Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.2022, Az. 7 B 12/22

7. Senat | REWIS RS 2022, 9717

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 25. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sechs Windkraftanlagen. Der Kläger ist Eigentümer eines Gestüts, das in Nachbarschaft zu dem genehmigten Windpark liegt. Der Genehmigungsbescheid wurde am 2. Februar 2017 im [X.], in der [X.] und auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht. Außerdem erfolgte eine [X.] im [X.], im Tageblatt [X.] und im [X.]. In den [X.]en wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen sei. Weiter wurde in der [X.] ausgeführt, dass der Genehmigungsbescheid und seine Begründung in der [X.] vom 3. Februar 2017 bis zum 17. Februar 2017 beim Beklagten zur Einsicht eingesehen werden könnten.

2

Den Widerspruch des [X.] gegen den Genehmigungsbescheid wies das [X.] als verspätet zurück. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

II

3

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger [X.] grundsätzliche Bedeutung.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 7 B 4.17 - juris Rn. 6 und vom 20. Dezember 2019 - 7 [X.] - [X.] 445.41 § 31 WHG 2010 Nr. 1 Rn. 4). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

5

1. Die Frage,

Sind die Anforderungen an die [X.] einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 [X.] bereits dann erfüllt, wenn in Art einer Gesamtbetrachtung aufgrund einer ausgewogenen Streuung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Publikationen eine [X.] gewährleistet wird, oder verlangt § 10 Abs. 8 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 [X.], dass jede einzelne [X.] - sowohl die im amtlichen [X.]sblatt erfolgte als auch die [X.], die entweder im [X.] oder in örtlichen Tageszeitungen erfolgen kann - für sich genommen die [X.] erfüllt?,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig.

6

Sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 f.).

7

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 [X.] kann die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Gemäß Absatz 8 Satz 2 dieser Vorschrift wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 der Vorschrift bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Absatz 3 sieht die öffentliche Bekanntmachung in dem amtlichen [X.]sblatt der Behörde und außerdem entweder im [X.] oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, vor. Der notwendigen Anstoßwirkung muss daher ausreichend durch die öffentliche Bekanntmachung Genüge getan sein. Zweck der Bekanntmachung ist es, eine ausreichende, tatsächlich wirksame Information des Betroffenen sicherzustellen (vgl. [X.], [X.], 14. Aufl. 2022, § 10 Rn. 73).

8

Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben im amtlichen [X.]sblatt der Genehmigungsbehörde und - da dies einer breiten Öffentlichkeit nicht zugeht - außerdem in den im Bereich des Standorts verbreiteten örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekanntzumachen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 - [X.] 406.254 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Nr. 2 Rn. 22). Entsprechendes gilt für die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids. Die Bekanntmachung in mehreren Publikationsorganen geschieht daher, um eine hinreichend breite Öffentlichkeit zu erreichen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], Gemeinschaftskommentar zum [X.], 2. Aufl. 2019, § 10 Rn. 249). Geboten, aber auch ausreichend ist daher eine Gesamtbetrachtung, ob die Publikationen eine hinreichende Anstoßwirkung gewährleisten. Es kommt daher nicht darauf an, ob jede einzelne [X.] für sich genommen die [X.] erreicht.

9

2. Auch die weitere Frage,

Sind die Anforderungen des § 10 Abs. 8 Satz 2 [X.] bereits dann erfüllt, wenn in der Bekanntmachung lediglich auf das Vorhandensein von Auflagen bzw. Nebenbestimmungen in der Genehmigung hingewiesen wird, oder müssen Auflagen bzw. Nebenbestimmungen zumindest kursorisch oder stichwortartig bezeichnet werden, damit der Bekanntmachung [X.] zukommt?,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig.

Nach § 10 Abs. 8 Satz 2 [X.] genügt ein Hinweis auf Auflagen. Damit reicht ein genereller Hinweis ohne nähere Spezifizierung aus (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2019 - 10 S 2025/18 - NVwZ-RR 2019, 713 Rn. 16; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand April 2022, § 10 [X.] Rn. 261a; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] Umweltrecht, Stand Oktober 2022, § 10 [X.] Rn. 89). Entsprechendes wird zu § 74 Abs. 5 Satz 2 [X.], der die öffentliche Bekanntmachung von [X.] regelt und gleichfalls nur den Hinweis auf Auflagen verlangt, vertreten (vgl. Kupfer, in: [X.]/[X.], [X.], Stand April 2022, § 74 Rn. 137; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 23. Aufl. 2022, § 74 Rn. 197; vgl. aber auch [X.]/Külpmann, in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 218). Die Anstoßwirkung erfolgt daher durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheids. Der Dritte kann dann erkennen, ob er vom Inhalt des Bescheids betroffen ist. Eine Verpflichtung zur [X.] kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt und Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung besteht angesichts der eindeutigen gesetzlichen Anordnung nicht. Eine mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 8 Satz 2 [X.] dahingehend, dass kursorische oder stichwortartige Angaben zum Inhalt der Nebenbestimmungen geboten seien, macht die Beschwerde im Übrigen nicht geltend. Diese Notwendigkeit ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist die öffentliche Bekanntmachung in der gesetzlich vorgesehenen Weise verfassungsrechtlich zulässig. Es genügt die [X.] des verfügenden Teils im [X.] und in den lokal verbreiteten [X.]ungen. Die hierin liegende Erleichterung des Verfahrens findet ihre sachliche Rechtfertigung in Effizienz- und Vereinfachungserwägungen ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 - NVwZ 2018, 579 Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 u. a. - BVerwGE 67, 206 <209>).

Auf die umfangreichen materiellen Einwände gegen die Entscheidung des [X.] kommt es zur Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Übrigen nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 12/22

16.12.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 25. Januar 2022, Az: 2 A 322/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.2022, Az. 7 B 12/22 (REWIS RS 2022, 9717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9717

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