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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 149/08 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat hat am 20. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Bünger gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vertragsvereinbarung "[X.]
Strom & Gas" durch wirksamen Widerruf der Willenserklärung des [X.] vom 27. Januar 2007 beendet worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,30 • zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ball [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2007 - 80 C 124/07 - [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 5 S 233/07 -
Meta
20.04.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. VIII ZR 149/08 (REWIS RS 2010, 7503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7503
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