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5 StR 578/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beweiswürdigung des [X.] hält auch im Lichte des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
d MRK rechtlicher Überprüfung stand.
1. Eine der Justiz zuzurechnende, vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit der Zeugin liegt nicht schon darin, dass die [X.] nach ihrer polizeilichen Videovernehmung nicht nochmals richterlich vernommen worden ist, woran auch der Angeklagte oder seine Verteidigerin hätte teilnehmen können (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. Juni 2005
2 StR 4/05, [X.]R [X.]. 6 Abs. 3 Buchstabe d Fragerecht 5).
Im Zeit-punkt der polizeilichen Vernehmung war eine Ermittlung des Angeklagten als Täter noch nicht abgeschlossen, weswegen seine Hinzuziehung unmöglich war. Der Angeklagte machte dann im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch, womit sich die Notwendigkeit einer nochmaligen Vernehmung nicht aufdrängte. Dass die Verteidigung eine solche beantragt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 25. Juli 2000
1 StR 169/00, [X.]St 46, 93, 97 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des [X.]), trägt sie nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich wurde das Strafverfahren
wohl gerade mit Blick auf den ungesi-cherten Aufenthaltsstatus der Zeugin
ungewöhnlich zügig durchgeführt. Die -
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Anklage wegen der am 15. Januar 2012 begangenen Tat wurde am 23. [X.] 2012 erhoben, der Eröffnungsbeschluss erging am 3. April 2012, die Hauptverhandlung begann am 30. April 2012. Die Verfahrensgestaltung er-weist sich danach bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als fair.
2. Entsprechend
den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] hat die [X.] auch den wegen der Nichtgewährleistung des Fragerechts geminderten Beweiswert der Zeugenaussage nicht ver-kannt. Außerhalb der Aussage hat es u.a. Ungereimtheiten in der Einlassung des Angeklagten ([X.], 9) sowie die Bekundungen mehrerer, auch poli-zeilicher Zeugen zum Verhalten und Zustand der Geschädigten unmittelbar nach der Tat und im weiteren Verlauf herangezogen ([X.] ff.). Bei den vernommenen Personen handelte es sich dabei entgegen der Auffassung .
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König
Meta
12.12.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 5 StR 578/12 (REWIS RS 2012, 462)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 462
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5 StR 578/12 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Recht des Angeklagten auf Befragung von Belastungszeugen
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