Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8454

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

5. Februar 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 249 ([X.])
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten [X.], und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
Der Anspruch ist auf den [X.] begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
[X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember
2012
durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Zoll, den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision
gegen das Urteil der
7. Zivilkammer
des Landgerichts Pots-dam
vom 16.
November
2011
wird auf Kosten
der Beklagten
zurückge-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte hat
dem
Kläger
unstreitig
den
bei einem Verkehrsunfall am 20. Dezember 2009 entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
Die Parteien streiten um
die Ersatzfähigkeit geltend gemachter Umsatzsteuer, [X.] und Standkosten.
Das Fahrzeug des [X.] war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher. Die Scheiben waren zerbrochen. Es wurde, nachdem es zunächst bis zum 22. Dezember 2009 von der [X.] und untergestellt worden war, in eine Werkstatt geschleppt und dort zur Begutachtung und Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen belas-sen. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen am 23. Dezember 2009. 1
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-

Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten erreichte den Kläger am 4. oder 5. Januar 2010. In dem Gutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von r
Sachverständige bezifferte den Restwert auf 12.600

und den Wiederbeschaf-

(brutto). Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb unter dem 7. Januar 2010 ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44

üglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56

a-turkosten und zahlte für 16 Tage Nutzungsausfall in Höhe von täglich 59

.
Der Kläger hat Zahlung der auf [X.] kalkulierten Um-t-zungsausfall für weitere 10 Tage in Höhe von 590

Das Amtsgericht hat
der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der
Beklagten
zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich die
Beklagte
mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen
aus:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer in Höhe von 1.856

249 Abs.
2 Satz 2 [X.]. Die bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich aufgewendeten [X.] seien auch dann erstattungs-fähig, wenn keine Umsatzsteuer auf die Reparatur angefallen sei, weil der Ge-schädigte auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechne. Nach §
249 Abs.
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4

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Satz
2 [X.] schließe der bei der Beschädigung einer Sache zur [X.] erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer zwar nur mit ein, wenn und so-weit sie tatsächlich angefallen sei. Nach dem Gesetzeswortlaut und der Geset-zesbegründung sei die Umsatzsteuer aber bei einer Fallgestaltung wie der [X.] zu ersetzen. Nach §
249 Abs.
2 Satz 1 [X.] könne die Restitution durch Herstellung der beschädigten Sache selbst oder durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache erfolgen. Erforderlich sei lediglich, dass die Umsatzsteuer zur Herstellung im Sinne des §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] angefallen sei. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Art und Weise der Her-stellung enthalte
die Vorschrift nicht. Nach der Gesetzesbegründung solle der Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer auch dann nicht verlie-ren, wenn er das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletze und nicht den zumutba-ren Weg zur Schadensbeseitigung wähle, der den geringsten Aufwand [X.], wenn auch auf dem von ihm
gewählten Weg Umsatzsteuer anfalle. So liege der Fall hier. Der Anspruch sei jedoch auf den [X.] begrenzt, der bei Wahl des wirtschaftlich günstigeren Weges
angefallen wäre.
Der Kläger habe auch einen Anspruch
auf Nutzungsausfallentschädi-gung für weitere zehn Tage, nämlich für den [X.]raum vom
6. bis zum 15.
Januar 2010 in Höhe von insgesamt 590

r-zeug nicht reparieren lasse, sondern auf Basis fiktiver Reparaturkosten [X.], könne nur für den [X.]raum eines tatsächlichen Ausfalls Entschädigung ver-langen, wenn ein [X.] bestehe. Das Fahrzeug des [X.] sei
nicht fahrbereit und deshalb tatsächlich nicht nutzbar gewesen. Es habe auch ein [X.] bestanden. Insoweit habe sich der Kläger zumindest konkludent die Aussage der Zeugin N. zu Eigen gemacht, wonach ein Kraftfahrzeug benö-tigt worden sei und sich der Kläger und die Zeugin nur durch Überlassung des Fahrzeugs des [X.] hätten behelfen können. Der Anspruch habe für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer, beginnend ab Zugang des [X.]
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tens,
bestanden. Bei fiktiver Schadensberechnung könne der Geschädigte für die im Gutachten veranschlagte [X.] Nutzungsentschädigung verlangen.
Der Kläger habe jedoch zunächst den Zugang des Gutachtens abwarten können, um zu entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren lasse oder Ersatz beschaffe. Für den [X.]raum bis zum Zugang des Gutachtens könne er unabhängig davon, welche Art des Schadensersatzes er am Ende wähle, Entschädigung verlan-gen. Ausgehend vom Zugang des Gutachtens am Montag, dem 4. Januar 2010,
und einer Reparaturdauer von acht Werktagen laut Gutachten stehe ihm eine Nutzungsentschädigung mindestens bis einschließlich 15. Januar 2010 zu (acht Arbeitstage [X.] Wochenende).

Standgebühren stellten einen unfallbedingten Schaden dar. Der Kläger
habe
das Fahrzeug, welches nicht mehr fahrbereit gewesen sei
und dessen [X.] zerstört gewesen seien, nicht auf der Straße stehenlassen
können, son-dern habe
es unterstellen
müssen. Dabei sei es naheliegend
gewesen, das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen. Dass der Kläger von vornherein nicht vorgehabt hätte, das Fahrzeug reparieren zu lassen, sei
Spekulation.

II.
Die
dagegen gerichtete
Revision ist unbegründet.
1. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur 8
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des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" [X.]. Unter den
zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der [X.] hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostu-lat findet gemäß §
249 Abs.
2 Satz 1 [X.] seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz
zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der [X.] an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. Senatsurteile
vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02,
[X.]Z 154, 395, 397 f.; vom 15.
Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]Z 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 -
VI
ZR 192/04, [X.]Z 163, 180, 184; vom 6.
März 2007 -
VI
ZR 120/06, [X.]Z 171, 287 Rn.
6; vom 22.
September 2009 -
VI
ZR 312/08, VersR
2009, 1554
Rn.
7).

b) Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hätte sich der Kläger für eine [X.] auf [X.] entscheiden müssen. Allerdings steht es dem Geschädigten frei, dem [X.] nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann
er aber nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot
die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte.
c) Damit ist allerdings
die Frage, ob der Kläger unter den Umständen des vorliegenden Falls den Ersatz anteiliger Umsatzsteuer verlangen kann, noch nicht beantwortet.
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Nach §
249 Abs.
2 Satz 2 [X.] schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.] I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung er-forderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für
den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Ge-schädigte zur Wiederherstellung beschritten hat.
Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sa-chen entfällt
nach der Absicht des Gesetzgebers die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten.
Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuer-pflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt.
Fällt dafür allerdings tatsächlich Umsatzsteuer an, so ist diese
im ange-fallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Er-satzsache -
etwa beim Kauf von privat
-
keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Scha-densabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil §
249 Abs.
2 Satz 2 [X.] insoweit die Dispositionsfreiheit [X.]. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass 14
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eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer ange-fallen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2009 -
VI
ZR 312/08, VersR
2009, 1554 Rn.
11
[X.]).
d) So liegt der Streitfall indes nicht. Hier handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines [X.]. Zuzüglich zum Kaufpreis
in Höhe hat der Kläger darauf entfallende Umsatzsteuer

bezahlt. Zur [X.] des ursprünglichen Zustands ist also tatsächlich Umsatzsteuer angefallen. Zwar ist der tatsächlich aufgewendete [X.] höher als der, der bei Durchführung der Reparatur angefallen wäre. Der Kläger verlangt aber auch nicht Ersatz dieses höheren Betrages, sondern nur Ersatz der Umsatzsteuer, die bei Durchführung einer Reparatur angefallen wäre
(vgl. zu dieser Fallgestal-tung
z.B.
LG Arnsberg, NJW 2011, 158
f.; [X.], [X.], 563
f.; LG
Saarbrücken, Urteil vom 21. Mai 2010 -
13
S 5/10, juris
Rn.
20 ff.; [X.] [X.]/[X.],
Stand: 1. März 2011,
§
249 Rn.
242; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
249 Rn.
468;
Palandt/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
249 Rn.
26; [X.] in Burmann/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22.
Aufl., §
249 Rn.
267; [X.] in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 30. [X.]., 5. Sachschaden/B. Der Fahrzeugschaden im Einzelnen, Rn.
73; [X.]/[X.], [X.], 160, 165 f.
bei Fn.
53, 54).
e) Unter den Umständen des Streitfalls ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen
der Ansicht der Revision findet keine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung
statt. Nach §
249 Abs.
2 Satz 2 [X.] schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag (§
249 Abs.
2 Satz
1 [X.]) die 17
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Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dazu heißt es
in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752 S.
24):
"Nach der Neuregelung bleibt auch die Möglichkeit bestehen, dem von der Rechtsprechung konkretisierten [X.] nicht zu folgen, sondern eine andere Art der Wiederherstellung zu wählen und auf der Basis der wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung fiktiv abzurech-nen. So kann der Geschädigte nach wie vor etwa eine höherwertige Er-satzsache anschaffen. Er kann auch statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur Ersatz beschaffen oder statt einer wirtschaftlich gebotenen Er-satzbeschaffung eine Reparatur vornehmen. In jedem Fall kann er [X.] wie bisher nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wieder-herstellung verlangen.
In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung be-schritten hat. Auch wenn der Geschädigte das Gebot der [X.] verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, der den geringeren Aufwand erfordert, so verliert er damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn auf dem von ihm ge-wählten Weg Umsatzsteuer anfällt. Sein Anspruch ist jedoch auf den [X.] begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre:

Fällt bei der konkreten Wiederherstellung Umsatzsteuer auf das Entgelt für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung an (§
10 Abs. 1 UStG), kann sie bis zur Höhe des [X.]es verlangt werden, der bei der wirtschaftlich günstigeren Wiederherstellung angefallen wäre, gleichviel, ob bei dieser Abrechnung auf der Basis des wirtschaftlich günstigeren Weges ebenfalls das Entgelt für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung (§
10 Abs.
1 UStG) oder die Differenz zwischen Händlereinkaufs-
und Händlerverkaufspreis (§
25a UStG) als Bemessungsgrundlage der Um-satzsteuer zugrunde gelegt wird."

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Im Streitfall war die Reparatur die wirtschaftlich günstigere Wiederher-stellung.
Deshalb kann der Kläger
Ersatz der Umsatzsteuer in der begehrten Höhe verlangen.
2. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch einen Anspruch des [X.] auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens.
a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger für eine zügige Regulierung des Unfalls unter Berücksichtigung der [X.] und des Jahreswechsels das Erforderliche getan.
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderli-che Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur-
bzw. [X.] zuzüglich der [X.] für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. [X.] in Burmann/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22.
Aufl., §
249 [X.] Rn.
167
ff. [X.]). Die vom [X.] angenommene Ausfallzeit bis zum 15. Januar 2010 ist angesichts der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Feiertage zu [X.] und zum Jahreswechsel und die Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zugänglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht Parteivortrag auf, wonach das Ersatzfahrzeug dem Kläger -
abweichend von der von ihm behaupteten Ausfallzeit
-
bereits früher zur Verfügung stand. Dem Vortrag der Beklagten, auf den die Revision verweist, lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Kläger die
mündlichen Ausführungen des Sachver-ständigen am 23.
Dezember 2009 eine ausreichend sichere Beurteilungsgrund-lage bildeten, die ihn hätten veranlassen müssen, auch ohne schriftliches [X.] die Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Reparaturauftrag zu
erteilen oder ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen war.
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b) Dass, wie die Revision geltend macht, der Kläger die Möglichkeit [X.], zur Überbrückung des [X.] kostenfrei auf das Fahrzeug
seines [X.] zuzugreifen, beseitigt den eingetretenen Schaden nicht. Nach dem
Rechtsgedanken des §
843 Abs.
4 [X.] wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadens-rechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll.
Dies gilt
auch für den [X.] (vgl. Senatsurteile
vom 17. März 1970 -
VI
ZR 108/68, NJW 1970, 1120, 1122; vom 19. November 1974 -
VI
ZR 197/73, [X.], 261, 262; [X.], [X.] 2012,
259 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
251 Rn.
80 f.).
Insofern ist die Senatsrechtsprechung, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist
(Senatsurteil vom 14.
Oktober 1975 -
VI
ZR 255/74, NJW 1976, 286), nicht einschlägig
(vgl. Senatsurteil vom 19. November 1974 -
VI
ZR 197/73, aaO).
3. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch einen Anspruch des [X.] auf Ersatz der restlichen Standkosten.
Mit Recht stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerstörten Scheiben nicht irgendwo auf der [X.] abgestellt werden kann, sondern untergestellt werden muss. Das sichere Unterstellen in einer
Kfz-Werkstatt
ist eine nahe liegende und angemessene Maßnahme.
Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig.
Dass sie dieje-nigen übersteigen, die für eine gewerbliche Abstellmöglichkeit, etwa in einem Parkhaus, angefallen wären, hat die für eine Verletzung der Schadensminde-rungspflicht (§
254 [X.]) darlegungs-
und beweispflichtige Beklagte auch mit der Revision nicht konkret vorgetragen. Entgegen den Ausführungen der Revi-sion ist es nicht Sache des [X.],
insoweit Ermittlungen anzustellen und de-23
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ren Ergebnis vorzutragen. Der [X.]raum des Verbleibs des Fahrzeugs ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts der Feiertage zu Weih-nachten und zum Jahreswechsel und der Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zugänglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden.

Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2011 -
12 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 16.11.2011 -
7 [X.]/11 -

Meta

VI ZR 363/11

05.02.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11 (REWIS RS 2013, 8454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8454

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