Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. XII ZB 125/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1773

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 125/01vom25. Juli 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Hahne, [X.], Prof. Dr.[X.] und [X.]:Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des21. [X.] - des [X.] 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21.[X.] - vom 14. Mai 2001 wird auf [X.] Klägerin als unzulässig verworfen.Gründe:Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels istnicht anfechtbar (§ 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Im übrigen ist gegen [X.] der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil [X.] aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).- 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Wert des [X.]: 300.000 DM.[X.] Hahne Ger-ber [X.] Fuchs

Meta

XII ZB 125/01

25.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. XII ZB 125/01 (REWIS RS 2001, 1773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1773

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.