (REWIS RS 2012, 6901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6901

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