Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 125/01vom25. Juli 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Hahne, [X.], Prof. Dr.[X.] und [X.]:Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des21. [X.] - des [X.] 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21.[X.] - vom 14. Mai 2001 wird auf [X.] Klägerin als unzulässig verworfen.Gründe:Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels istnicht anfechtbar (§ 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Im übrigen ist gegen [X.] der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil [X.] aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).- 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Wert des [X.]: 300.000 DM.[X.] Hahne Ger-ber [X.] Fuchs
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. XII ZB 125/01 (REWIS RS 2001, 1773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1773
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.