Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. 1 StR 336/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7504

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270716B1STR336.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 336/16
vom
27. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Beschwerde-führers
und des Generalbundesanwalts
-
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 27.
Juli
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
März 2016 im Strafausspruch sowie im [X.] über die Dauer des [X.] aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersicht-lichen Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
-

1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2016

1 StR 38/16
Rn. 4 ff.
mwN).
2. [X.] erweist sich
allerdings
als rechtsfehlerhaft. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungs-maßstabs hält die Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß §
30a Abs. 3 BtMG sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s fuhr der Angeklagte über den ehemaligen Grenzübergang S.

nach [X.], wobei er 13,99 Gramm Methamphetamin in seinem Darm inkorporiert einführte. Auf der Rück-sitzbank des Fahrzeugs befand sich griffbereit in einem Rucksack ein in der [X.] Republik
erworbenes Pfefferspray, das nicht über das erforder-liche PTB-Prüfzeichen verfügte. Dabei war ihm bewusst, dass dieses [X.] in [X.] verboten und zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war.
b) Die Versagung eines minder schweren Falls hält rechtlicher [X.] nicht stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab [X.], Urteil vom 11.
März 2015
-
2
StR 423/14, [X.], 110 mwN).
So stellt das [X.] eine Vielzahl gravierender, zu Gunsten des [X.] sprechender, schuldmindernder
Gesichtspunkte fest, u.a.
dass er vollumfänglich geständig ist, sich reuig und schuldeinsichtig gezeigt hat, die erworbenen Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum dienen sollten und er als Konsument unter erheblichem Suchtdruck stand, der Grenzwert der
nicht
geringen Menge nur um das 1,9-fache überschritten wurde, die Betäubungsmit-2
3
4
5
6
-
4
-
tel sichergestellt werden konnten und nicht in den Verkehr gelangten sowie vor allem auch, dass dem Pfefferspray im Vergleich zu anderen Waffen eine weit-aus mindere Gefährlichkeit innewohnt.
Zu Lasten des Angeklagten hat das [X.] neben einigen Vorstra-fen nur das hier gerade wenig belastende
[X.]). Angesichts des Umfangs und Gewichts der vom [X.] zugunsten des Angeklagten angeführten gravierenden Milderungsgründe, denen hier nur wenig bedeutsame Strafschärfungsgründe gegenübergestellt wurden, ist es für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dem Angeklagten die An-nahme eines minder schweren Falles versagt worden ist.
c) Da es sich bei dem aufgezeigten Rechtsfehler lediglich um einen [X.] handelt, bleiben die Feststellungen zum Strafausspruch aufrecht-erhalten
(vgl. §
353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann aber ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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8
-
5
-
3. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) bleibt bestehen, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betrof-fen ist. Die Aufhebung des Strafausspruchs entzieht dem vom [X.] an sich rechtsfehlerfrei angeordneten [X.] der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aber die Grundlage.
Raum Radtke

Mosbacher

Fischer Bär

9

Meta

1 StR 336/16

27.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. 1 StR 336/16 (REWIS RS 2016, 7504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7504

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