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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 456/12
vom
11. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
Dezember 2012
gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 13.
Juli 2012
wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. Tat 5 der Urteilsgründe (Ziffer 7. der Anklageschrift vom 9.
Februar 2012) wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung, der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Nötigung und der versuchten Nötigung
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer
hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, versuch-ter Nötigung, Beihilfe zur gefährlichen
Körperverletzung
in zwei Fällen, Beihilfe zur Sachbeschädigung und wegen Nötigung
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die das Verfahren beanstandet und in allgemeiner Form
die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren
ge-mäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
StPO
eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt worden ist (Fall II. 5. Tat 5 der Urteils-gründe). Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Dieser hat vielmehr Bestand. Angesichts der im eingestellten Fall verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen und der verbleibenden [X.] von sieben, zweimal sechs, vier und zwei Monaten kann der Senat ausschlie-ßen, dass das [X.] bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und zwei Monaten
erkannt hätte.
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Angesichts des nur geringen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht un-billig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Becker
[X.] Hubert
Schäfer Mayer
3
Meta
11.12.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. 3 StR 456/12 (REWIS RS 2012, 584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 584
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 252/06 (Bundesgerichtshof)
5 StR 367/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 316/06 (Bundesgerichtshof)
6 StR 249/23 (Bundesgerichtshof)
Fixierung im Polizeigewahrsam; Rechtmäßigkeit des Polizeihandelns
3 StR 618/14 (Bundesgerichtshof)
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