Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2015, Az. XI ZR 182/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14412

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 182/13

vom

6. März 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 6.
März 2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger,
die Richter Dr.
Joeres, [X.] und Dr.
Matthias
sowie die Richterin Dr.
Derstadt

beschlossen:
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des [X.] vom 13.
Januar 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Tatbe-stand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der [X.] gemäß §
320 ZPO, weil die in ihm enthalte-ne verkürzte Wiedergabe des [X.] keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29.
Mai 2012

I
ZR 6/10, juris Rn.
2 und vom 5.
April 2011

XI
ZR 350/08, juris, jeweils mwN).
Der von der [X.] geltend gemachte Ausnahmefall von die-sem Grundsatz liegt nicht vor, da der Tatbestand des [X.] hier wegen der Zurückverweisung der Sache an das [X.] für das weitere Verfahren zwar urkundliche [X.] gemäß §
314 ZPO entfaltet. Dies betrifft jedoch lediglich die im Revisionsurteil enthaltene Wiedergabe der Revisionsanträge
-
3
-
oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener Prozesser-klärungen. Der von der [X.] in Bezug genommene erstin-stanzliche Vortrag der Klägerin bzw. das Vorbringen der [X.] in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung gehören nicht da-zu.

Ellenberger

Joeres

[X.]

Matthias

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2012 -
25 O 77/11 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2013 -
9 [X.] -

Meta

XI ZR 182/13

06.03.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2015, Az. XI ZR 182/13 (REWIS RS 2015, 14412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14412

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