Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. VIII ZR 149/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7503

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 149/08 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat hat am 20. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Bünger gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vertragsvereinbarung "[X.]

Strom & Gas" durch wirksamen Widerruf der Willenserklärung des [X.] vom 27. Januar 2007 beendet worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,30 • zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ball [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2007 - 80 C 124/07 - [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 5 S 233/07 -

Meta

VIII ZR 149/08

20.04.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. VIII ZR 149/08 (REWIS RS 2010, 7503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7503

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.